(1) 1Der Schiffsführer eines Schiffes, der sonst für die Sicherheit Verantwortliche des Schiffes und der Betreiber des Schiffes haben der jeweils zuständigen Verkehrszentrale unverzüglich nach Maßgabe des Absatzes 3 zu melden, wenn das Schiff in einen Seeunfall verwickelt war, aus dem ein Wrack entstanden ist, das sich in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone befindet. 2Hat eine der in Satz 1 genannten Personen die Meldung vorgenommen, so ist die Meldepflicht der übrigen in Satz 1 genannten Personen erfüllt.
(2) Befindet sich das Wrack
- 1.
- in der ausschließlichen Wirtschaftszone,
- 2.
- im sonstigen Übereinkommensgebiet im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) (Wrackbeseitigungsübereinkommen) oder,
- 3.
- soweit der Geltungsbereich des Übereinkommens auf dieses erstreckt wurde, im Küstenmeer
eines anderen Vertragsstaates, so ist die Meldung nach Maßgabe des Satzes 2 und des Absatzes 3 an die zuständige Behörde dieses Staates zu richten.
(3) Die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den Namen und Hauptgeschäftssitz des eingetragenen Eigentümers,
- 2.
- die geographische Position des Wracks,
- 3.
- den Typ, die Größe und die Bauart des Wracks,
- 4.
- die Art des Schadens und des Zustands des Wracks,
- 5.
- die Art und die Menge der Ladung, insbesondere gefährlicher oder giftiger Stoffe, und
- 6.
- die sich an Bord befindlichen Mengen und Arten von Öl, einschließlich Bunker- und Schmieröl.
(4) Seeunfall im Sinne dieser Regelung bedeutet einen Schiffszusammenstoß, das Stranden oder einen anderen nautischen Vorfall oder ein sonstiges Ereignis an Bord oder außerhalb eines Schiffes, durch die Sachschaden an Schiff oder seiner Ladung entsteht oder unmittelbar zu entstehen droht.
(5) Ein Wrack infolge eines Seeunfalls im Sinne dieser Regelung bedeutet
- 1.
- ein gesunkenes oder gestrandetes Schiff,
- 2.
- ein beliebiges Teil eines gesunkenen oder gestrandeten Schiffes, einschließlich aller Gegenstände, die sich an Bord des Schiffes befinden oder befunden haben,
- 3.
- alle Gegenstände, die ein Schiff auf See verloren hat und die gestrandet oder gesunken sind oder auf dem Meer treiben, oder
- 4.
- ein sinkendes oder strandendes Schiff oder ein Schiff, das aller Voraussicht nach sinken oder stranden wird, wenn keine wirksamen Hilfsmaßnahmen für das Schiff oder den Gegenstand in Gefahr ergriffen werden.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 10 SeeFSichV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2025) ... Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 5a. entgegen § 7b Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig ...
B. v. 12.03.2015 BGBl. I S. 320
Dritte Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926
Artikel 2 SeeVerkuVersRÄndV Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt ... Verkehrswirtschaft" ersetzt. 2. Nach § 7a werden die folgenden §§ 7b und 7c eingefügt: „§ 7b Meldung und Beseitigung von Wracks ... § 7a werden die folgenden §§ 7b und 7c eingefügt: „§ 7b Meldung und Beseitigung von Wracks (1) Der Schiffsführer eines Schiffes, der ... § 7c Wrackbeseitigung im Ausland In den Fällen des § 7b Absatz 2 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anordnen, dass der ... 5 werden folgende Nummern 5a und 5b eingefügt: „5a. entgegen § 7b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht ... gefasst: „§ 11 Übergangsregelung (1) Die §§ 7b , 7c und 10 Absatz 1 Nummer 5a und 5b sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das ...
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147