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§ 7c - Verordnung über die Sicherung der Seefahrt (SeeFSichV k.a.Abk.)
V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1417; zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 08.08.1993; FNA: 9510-1-11 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 08.08.1993; FNA: 9510-1-11 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 7c Wrackbeseitigung im Ausland
In den Fällen des § 7b Absatz 2 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anordnen, dass der eingetragene Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, seiner Verpflichtung zur Beseitigung eines Wracks nach Artikel 9 Absatz 2 des Wrackbeseitigungsübereinkommens nachzukommen und vom zuständigen Küstenstaat dazu festgelegte Anforderungen einzuhalten hat, wenn der zuständige Küstenstaat festgestellt hat, dass von dem Wrack eine Gefahr ausgeht.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt V. v. 27. Juni 2013 BGBl. I S. 1926 m.W.v. 4. Juli 2013
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Frühere Fassungen von § 7c Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.07.2013 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt vom 27.06.2013 BGBl. I S. 1926 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7c Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7c SeeFSichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeFSichV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 SeeFSichV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.07.2013)
... oder nicht rechtzeitig macht, 5b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7c zuwiderhandelt, 6. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 3 eine dort genannte Vorschrift ...
§ 11 SeeFSichV Übergangsregelung (vom 14.04.2015)
... Die §§ 7b, 7c und 10 Absatz 1 Nummer 5a und 5b sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung über die Anwendbarkeit von Teilen der Verordnung über die Sicherung der SeefahrtB. v. 12.03.2015 BGBl. I S. 320
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926
Artikel 2 SeeVerkuVersRÄndV Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
... ersetzt. 2. Nach § 7a werden die folgenden §§ 7b und 7c eingefügt: „§ 7b Meldung und Beseitigung von Wracks (1) ... für das Schiff oder den Gegenstand in Gefahr ergriffen werden. § 7c Wrackbeseitigung im Ausland In den Fällen des § 7b Absatz 2 kann die ... oder nicht rechtzeitig macht, 5b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7c zuwiderhandelt,". b) In Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und ... gefasst: „§ 11 Übergangsregelung (1) Die §§ 7b, 7c und 10 Absatz 1 Nummer 5a und 5b sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das ...
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