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Änderung § 7 Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 04.07.2013
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Meldung bestimmter für die Seesicherheit bedeutsamer Ereignisse | |
(1) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, oder bei dessen Verhinderung ein anderes Besatzungsmitglied oder, sofern keine dieser Personen dazu in der Lage ist, der Betreiber des Schiffes hat der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung unverzüglich jedes das Schiff betreffende für die Seesicherheit bedeutsame Ereignis im Sinne des Absatzes 2 zu melden und möglichst folgende Angaben zu übermitteln: 1. Name und derzeitiger Aufenthalt des Meldenden, 2. Ort (geographische Position) und Zeit des Ereignisses, 3. Name, IMO-Schiffsidentifikationsnummer, Unterscheidungssignal und Flagge des Schiffes sowie Rufnummer des zu diesem Schiff gehörenden mobilen Seefunkdienstes (MMSI), 4. Typ, Verwendungszweck, Länge und Tiefgang des Schiffes, 5. Name des Betreibers des Schiffes, 6. Name des verantwortlichen Schiffsführers, 7. letzter Auslauf- und nächster Anlaufhafen des Schiffes, 8. Anzahl der Besatzungsmitglieder und weiteren Personen an Bord, 9. Umfang des Personen- und Sachschadens, 10. Angaben über beförderte Güter, 11. Darstellung des Verlaufs des Ereignisses, 12. Angaben über andere Schiffe, die am Ereignis beteiligt sind, 13. Wetterbedingungen, 14. Darstellung der Gefahr einer Meeresverschmutzung. (2) Meldepflichtig ist: 1. jedes Ereignis, das wenigstens eine der nachstehenden Folgen hat: a) den Tod oder die schwere Verletzung eines Menschen, verursacht durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes, b) das Verschwinden eines Menschen von Bord eines Schiffes, verursacht durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes, c) den Verlust, vermutlichen Verlust oder die Aufgabe eines Schiffes, d) einen Sachschaden an einem Schiff, e) das Aufgrundlaufen oder den Schiffbruch eines Schiffes oder die Beteiligung eines Schiffes an einem Zusammenstoß, f) einen durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verursachten Sachschaden, g) einen Umweltschaden als Folge einer durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines oder mehrerer Schiffe verursachten Beschädigung eines oder mehrerer Schiffe; 2. jedes durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verursachte Ereignis, durch das ein Schiff oder ein Mensch in Gefahr gerät, oder als dessen Folge ein schwerer Schaden an einem Schiff einem meerestechnischen Bauwerk oder der Umwelt verursacht werden könnte. (2a) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die deutschen Seeschifffahrtsstraßen befährt, meldet unbeschadet der Absätze 1 und 2 der jeweils zuständigen Verkehrszentrale beim Auftreten eines Ereignisses im Sinne des Absatzes 2 unverzüglich folgende Angaben: 1. Identifikation des Schiffes (Name, Unterscheidungssignal, IMO-Schiffsidentifikationsnummer), 2. Position des Schiffes, 3. Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen, 4. letzter Auslauf- und nächster Anlaufhafen des Schiffes, 5. Name und Kommunikationsverbindung, unter der detaillierte Informationen über die Ladung des Schiffes erhältlich sind, 6. Einzelheiten des Ereignisses. Die Angaben nach Satz 1 sind auch dann zu melden, wenn auf See treibende Container, Stückgüter oder Schlämme von umweltschädlichen Stoffen beobachtet werden. | |
(Text alte Fassung) (3) Unabhängig von Absatz 1 haben auch die Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft, eine vom oder für den Schiffseigner herangezogene Klassifikationsgesellschaft und die Lotsen des betroffenen Schiffes eine Meldepflicht an die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung für die in Absatz 2 genannten Ereignisse. | (Text neue Fassung) (3) Unabhängig von Absatz 1 haben auch die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft, eine vom oder für den Schiffseigner herangezogene Klassifikationsgesellschaft und die Lotsen des betroffenen Schiffes eine Meldepflicht an die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung für die in Absatz 2 genannten Ereignisse. |
(4) Die Schifffahrtspolizeibehörden des Bundes unterrichten die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung unverzüglich über jedes Ereignis im Sinne des Absatzes 2, das Gegenstand ihrer Tätigkeit im Rahmen der Abwehr oder Bekämpfung von Gefahren im Sinne des Seeaufgabengesetzes ist. (5) Zur Vervollständigung der Meldung ist der Betreiber des Schiffes auf Verlangen der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung verpflichtet, auf zugesandtem Formblatt einen ausführlichen Bericht vorzulegen. |
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