Tools:
Update via:
Änderung § 7c Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 04.07.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 SeeVerkuVersRÄndV am 4. Juli 2013 und Änderungshistorie der SeeFSichVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7c a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung | § 7c n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 7c (neu) | (Text neue Fassung)§ 7c Wrackbeseitigung im Ausland |
In den Fällen des § 7b Absatz 2 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anordnen, dass der eingetragene Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, seiner Verpflichtung zur Beseitigung eines Wracks nach Artikel 9 Absatz 2 des Wrackbeseitigungsübereinkommens nachzukommen und vom zuständigen Küstenstaat dazu festgelegte Anforderungen einzuhalten hat, wenn der zuständige Küstenstaat festgestellt hat, dass von dem Wrack eine Gefahr ausgeht. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6001/al39328-0.htm