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§ 1 - Verordnung über die Sicherung der Seefahrt (SeeFSichV k.a.Abk.)
V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1417; zuletzt geändert durch Artikel 72 Abs. 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 08.08.1993; FNA: 9510-1-11 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 08.08.1993; FNA: 9510-1-11 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt auf den Seeschifffahrtsstraßen und darüber hinaus für Seeschiffe einschließlich Traditionsschiffe und Sportfahrzeuge im Sinne der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023) in der jeweils geltenden Fassung, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Schiffe der Bundeswehr.
(3) Sonst für die Sicherheit Verantwortlicher im Sinne dieser Verordnung ist die Person, die mit Aufgaben der Sicherung der Seefahrt beauftragt ist, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse.
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