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Zitierungen von § 7b Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7b SeeFSichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeFSichV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7c SeeFSichV Wrackbeseitigung im Ausland (vom 04.07.2013)
... den Fällen des § 7b Absatz 2 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anordnen, dass der ...
§ 10 SeeFSichV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.07.2013)
... 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 5a. entgegen § 7b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht ...
§ 11 SeeFSichV Übergangsregelung (vom 14.04.2015)
... Die §§ 7b , 7c und 10 Absatz 1 Nummer 5a und 5b sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung über die Anwendbarkeit von Teilen der Verordnung über die Sicherung der SeefahrtB. v. 12.03.2015 BGBl. I S. 320
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926
Artikel 2 SeeVerkuVersRÄndV Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
... Verkehrswirtschaft" ersetzt. 2. Nach § 7a werden die folgenden §§ 7b und 7c eingefügt: „§ 7b Meldung und Beseitigung von Wracks ... § 7a werden die folgenden §§ 7b und 7c eingefügt: „§ 7b Meldung und Beseitigung von Wracks (1) Der Schiffsführer eines Schiffes, der ... § 7c Wrackbeseitigung im Ausland In den Fällen des § 7b Absatz 2 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anordnen, dass der ... 5 werden folgende Nummern 5a und 5b eingefügt: „5a. entgegen § 7b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht ... gefasst: „§ 11 Übergangsregelung (1) Die §§ 7b , 7c und 10 Absatz 1 Nummer 5a und 5b sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 544 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
... In § 7b Absatz 2 Satz 2 und § 8 Absatz 3 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27. ...
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