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Änderung § 9a SeeAufgG vom 03.12.2015
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§ 9a SeeAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2015 geltenden Fassung | § 9a SeeAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9a | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Vermessung der Wasserfahrzeuge, die Mitwirkung der verantwortlichen Personen sowie die erforderlichen Vermessungsbescheinigungen zu regeln. Es wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 5 im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auf eine andere zuständige Stelle zu übertragen. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Vermessung der Wasserfahrzeuge, die Mitwirkung der verantwortlichen Personen sowie die erforderlichen Vermessungsbescheinigungen zu regeln. 2 Es wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 5 im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auf eine andere zuständige Stelle zu übertragen. |
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