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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.11.2008 aufgehoben
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§ 5 - Sechste Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (6. ViehFlGDV)
neugefasst durch B. v. 23.06.1994 BGBl. I S. 1305; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7843-1-6-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7843-1-6-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 5
Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 8 des Vieh- und Fleischgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß Schlachtkörper rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
- 2.
- entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 2 die dort vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht oder
- 3.
- Unterlagen über die Abrechnung oder eine Ausfertigung der Wiegeunterlagen nicht gemäß § 4 Satz 1 oder 2 aufbewahrt.
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