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§ 8a - Verordnung über die Sicherung der Seefahrt (SeeFSichV k.a.Abk.)
V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1417; zuletzt geändert durch Artikel 72 Abs. 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 08.08.1993; FNA: 9510-1-11 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 08.08.1993; FNA: 9510-1-11 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 8a Befahren des Panamakanals
Der Betreiber eines Seeschiffes unter Bundesflagge, das den Panamakanal befahren will, hat sicherzustellen, dass
- 1.
- spätestens nach dem Einlaufen in den ersten Hafen des Kanals die Regeln für das Befahren des Panamakanals in der jeweils geltenden Fassung sich an Bord befinden und mitgeführt werden und
- 2.
- die für die Durchfahrt allgemein anerkannten Regeln der Technik und der seemännischen Praxis eingehalten werden.
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