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Synopse aller Änderungen des SeeAufgG am 30.07.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juli 2011 durch Artikel 1 des 1. SchifffRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SeeAufgG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SeeAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2011 geltenden Fassung | SeeAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1512 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 § 2 § 3 § 3a § 3b § 3c § 3d § 3e § 4 § 5 § 5a § 6 § 7 § 7a § 8 § 8a § 9 § 9a § 9b § 9c § 9d § 9e § 9f § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 17a § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 22a |
§ 23 | |
§ 1 | |
Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt 1. die Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse und neben den beteiligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen; 2. die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender Gefahren (Schifffahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den Seewasserstraßen und den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 begrenzten Binnenwasserstraßen sowie in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen; 3. seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres, wenn das Völkerrecht dies zulässt oder erfordert, a) die Schifffahrtspolizei, b) die Abwehr von Gefahren sowie die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in sonstigen Fällen, c) die Überwachung und Unterstützung der Fischerei, d) soweit zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe zwischenstaatlicher Abkommen erforderlich, die Aufgaben der Behörden und Beamten des Polizeidienstes aa) nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Buchstaben a und b, bb) nach der Strafprozessordnung, e) Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Bund auf dem Gebiet der Seeschifffahrt auf Grund sonstiger Vorschriften obliegen; 4. die Überwachung der für die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Wasserfahrzeuge, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt und zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebenen Bauart, Einrichtung, Ausrüstung, Kennzeichnung und Maßnahmen einschließlich der in diesem Rahmen erforderlichen Anordnungen, die Bewilligung der in den Schiffssicherheitsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen, die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Systemen, Anlagen - einschließlich Funkanlagen -, Instrumenten und Geräten auf ihre Eignung für den Schiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an Bord einschließlich der funktechnischen Sicherheit, die Festlegung des Freibords der Schiffe sowie die Erteilung und Einziehung der maßgeblichen Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen; 4a. die Untersuchung der Seeunfälle; 4b. die Zulassung und Überwachung öffentlicher oder privater Stellen, die als benannte Stellen Konformitätsbewertungen für Anlagen, Instrumente und Geräte für den Schiffsbetrieb (Schiffsausrüstung) vornehmen und entsprechende Erklärungen für deren Inverkehrbringen ausstellen; 4c. die Überwachung des Inverkehrbringens, des Einbaus, der Instandhaltung und der Verwendung von Schiffsausrüstung im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen an diese (Marktüberwachung); 5. die Schiffsvermessung und die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen; 6. die Festsetzung und Überwachung der für die Verkehrssicherheit der Schiffe erforderlichen Mindestbesatzung, der Eignung und Befähigung des Kapitäns und der Besatzungsmitglieder sowie auf Schiffen unter fremder Flagge zusätzlich die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Seeleute; 7. die Vorsorge für den in Seenotfällen erforderlichen Such- und Rettungsdienst; 7a. die Bereitstellung eines funk- oder satellitenfunkärztlichen Dienstes mit fachärztlicher Beratung; 8. die Bereitstellung erforderlicher Einrichtungen zur Entmagnetisierung von Schiffen; 9. die nautischen und hydrographischen Dienste, insbesondere a) der Seevermessungsdienst, b) der Gezeiten-, Wasserstands- und Sturmflutwarndienst, c) der Eisnachrichtendienst, d) der erdmagnetische Dienst; 10. die Herstellung und Herausgabe amtlicher Seekarten und amtlicher nautischer Veröffentlichungen sowie die Verbreitung nautischer Warnnachrichten und sonstiger Sicherheitsinformationen; | |
10a. unbeschadet der Vorschriften des Bundesberggesetzes die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres auf ihre Eignung im Hinblick auf den Verkehr, auf die Meeresumwelt, auf die Erfordernisse der Raumordnung und auf sonstige öffentliche Belange; | 10a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln sowie für die Errichtung und den Betrieb erforderlicher Nebeneinrichtungen, seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres auf ihre Eignung im Hinblick auf den Verkehr, auf die Meeresumwelt, auf militärische Belange, auf die Erfordernisse der Raumordnung, auf sonstige öffentliche Belange und auf private Belange, soweit eine Zulassung nicht nach bergrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben ist; |
11. meereskundliche Untersuchungen einschließlich der Überwachung der Veränderungen der Meeresumwelt; 12. die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten über Seeschiffe einschließlich der Namen und Anschriften der Eigentümer und Betreiber und deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, aller an Bord befindlichen Personen sowie der nach der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz bezeichneten Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20) in ihrer jeweils geltenden Fassung für ein Schiff tätig gewordenen anerkannten Organisation, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt erforderlich ist; 13. die Einrichtung und Überwachung der zur Abwehr äußerer Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlichen Sicherungssysteme, insbesondere im Sinne der Kapitel XI-1 und XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist, einschließlich der Festlegung der Anforderungen an Eignung und Befähigung des hierfür in den Bereichen Schiff und Unternehmen einzusetzenden Personals, sowie die Erteilung der mit diesen Sicherungssystemen verbundenen Genehmigungen, Zeugnissen und Beratungen; 14. die zur Umsetzung des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See erforderliche Festlegung der Gefahrenstufen für Schiffe, 15. die Mitwirkung an Inspektionen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder internationaler Organisationen, deren Mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, soweit diese zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist; 16. Maßnahmen zur Verhütung der Verbreitung fremder Organismen durch Schiffe einschließlich der Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen zur Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten sowie der erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen und internationalen Zulassungsverfahren. | |
§ 3d | |
Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a und b gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sowie des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes entsprechend. | Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und Nummer 10a gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sowie des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes entsprechend. |
§ 6 | |
(1) Die See-Berufsgenossenschaft führt die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 4 aus, soweit deren Durchführung nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder in einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 4 oder § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 9c einer anderen Stelle übertragen ist. Für Systeme für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sowie für Sportfahrzeuge nimmt die See-Berufsgenossenschaft die in Satz 1 genannten Aufgaben wahr, wenn diese nicht durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 oder 2 einer anderen Stelle übertragen sind. (2) Die See-Berufsgenossenschaft bedient sich bei den ihr zugewiesenen Angelegenheiten der Schiffstechnik einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, bei der Festlegung des Freibords sowie bei ihren Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe der von Deutschland nach der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 94/57/EG anerkannten Organisationen. Außerhalb der Aufgaben, die in der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 94/57/EG in ihrer dort angegebenen Fassung aufgeführt sind, bedient sich die See-Berufsgenossenschaft der Hilfe des Germanischen Lloyd. (3) Außerdem führt die See-Berufsgenossenschaft die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 6 aus, die ihr durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 übertragen sind. (4) Die See-Berufsgenossenschaft untersteht bei der Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates über die Aufsicht nach Satz 2 sowie die Organisation der See-Berufsgenossenschaft zu erlassen, soweit dies die Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 betrifft. (5) Die Kosten der Durchführung der dem Bunde obliegenden Schiffssicherheitsaufgaben trägt, soweit sie nicht durch besondere Einnahmen aufgebracht werden, der Bund. Besondere Einnahmen sind die von der See-Berufsgenossenschaft erhobenen Gebühren sowie die von der See-Berufsgenossenschaft als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verhängten Geldbußen. Sie werden zur Kasse der See-Berufsgenossenschaft vereinnahmt. | (1) 1 Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft führt die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 4 aus, soweit deren Durchführung nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder in einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 4 oder § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 9c einer anderen Stelle übertragen ist. 2 Für Systeme für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sowie für Sportfahrzeuge nimmt die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft die in Satz 1 genannten Aufgaben wahr, wenn diese nicht durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 oder 2 einer anderen Stelle übertragen sind. (2) 1 Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bedient sich bei den ihr zugewiesenen Angelegenheiten der Schiffstechnik einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, bei der Festlegung des Freibords sowie bei ihren Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe der von Deutschland nach der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 94/57/EG anerkannten Organisationen. 2 Außerhalb der Aufgaben, die in der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 94/57/EG in ihrer dort angegebenen Fassung aufgeführt sind, bedient sich die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft der Hilfe des Germanischen Lloyd. (3) Außerdem führt die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 6 aus, die ihr durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 übertragen sind. (4) 1 Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft untersteht bei der Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. 2 Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 3 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates über die Aufsicht nach Satz 2 sowie die Organisation der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft zu erlassen, soweit dies die Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 betrifft. (5) 1 Die Kosten der Durchführung der dem Bunde obliegenden Schiffssicherheitsaufgaben trägt, soweit sie nicht durch besondere Einnahmen aufgebracht werden, der Bund. 2 Besondere Einnahmen sind die von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft erhobenen Gebühren sowie die von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verhängten Geldbußen. 3 Sie werden zur Kasse der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft vereinnahmt. (6) Soweit in anderen Rechtsvorschriften Aufgaben auf die bisherige See-Berufsgenossenschaft übertragen worden sind, tritt an deren Stelle bis zu einer Änderung dieser Vorschriften die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft. |
§ 9 | |
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt und zur Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen über | (1) 1 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt und zur Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen über |
1. die Begrenzung der Binnenwasserstraßen, auf denen wegen ihrer Bedeutung für den Seeschiffsverkehr Internationale Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ganz oder teilweise angewendet werden sollen; 2. das Verhalten auf Wasserflächen und in Häfen im Sinne des § 1 Nr. 2 und 3 einschließlich der Umsetzung von Empfehlungen internationaler Konferenzen über das Befahren innerer Gewässer; 3. unbeschadet des Seemannsgesetzes die Anforderungen an die Besetzung von Wasserfahrzeugen, insbesondere von Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen, die Eignung und Befähigung der Führer solcher Fahrzeuge und der auf ihnen tätigen Funker sowie die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen vorbehaltlich des Anwendungsbereichs des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes Befähigungsnachweise und Erlaubnisse solcher Personen erteilt, entzogen oder deren Ruhen angeordnet und Urkunden über den Befähigungsnachweis vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden können; 4. die Zulassung, Überwachung, die Anforderungen, Bewilligungen, Prüfungen, Abnahmen, Regulierungen, Kompensierungen, Festlegungen, Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des § 1 Nr. 4 einschließlich der betrieblichen Abläufe und organisatorischen Vorkehrungen an Bord und an Land zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs; | |
4a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung im Sinne des § 1 Nr. 10a, wobei zur Gewährleistung des Rückbaus von aufgegebenen oder nicht mehr benutzten Anlagen die Leistung einer Sicherheit vorgeschrieben werden kann; | 4a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung im Sinne des § 1 Nummer 10a, wobei zur Gewährleistung des Rückbaus von aufgegebenen oder nicht mehr benutzten Anlagen oder Teilen von ihnen die Leistung einer Sicherheit vorgeschrieben werden kann; |
4b. die Anforderungen an sowie die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen zur Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten einschließlich der dafür erforderlichen Verfahrensbestimmungen; 5. die Anforderungen für die Beförderung von Gütern, mit Ausnahme von Anforderungen im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter; 6. die von den Schiffsführern und sonstigen für den Schiffsbetrieb Verantwortlichen zu erstattenden Meldungen; 7. die innerstaatliche Inkraftsetzung und Ausführung sonstiger Regelungen auf Grund von Änderungen und im Rahmen der Ziele des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141) und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen in ihrer jeweiligen Fassung unter Einschluss der Regelungen über die Abwehr äußerer Gefahren für die Schifffahrt. | |
Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 7 können, soweit sie vom Bund auszuführen sind, unbeschadet des § 5 Abs. 2 und des § 6 Abs. 2, die für die Ausführung zuständigen Stellen sowie die zur ordnungsgemäßen Durchführung erforderlichen unterstützenden weiteren Stellen bestimmen, insbesondere festlegen, durch welche Maßnahmen, auch im Rahmen der Erfüllung internationaler Übereinkommen, die zur Unterstützung bestimmten Stellen mitwirken. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 4 können ferner die Sicherheitsvoraussetzungen festlegen, unter denen für bestimmte in § 1 Nr. 4 genannte Angelegenheiten Organisationen, die Überprüfungen oder Besichtigungen im Auftrag eines Schiffseigentümers durchführen, anerkannt und zur Durchführung zugelassen werden. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 4a können das Verwaltungsverfahren sowie die Art und Weise der Berücksichtigung der in § 1 Nr. 10a genannten Belange regeln. Soweit sich die Verordnung nach Satz 1 Nr. 7 auf Maßnahmen zur Abwehr äußerer Gefahren für den Schiffsverkehr bezieht, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern zu erlassen. (2) Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 können auch erlassen werden zur | 2 Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 7 können, soweit sie vom Bund auszuführen sind, unbeschadet des § 5 Abs. 2 und des § 6 Abs. 2, die für die Ausführung zuständigen Stellen sowie die zur ordnungsgemäßen Durchführung erforderlichen unterstützenden weiteren Stellen bestimmen, insbesondere festlegen, durch welche Maßnahmen, auch im Rahmen der Erfüllung internationaler Übereinkommen, die zur Unterstützung bestimmten Stellen mitwirken. 3 Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 4 können ferner die Sicherheitsvoraussetzungen festlegen, unter denen für bestimmte in § 1 Nr. 4 genannte Angelegenheiten Organisationen, die Überprüfungen oder Besichtigungen im Auftrag eines Schiffseigentümers durchführen, anerkannt und zur Durchführung zugelassen werden. 4 Soweit sich die Verordnung nach Satz 1 Nr. 7 auf Maßnahmen zur Abwehr äußerer Gefahren für den Schiffsverkehr bezieht, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern zu erlassen. (1a) 1 Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a können vorsehen, dass die Errichtung, der Betrieb und wesentliche Änderungen bestimmter Anlagen der Planfeststellung bedürfen; dabei kann von den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewichen werden, um den Standort und die Art der Anlagen sowie die Art und Weise des Betriebs der Anlagen zu berücksichtigen, insbesondere können die Planfeststellungsbehörde und die Anhörungsbehörde festgelegt sowie die Beteiligung von Behörden, nach anderen Rechtsvorschriften anerkannten Vereinigungen und der Öffentlichkeit, jeweils auch im grenzüberschreitenden Rahmen, das Erfordernis des Einvernehmens bestimmter Bundesbehörden, soweit dies für die Vorsorge gegen und Abwehr von Gefahren nach diesem Gesetz erforderlich ist, geregelt werden. 2 Ferner können Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a regeln: 1. die Pflicht zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen einschließlich der Pflicht zur Vorprüfung im Einzelfall, 2. die Reihenfolge der Bearbeitung von Zulassungsanträgen mit dem Ziel, dass Vorhaben zügig verwirklicht werden können, 3. die Geltungsdauer von Zulassungsentscheidungen, 4. die Art und Weise der Berücksichtigung der in § 1 Nummer 10a genannten Belange bei Zulassungsentscheidungen, 5. dass für bestimmte Vorhaben in bestimmten Gebieten seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres befristet keine Genehmigungen erteilt werden oder solche Vorhaben befristet nicht durchgeführt werden dürfen, soweit dies jeweils erforderlich ist, um den Aufbau eines Netzes von Leitungen zur Beförderung des gewonnenen Stroms zum Land und innerhalb der bestimmten Gebiete, einschließlich der Raumordnung, zu sichern, sowie die näheren Einzelheiten und Anforderungen sowie 6. das Verwaltungsverfahren im Übrigen, insbesondere durch die Regelung von Fristen zur Beschleunigung des Verfahrens auch vor der Antragstellung. (2) 1 Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 können auch erlassen werden zur |
1. Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt, 2. Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. | |
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen. | 2 Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen. |
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung zu bestimmen, 1. auf welchen Schiffen und in welchen Fahrtgebieten Tagebücher zu führen sind, 2. welche für die Sicherheit der Seeschiffahrt, die Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder die Strafrechtspflege bedeutungsvollen Tatsachen einzutragen sind, 3. wie und von wem a) die Bücher zu führen sind, b) die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen ist. | |
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse im Sinne des § 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung Maßnahmen zur Abwehr von Nachteilen für die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung der deutschen Schifffahrt zu regeln. Es kann hierzu insbesondere die Durchführung von Beförderungen zwischen zwei Punkten im deutschen Hoheitsgebiet mit einem Schiff unter ausländischer Flagge, das nicht die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums führt, von der Zustimmung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion des Bundes abhängig machen. | (4) 1 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse im Sinne des § 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung Maßnahmen zur Abwehr von Nachteilen für die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung der deutschen Schifffahrt zu regeln. 2 Es kann hierzu insbesondere die Durchführung von Beförderungen zwischen zwei Punkten im deutschen Hoheitsgebiet mit einem Schiff unter ausländischer Flagge, das nicht die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums führt, von der Zustimmung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion des Bundes abhängig machen. |
(4a) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt auf der Grundlage der internationalen Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung die Flaggenstaaten zu bezeichnen, die im Sinne des Artikels 228 Abs. 1 Satz 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 wiederholt ihre Verpflichtung missachtet haben, die anwendbaren internationalen Regeln und Normen in bezug auf die von ihren Schiffen begangenen Verstöße wirksam durchzusetzen. | |
(5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 und Absatz 3 erstrecken sich nicht auf den Erlass von Vorschriften für die Schiffe der Bundeswehr. Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 4 und 4a erstrecken sich ferner nicht auf den Erlass von Vorschriften, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes zum Gegenstand haben. | (5) 1 Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 und Absatz 3 erstrecken sich nicht auf den Erlass von Vorschriften für die Schiffe der Bundeswehr. 2 Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 4 und 4a erstrecken sich ferner nicht auf den Erlass von Vorschriften, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes zum Gegenstand haben. |
(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen. | |
§ 22a (neu) | § 22a |
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/600/v172433-2011-07-30.htm