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§ 7 - Verordnung über die Sicherung der Seefahrt (SeeFSichV k.a.Abk.)
V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1417; zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 08.08.1993; FNA: 9510-1-11 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 08.08.1993; FNA: 9510-1-11 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 7 Meldung bestimmter für die Seesicherheit bedeutsamer Ereignisse
(1) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, oder bei dessen Verhinderung ein anderes Besatzungsmitglied oder, sofern keine dieser Personen dazu in der Lage ist, der Betreiber des Schiffes hat der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung unverzüglich jedes das Schiff betreffende für die Seesicherheit bedeutsame Ereignis im Sinne des Absatzes 2 zu melden und möglichst folgende Angaben zu übermitteln:
- 1.
- Name und derzeitiger Aufenthalt des Meldenden,
- 2.
- Ort (geographische Position) und Zeit des Ereignisses,
- 3.
- Name, IMO-Schiffsidentifikationsnummer, Unterscheidungssignal und Flagge des Schiffes sowie Rufnummer des zu diesem Schiff gehörenden mobilen Seefunkdienstes (MMSI),
- 4.
- Typ, Verwendungszweck, Länge und Tiefgang des Schiffes,
- 5.
- Name des Betreibers des Schiffes,
- 6.
- Name des verantwortlichen Schiffsführers,
- 7.
- letzter Auslauf- und nächster Anlaufhafen des Schiffes,
- 8.
- Anzahl der Besatzungsmitglieder und weiteren Personen an Bord,
- 9.
- Umfang des Personen- und Sachschadens,
- 10.
- Angaben über beförderte Güter,
- 11.
- Darstellung des Verlaufs des Ereignisses,
- 12.
- Angaben über andere Schiffe, die am Ereignis beteiligt sind,
- 13.
- Wetterbedingungen,
- 14.
- Darstellung der Gefahr einer Meeresverschmutzung.
(2) Meldepflichtig ist:
- 1.
- jedes Ereignis, das wenigstens eine der nachstehenden Folgen hat:
- a)
- den Tod oder die schwere Verletzung eines Menschen, verursacht durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes,
- b)
- das Verschwinden eines Menschen von Bord eines Schiffes, verursacht durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes,
- c)
- den Verlust, vermutlichen Verlust oder die Aufgabe eines Schiffes,
- d)
- einen Sachschaden an einem Schiff,
- e)
- das Aufgrundlaufen oder den Schiffbruch eines Schiffes oder die Beteiligung eines Schiffes an einem Zusammenstoß,
- f)
- einen durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verursachten Sachschaden,
- g)
- einen Umweltschaden als Folge einer durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines oder mehrerer Schiffe verursachten Beschädigung eines oder mehrerer Schiffe;
- 2.
- jedes durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verursachte Ereignis, durch das ein Schiff oder ein Mensch in Gefahr gerät, oder als dessen Folge ein schwerer Schaden an einem Schiff einem meerestechnischen Bauwerk oder der Umwelt verursacht werden könnte.
(2a) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die deutschen Seeschifffahrtsstraßen befährt, meldet unbeschadet der Absätze 1 und 2 der jeweils zuständigen Verkehrszentrale beim Auftreten eines Ereignisses im Sinne des Absatzes 2 unverzüglich folgende Angaben:
- 1.
- Identifikation des Schiffes (Name, Unterscheidungssignal, IMO-Schiffsidentifikationsnummer),
- 2.
- Position des Schiffes,
- 3.
- Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen,
- 4.
- letzter Auslauf- und nächster Anlaufhafen des Schiffes,
- 5.
- Name und Kommunikationsverbindung, unter der detaillierte Informationen über die Ladung des Schiffes erhältlich sind,
- 6.
- Einzelheiten des Ereignisses.
(3) Unabhängig von Absatz 1 haben auch die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft, eine vom oder für den Schiffseigner herangezogene Klassifikationsgesellschaft und die Lotsen des betroffenen Schiffes eine Meldepflicht an die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung für die in Absatz 2 genannten Ereignisse.
(4) Die Schifffahrtspolizeibehörden des Bundes unterrichten die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung unverzüglich über jedes Ereignis im Sinne des Absatzes 2, das Gegenstand ihrer Tätigkeit im Rahmen der Abwehr oder Bekämpfung von Gefahren im Sinne des Seeaufgabengesetzes ist.
(5) Zur Vervollständigung der Meldung ist der Betreiber des Schiffes auf Verlangen der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung verpflichtet, auf zugesandtem Formblatt einen ausführlichen Bericht vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt V. v. 27. Juni 2013 BGBl. I S. 1926 m.W.v. 4. Juli 2013
Frühere Fassungen von § 7 Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.07.2013 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt vom 27.06.2013 BGBl. I S. 1926 |
aktuell vorher | 03.12.2011 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 01.12.2011 BGBl. I S. 2367 |
aktuell | vor 03.12.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SeeFSichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeFSichV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7a SeeFSichV Vorschriften für das Verhalten nach meldepflichtigen Ereignissen (vom 03.12.2011)
... nach § 7 Absatz 2 und 2a zur Meldung eines Ereignisses verpflichtete Schiffsführer hat zum Zweck einer ...
§ 10 SeeFSichV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.07.2013)
... nicht einträgt oder die Hafenverwaltung nicht unterrichtet, 5. entgegen § 7 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 eine Meldung nicht, nicht ... oder die Hafenverwaltung nicht unterrichtet, 5. entgegen § 7 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht ...
Zitat in folgenden Normen
Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 217
Anlage 1 SchSV (zu § 5) Besondere Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard (vom 01.07.2024)
... unverzüglich in gleichem Umfang und in gleicher Weise gemeldet werden, wie dies nach § 7 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417) in der jeweils geltenden Fassung für Schiffe unter der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
V. v. 01.12.2011 BGBl. I S. 2367
Artikel 1 1. SeeFSichVÄndV
... „Unfall" durch das Wort „Zusammenstoß" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... durch die Wörter „jedes Ereignis" ersetzt. 3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Vorschriften für das ... Vorschriften für das Verhalten nach meldepflichtigen Ereignissen Der nach § 7 Absatz 2 und 2a zur Meldung eines Ereignisses verpflichtete Schiffsführer hat zum Zweck einer ... in Nummer 5 die Angabe „Abs. 1" durch die Wörter „Absatz 1 oder § 7 Absatz 2a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2" ersetzt. b) Nach ...
Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926
Artikel 2 SeeVerkuVersRÄndV Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
... (BGBl. I S. 2367) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „Berufsgenossenschaft für Verkehr und ...
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