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§ 9 - Verordnung über die Sicherung der Seefahrt (SeeFSichV k.a.Abk.)

V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1417; zuletzt geändert durch Artikel 72 Abs. 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 08.08.1993; FNA: 9510-1-11 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 9 Entscheidungsfreiheit des Schiffsführers im Interesse einer sicheren Schiffsführung



Der Schiffsführer darf nicht durch den Reeder, den Charterer oder irgendeine andere Person daran gehindert werden, eine Entscheidung zu treffen, die nach dem fachlichen Urteil des Schiffsführers für eine sichere Schiffsführung erforderlich ist, insbesondere bei schwerem Wetter und grober See.