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§ 6 - Verordnung über die Sicherung der Seefahrt (SeeFSichV k.a.Abk.)
V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1417; zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 08.08.1993; FNA: 9510-1-11 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 08.08.1993; FNA: 9510-1-11 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 6 Besondere Vorschriften für das Verhalten nach Zusammenstößen
(1) Sind Schiffe zusammengestoßen, so haben die beteiligten Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verantwortlichen allen von dem Zusammenstoß Betroffenen Beistand zu leisten, soweit sie dazu ohne erhebliche Gefahr für ihr Schiff und die darauf befindlichen Personen im Stande sind.
(2) Die Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verantwortlichen haben mit ihren Schiffen so lange beieinander zu bleiben, bis sie sich darüber Gewißheit verschafft haben, daß weiterer Beistand nicht mehr erforderlich ist. Setzen sie die Fahrt fort, so haben sie den anderen am Zusammenstoß beteiligten Fahrzeugen ihren Namen und Anschrift sowie Namen, Unterscheidungssignal, Heimat-, Abgangs- und Bestimmungshafen ihres Schiffes mitzuteilen. Kann ein Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verantwortlicher der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachkommen, so hat er dies unter Angabe der Gründe in das Schiffstagebuch einzutragen, soweit er zur Führung eines solchen verpflichtet ist. Der Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verantwortliche hat die Hafenverwaltung des nächsten Anlaufhafens davon zu unterrichten, daß er seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachgekommen ist.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten bei einem Zusammenstoß mit Schiffahrtseinrichtungen aller Art entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt V. v. 1. Dezember 2011 BGBl. I S. 2367 m.W.v. 3. Dezember 2011
Frühere Fassungen von § 6 Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.12.2011 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 01.12.2011 BGBl. I S. 2367 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SeeFSichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeFSichV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 SeeFSichV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.07.2013)
... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 3. entgegen § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einem von dem Zusammenstoß Betroffenen *) nicht ... von dem Zusammenstoß Betroffenen *) nicht Beistand leistet, 4. entgegen § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, nach einem Unfall sich nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
V. v. 01.12.2011 BGBl. I S. 2367
Artikel 1 1. SeeFSichVÄndV
... (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 1 wird das Wort „Unfall" durch das Wort „Zusammenstoß" ...
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