Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Sicherung der Seefahrt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SeeFSichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeFSichV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7a SeeFSichV Vorschriften für das Verhalten nach meldepflichtigen Ereignissen (vom 03.12.2011)
... nach § 7 Absatz 2 und 2a zur Meldung eines Ereignisses verpflichtete Schiffsführer hat zum Zweck einer ...
§ 10 SeeFSichV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2025)
... nicht einträgt oder die Hafenverwaltung nicht unterrichtet, 5. entgegen § 7 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig ... oder die Hafenverwaltung nicht unterrichtet, 5. entgegen § 7 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2a Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
§ 13 SchSV Verhaltenspflichten (vom 30.11.2024)
... führt, hat dafür zu sorgen, daß 1. nach Seeunfällen, nach § 7 Absatz 2 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt meldepflichtigen Ereignissen oder nach wesentlichen Veränderungen am Schiff oder seiner ...
Anlage 1 SchSV (zu § 5) Besondere Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard (vom 30.11.2024)
... unverzüglich in gleichem Umfang und in gleicher Weise gemeldet werden, wie dies nach § 7 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417) in der jeweils geltenden Fassung für Schiffe unter der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
V. v. 01.12.2011 BGBl. I S. 2367
Artikel 1 1. SeeFSichVÄndV
... „Unfall" durch das Wort „Zusammenstoß" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... durch die Wörter „jedes Ereignis" ersetzt. 3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Vorschriften für das ... Vorschriften für das Verhalten nach meldepflichtigen Ereignissen Der nach § 7 Absatz 2 und 2a zur Meldung eines Ereignisses verpflichtete Schiffsführer hat zum Zweck einer ... in Nummer 5 die Angabe „Abs. 1" durch die Wörter „Absatz 1 oder § 7 Absatz 2a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2" ersetzt. b) Nach ...

Erste Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
Artikel 1 1. SchSichRÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
...  aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. nach Seeunfällen, nach § 7 Absatz 2 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt meldepflichtigen Ereignissen oder nach wesentlichen Veränderungen am Schiff oder seiner ...

Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926
Artikel 2 SeeVerkuVersRÄndV Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
... (BGBl. I S. 2367) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „Berufsgenossenschaft für Verkehr und ...
Anzeige