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Synopse aller Änderungen des SGB III am 01.01.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2015 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB III.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Grundsätze § 1 Ziele der Arbeitsförderung § 2 Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit § 3 Leistungen der Arbeitsförderung § 4 Vorrang der Vermittlung § 5 Vorrang der aktiven Arbeitsförderung § 6 (aufgehoben) § 7 Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung § 8 Vereinbarkeit von Familie und Beruf § 8a (aufgehoben) § 8b (aufgehoben) § 9 Ortsnahe Leistungserbringung § 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern § 10 (aufgehoben) § 11 Eingliederungsbilanz und Eingliederungsbericht Zweiter Abschnitt Berechtigte § 12 Geltung der Begriffsbestimmungen § 13 Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter § 14 Auszubildende § 15 Ausbildung- und Arbeitsuchende § 16 Arbeitslose § 17 Drohende Arbeitslosigkeit § 18 Langzeitarbeitslose § 19 Behinderte Menschen § 20 Berufsrückkehrende § 21 Träger Dritter Abschnitt Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen § 22 Verhältnis zu anderen Leistungen § 23 Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung Zweites Kapitel Versicherungspflicht Erster Abschnitt Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige § 24 Versicherungspflichtverhältnis § 25 Beschäftigte § 26 Sonstige Versicherungspflichtige § 27 Versicherungsfreie Beschäftigte § 28 Sonstige versicherungsfreie Personen Zweiter Abschnitt Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag § 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung Erster Abschnitt Beratung und Vermittlung Erster Unterabschnitt Beratung § 29 Beratungsangebot § 30 Berufsberatung § 31 Grundsätze der Berufsberatung § 32 Eignungsfeststellung § 33 Berufsorientierung § 34 Arbeitsmarktberatung Zweiter Unterabschnitt Vermittlung § 35 Vermittlungsangebot § 36 Grundsätze der Vermittlung § 37 Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung § 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden § 39 Rechte und Pflichten der Arbeitgeber Dritter Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften § 40 Allgemeine Unterrichtung § 41 Einschränkung des Fragerechts § 42 Grundsatz der Unentgeltlichkeit § 43 Anordnungsermächtigung Zweiter Abschnitt Aktivierung und berufliche Eingliederung § 44 Förderung aus dem Vermittlungsbudget § 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung § 46 Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen § 47 Verordnungsermächtigung Dritter Abschnitt Berufswahl und Berufsausbildung Erster Unterabschnitt Übergang von der Schule in die Berufsausbildung § 48 Berufsorientierungsmaßnahmen § 49 Berufseinstiegsbegleitung § 50 Anordnungsermächtigung Zweiter Unterabschnitt Berufsvorbereitung § 51 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen § 52 Förderungsbedürftige junge Menschen § 53 Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme § 54 Maßnahmekosten § 54a Einstiegsqualifizierung § 55 Anordnungsermächtigung Dritter Unterabschnitt Berufsausbildungsbeihilfe § 56 Berufsausbildungsbeihilfe § 57 Förderungsfähige Berufsausbildung § 58 Förderung im Ausland § 59 Förderungsfähiger Personenkreis § 60 Sonstige persönliche Voraussetzungen § 61 Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung § 62 Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen § 63 Fahrkosten § 64 Sonstige Aufwendungen § 65 Besonderheiten beim Besuch des Berufsschulunterrichts in Blockform § 66 Anpassung der Bedarfssätze § 67 Einkommensanrechnung § 68 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe § 69 Dauer der Förderung § 70 Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose § 71 Auszahlung § 72 Anordnungsermächtigung Vierter Unterabschnitt Berufsausbildung § 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen § 74 Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung § 75 Ausbildungsbegleitende Hilfen § 76 Außerbetriebliche Berufsausbildung § 77 Sonstige Förderungsvoraussetzungen § 78 Förderungsbedürftige junge Menschen § 79 Leistungen § 80 Anordnungsermächtigung Fünfter Unterabschnitt Jugendwohnheime § 80a Förderung von Jugendwohnheimen § 80b Anordnungsermächtigung Vierter Abschnitt Berufliche Weiterbildung § 81 Grundsatz § 82 Förderung besonderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 83 Weiterbildungskosten § 84 Lehrgangskosten § 85 Fahrkosten § 86 Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung § 87 Kinderbetreuungskosten Fünfter Abschnitt Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Erster Unterabschnitt Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung § 88 Eingliederungszuschuss § 89 Höhe und Dauer der Förderung § 90 Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen § 91 Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses § 92 Förderungsausschluss und Rückzahlung Zweiter Unterabschnitt Selbständige Tätigkeit § 93 Gründungszuschuss § 94 Dauer und Höhe der Förderung Sechster Abschnitt Verbleib in Beschäftigung Erster Unterabschnitt Kurzarbeitergeld Erster Titel Regelvoraussetzungen § 95 Anspruch § 96 Erheblicher Arbeitsausfall § 97 Betriebliche Voraussetzungen § 98 Persönliche Voraussetzungen § 99 Anzeige des Arbeitsausfalls § 100 Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen Zweiter Titel Sonderformen des Kurzarbeitergeldes § 101 Saison-Kurzarbeitergeld § 102 Ergänzende Leistungen § 103 Kurzarbeitergeld für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter Dritter Titel Leistungsumfang § 104 Dauer § 105 Höhe § 106 Nettoentgeltdifferenz Vierter Titel Anwendung anderer Vorschriften § 107 Anwendung anderer Vorschriften Fünfter Titel Verfügung über das Kurzarbeitergeld § 108 Verfügung über das Kurzarbeitergeld Sechster Titel Verordnungsermächtigung § 109 Verordnungsermächtigung Zweiter Unterabschnitt Transferleistungen § 110 Transfermaßnahmen § 111 Transferkurzarbeitergeld Siebter Abschnitt Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben Erster Unterabschnitt Grundsätze § 112 Teilhabe am Arbeitsleben § 113 Leistungen zur Teilhabe § 114 Leistungsrahmen Zweiter Unterabschnitt Allgemeine Leistungen § 115 Leistungen § 116 Besonderheiten Dritter Unterabschnitt Besondere Leistungen Erster Titel Allgemeines § 117 Grundsatz § 118 Leistungen Zweiter Titel Übergangsgeld und Ausbildungsgeld § 119 Übergangsgeld § 120 Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld § 121 Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit § 122 Ausbildungsgeld § 123 Bedarf bei Berufsausbildung § 124 Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, bei Unterstützter Beschäftigung und bei Grundausbildung § 125 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen § 126 Einkommensanrechnung Dritter Titel Teilnahmekosten für Maßnahmen § 127 Teilnahmekosten für Maßnahmen § 128 Sonderfälle der Unterbringung und Verpflegung Vierter Titel Anordnungsermächtigung § 129 Anordnungsermächtigung Achter Abschnitt Befristete Leistungen § 130 (aufgehoben) | |
(Text alte Fassung) § 131 Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | (Text neue Fassung) § 131 (aufgehoben) |
§ 131a Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen § 131b Weiterbildungsförderung in der Altenpflege § 132 (aufgehoben) § 133 Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk § 134 Erfolgsabhängige Pauschale bei Transfermaßnahmen § 135 Erprobung innovativer Ansätze Viertes Kapitel Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld Erster Abschnitt Arbeitslosengeld Erster Unterabschnitt Regelvoraussetzungen § 136 Anspruch auf Arbeitslosengeld § 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit § 138 Arbeitslosigkeit § 139 Sonderfälle der Verfügbarkeit § 140 Zumutbare Beschäftigungen § 141 Persönliche Arbeitslosmeldung § 142 Anwartschaftszeit § 143 Rahmenfrist § 144 Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung Zweiter Unterabschnitt Sonderformen des Arbeitslosengeldes § 145 Minderung der Leistungsfähigkeit § 146 Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit Dritter Unterabschnitt Anspruchsdauer § 147 Grundsatz § 148 Minderung der Anspruchsdauer Vierter Unterabschnitt Höhe des Arbeitslosengeldes § 149 Grundsatz § 150 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen § 151 Bemessungsentgelt § 152 Fiktive Bemessung § 153 Leistungsentgelt § 154 Berechnung und Leistung Fünfter Unterabschnitt Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs § 155 Anrechnung von Nebeneinkommen § 156 Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen § 157 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung § 158 Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung § 159 Ruhen bei Sperrzeit § 160 Ruhen bei Arbeitskämpfen Sechster Unterabschnitt Erlöschen des Anspruchs § 161 Erlöschen des Anspruchs Siebter Unterabschnitt Teilarbeitslosengeld § 162 Teilarbeitslosengeld Achter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung § 163 Verordnungsermächtigung § 164 Anordnungsermächtigung Zweiter Abschnitt Insolvenzgeld § 165 Anspruch § 166 Anspruchsausschluss § 167 Höhe § 168 Vorschuss § 169 Anspruchsübergang § 170 Verfügungen über das Arbeitsentgelt § 171 Verfügungen über das Insolvenzgeld § 172 Datenaustausch und Datenübermittlung Dritter Abschnitt Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung § 173 Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung § 174 Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung § 175 Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis Fünftes Kapitel Zulassung von Trägern und Maßnahmen § 176 Grundsatz § 177 Fachkundige Stelle § 178 Trägerzulassung § 179 Maßnahmezulassung § 180 Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung § 181 Zulassungsverfahren § 182 Beirat § 183 Qualitätsprüfung § 184 Verordnungsermächtigung §§ 185 bis 239 (aufgehoben) Sechstes Kapitel (aufgehoben) §§ 240 bis 279a (aufgehoben) Siebtes Kapitel Weitere Aufgaben der Bundesagentur Erster Abschnitt Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung § 280 Aufgaben § 281 Arbeitsmarktstatistiken § 282 Arbeitsmarkt- und Berufsforschung § 282a Übermittlung von Daten § 282b Datenverwendung für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur § 283 Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht Zweiter Abschnitt Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen Erster Unterabschnitt Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern § 284 Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten §§ 285 und 286 (weggefallen) § 287 Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer § 288 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht Zweiter Unterabschnitt Beratung und Vermittlung durch Dritte Erster Titel Berufsberatung § 288a Untersagung der Berufsberatung § 289 Offenbarungspflicht § 290 Vergütungen Zweiter Titel Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung § 291 (weggefallen) § 292 Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland §§ 293 bis 295 (weggefallen) § 296 Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden § 296a Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung § 297 Unwirksamkeit von Vereinbarungen § 298 Behandlung von Daten §§ 299 und 300 (weggefallen) Dritter Titel Verordnungsermächtigung § 301 Verordnungsermächtigung §§ 302 und 303 (weggefallen) Dritter Abschnitt (weggefallen) §§ 304 bis 308 (weggefallen) Achtes Kapitel Pflichten Erster Abschnitt Pflichten im Leistungsverfahren Erster Unterabschnitt Meldepflichten § 309 Allgemeine Meldepflicht § 310 Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit Zweiter Unterabschnitt Anzeige- und Bescheinigungspflichten § 311 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit § 312 Arbeitsbescheinigung § 312a Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts § 313 Nebeneinkommensbescheinigung § 313a Elektronische Bescheinigung § 314 Insolvenzgeldbescheinigung Dritter Unterabschnitt Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten § 315 Allgemeine Auskunftspflicht Dritter § 316 Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld § 317 Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld § 318 Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung § 319 Mitwirkungs- und Duldungspflichten Vierter Unterabschnitt Sonstige Pflichten § 320 Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten Zweiter Abschnitt Schadensersatz bei Pflichtverletzungen § 321 Schadensersatz Dritter Abschnitt Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung § 321a Verordnungsermächtigung § 322 Anordnungsermächtigung Neuntes Kapitel Gemeinsame Vorschriften für Leistungen Erster Abschnitt Antrag und Fristen § 323 Antragserfordernis § 324 Antrag vor Leistung § 325 Wirkung des Antrages § 326 Ausschlußfrist für Gesamtabrechnung Zweiter Abschnitt Zuständigkeit § 327 Grundsatz Dritter Abschnitt Leistungsverfahren in Sonderfällen § 328 Vorläufige Entscheidung § 329 Einkommensberechnung in besonderen Fällen § 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten § 331 Vorläufige Zahlungseinstellung § 332 Übergang von Ansprüchen § 333 Aufrechnung § 334 Pfändung von Leistungen § 335 Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung § 336 Leistungsrechtliche Bindung § 336a Wirkung von Widerspruch und Klage Vierter Abschnitt Auszahlung von Geldleistungen § 337 Auszahlung im Regelfall Fünfter Abschnitt Berechnungsgrundsätze § 338 Allgemeine Berechnungsgrundsätze § 339 Berechnung von Zeiten Zehntes Kapitel Finanzierung Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz § 340 Aufbringung der Mittel Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren Erster Unterabschnitt Beiträge § 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung § 342 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter § 343 (weggefallen) § 344 Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter § 345 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger § 345a Pauschalierung der Beiträge § 345b Beitragspflichtige Einnahmen bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag Zweiter Unterabschnitt Verfahren § 346 Beitragstragung bei Beschäftigten § 347 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten § 348 Beitragszahlung für Beschäftigte § 349 Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige § 349a Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag § 350 Meldungen der Sozialversicherungsträger § 351 Beitragserstattung Dritter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung, Anordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften § 352 Verordnungsermächtigung § 352a Anordnungsermächtigung § 353 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften Dritter Abschnitt Umlagen Erster Unterabschnitt Winterbeschäftigungs-Umlage § 354 Grundsatz § 355 Höhe der Umlage § 356 Umlageabführung § 357 Verordnungsermächtigung Zweiter Unterabschnitt Umlage für das Insolvenzgeld § 358 Aufbringung der Mittel § 359 Einzug und Weiterleitung der Umlage § 360 Umlagesatz § 361 Verordnungsermächtigung § 362 (aufgehoben) Vierter Abschnitt Beteiligung des Bundes § 363 Finanzierung aus Bundesmitteln § 364 Liquiditätshilfen § 365 Stundung von Darlehen Fünfter Abschnitt Rücklage und Versorgungsfonds § 366 Bildung und Anlage der Rücklage § 366a Versorgungsfonds Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz Erster Abschnitt Bundesagentur für Arbeit § 367 Bundesagentur für Arbeit § 368 Aufgaben der Bundesagentur § 368a (weggefallen) § 369 Besonderheiten zum Gerichtsstand § 370 Beteiligung an Gesellschaften Zweiter Abschnitt Selbstverwaltung Erster Unterabschnitt Verfassung § 371 Selbstverwaltungsorgane § 372 Satzung und Anordnungen § 373 Verwaltungsrat § 374 Verwaltungsausschüsse § 374a (weggefallen) § 375 Amtsdauer § 376 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen Zweiter Unterabschnitt Berufung und Abberufung § 377 Berufung und Abberufung der Mitglieder § 378 Berufungsfähigkeit § 379 Vorschlagsberechtigte Stellen Dritter Unterabschnitt Neutralitätsausschuss § 380 Neutralitätsausschuss Dritter Abschnitt Vorstand und Verwaltung § 381 Vorstand der Bundesagentur § 382 Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder § 383 Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit § 384 Geschäftsführung der Regionaldirektionen § 385 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt § 386 Innenrevision § 387 Personal der Bundesagentur § 388 Ernennung der Beamtinnen und Beamten § 389 Anstellungsverhältnisse oberster Führungskräfte § 390 Außertarifliche Arbeitsbedingungen und Vergütungen § 391 (aufgehoben) § 392 Obergrenzen für Beförderungsämter Vierter Abschnitt Aufsicht § 393 Aufsicht Fünfter Abschnitt Datenschutz § 394 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Bundesagentur § 395 Datenübermittlung an Dritte; Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen § 396 Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot § 397 Automatisierter Datenabgleich §§ 398 bis 403 (weggefallen) Zwölftes Kapitel Bußgeldvorschriften Erster Abschnitt Bußgeldvorschriften § 404 Bußgeldvorschriften § 405 Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung Zweiter Abschnitt (weggefallen) §§ 406 und 407 (weggefallen) Dreizehntes Kapitel Sonderregelungen Erster Abschnitt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands § 408 Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze §§ 409 bis 415 (weggefallen) § 416 (aufgehoben) § 416a (aufgehoben) Zweiter Abschnitt Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben § 417 Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 418 Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 419 Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld, Qualifizierung und Arbeitslosengeld § 420 Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit und Quartiersarbeit §§ 421 bis 421u (weggefallen) Dritter Abschnitt Grundsätze bei Rechtsänderungen § 422 Leistungen der aktiven Arbeitsförderung § 423 (weggefallen) § 424 (weggefallen) Vierter Abschnitt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch § 425 Übergang von der Beitrags- zur Versicherungspflicht § 426 (aufgehoben) § 427 (aufgehoben) § 427a Gleichstellung von Mutterschaftszeiten § 428 Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen § 429 (weggefallen) § 430 Sonstige Entgeltersatzleistungen § 431 (aufgehoben) § 432 (aufgehoben) § 433 (aufgehoben) Fünfter Abschnitt Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen § 434 Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit § 435 Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat § 436 Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt § 437 Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt § 438 Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung § 439 Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze § 440 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente § 441 Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung § 442 Beschäftigungschancengesetz § 443 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt § 444 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung | |
§ 445 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes | |
§ 22 Verhältnis zu anderen Leistungen | |
(1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. (2) 1 Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist. 2 Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 90 Absatz 2 bis 4 und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. 3 In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet. (3) 1 Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. 2 Die Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes nicht übersteigen. 3 Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzusage der Agentur für Arbeit in Vorleistung von den Ländern erbracht und von der Bundesagentur erstattet. (4) 1 Folgende Leistungen des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht: 1. Leistungen nach § 35, 2. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, 3. Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a, 4. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt und Leistungen nach den §§ 131a und 131b, | |
5. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts und Leistungen nach § 131, | 5. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts, |
6. Leistungen der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach den §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe, § 116 Absatz 1, 2 und 5, den §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie den §§ 119 bis 121, 127 und 128. 2 Sofern die Bundesagentur für die Erbringung von Leistungen nach § 35 besondere Dienststellen nach § 367 Abs. 2 Satz 2 eingerichtet oder zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches. 3 Eine Leistungserbringung an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches nach den Grundsätzen der §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches bleibt ebenfalls unberührt. 4 Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach Satz 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. 5 Abweichend von Satz 1 werden die Leistungen nach den §§ 35, 45 Absatz 7, den §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 1 und 3 und den §§ 127 und 128 auch an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. | |
§ 26 Sonstige Versicherungspflichtige | |
(1) Versicherungspflichtig sind 1. Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 35 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, 2. Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, 3. (aufgehoben) 3a. (aufgehoben) 4. 1 Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten. 2 Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind, 5. Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden. (2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie 1. von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, 2. von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen, | |
2a. von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben beziehen oder | 2a. von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben beziehen, 2b. von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder |
3. von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat. (2a) 1 Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie 1. unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat, und 2. sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden. 2 Satz 1 gilt nur für Kinder 1. der oder des Erziehenden, 2. seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder 3. ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners. 3 Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches). (2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie eine Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen und eine pflegebedürftige Person pflegen, wenn sie unmittelbar vor der Pflegezeit versicherungspflichtig waren oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat. (3) 1 Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. 2 Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. 3 Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. 4 Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. 5 Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. 6 Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor. | |
§ 58 Förderung im Ausland | |
(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt. (2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn | |
1. eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist, 2. die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist und 3. die oder der Auszubildende vor Beginn der Berufsausbildung insgesamt drei Jahre ihren oder seinen Wohnsitz im Inland hatte. | 1. eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist und 2. die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist. |
§ 59 Förderungsfähiger Personenkreis | |
(1) § 8 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gilt entsprechend. | (1) 1 Gefördert werden 1. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, 2. Unionsbürger, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie andere Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen, 3. Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten, 4. Unionsbürger, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht, 5. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4, 6. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind, 7. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist. 2 § 8 Absatz 2, 4 und 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gilt entsprechend. |
(2) Geduldete Ausländerinnen und Ausländer (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, werden während einer betrieblich durchgeführten Berufsausbildung gefördert, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. (3) Im Übrigen werden Ausländerinnen und Ausländer gefördert, wenn 1. sie selbst sich vor Beginn der Berufsausbildung insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder 2. zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn der Berufsausbildung sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf der Berufsausbildung diese Voraussetzungen vorgelegen haben; von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist; ist die oder der Auszubildende in den Haushalt einer oder eines Verwandten aufgenommen, so kann diese oder dieser zur Erfüllung dieser Voraussetzungen an die Stelle des Elternteils treten, sofern die oder der Auszubildende sich in den letzten drei Jahren vor Beginn der Berufsausbildung rechtmäßig im Inland aufgehalten hat. | |
§ 89 Höhe und Dauer der Förderung | |
1 Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). 2 Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen. | 1 Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). 2 Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen. 3 Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderung bis zum 31. Dezember 2019 begonnen hat. |
§ 131 Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | § 131 (aufgehoben) |
Abweichend von § 89 kann die Förderdauer für einen Eingliederungszuschuss für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderungen bis zum 31. Dezember 2014 begonnen haben. | |
§ 131a Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen | |
Abweichend von den Voraussetzungen des § 82 Satz 1 Nummer 1 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten nach § 82 gefördert werden, wenn 1. der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt und | |
2. die Maßnahme vor dem 31. Dezember 2014 beginnt. | 2. die Maßnahme vor dem 31. Dezember 2019 beginnt. |
§ 133 Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk | |
(1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2015 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht. | (1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2018 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht. |
(2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. November und endet am 31. März. (3) 1 Ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 und 4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle erbracht. 2 Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von 1,03 Euro je Ausfallstunde gezahlt. (4) 1 Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach § 102 Absatz 2 haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung erbringen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbeitergeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. 2 Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für Zeiten des Bezugs der Vorausleistung, wenn diese niedriger ist als das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt. | |
§ 142 Anwartschaftszeit | |
(1) 1 Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. 2 Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit. (2) 1 Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass 1. sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als zehn Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und 2. das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt die zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgebliche Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt, | |
gilt bis zum 31. Dezember 2014, dass die Anwartschaftszeit sechs Monate beträgt. 2 § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt. | gilt bis zum 31. Dezember 2015, dass die Anwartschaftszeit sechs Monate beträgt. 2 § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt. |
§ 174 Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung | |
(1) Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, die 1. nach § 6 Absatz 3a des Fünften Buches in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 1a des Fünften Buches von der Versicherungspflicht befreit sind, 2. nach § 22 Absatz 1 des Elften Buches oder nach Artikel 42 des Pflege-Versicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit oder nach § 23 Absatz 1 des Elften Buches bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, haben Anspruch auf Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezugs für eine Versicherung gegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit an ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen sind. (2) 1 Die Bundesagentur übernimmt die von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge, höchstens jedoch die Beiträge, die sie ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen hätte. 2 Hierbei sind zugrunde zu legen | |
1. für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 241 des Fünften Buches), | 1. für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (§§ 241, 242a des Fünften Buches), |
2. für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung der Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches. (3) Die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher wird insoweit von der Verpflichtung befreit, Beiträge an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen, als die Bundesagentur die Beitragszahlung für sie oder ihn übernommen hat. | |
§ 345 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger | |
Als beitragspflichtige Einnahme gilt bei Personen, 1. die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen sollen, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße, 2. die als Wehrdienstleistende oder als Zivildienstleistende versicherungspflichtig sind (§ 25 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2), ein Betrag in Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, 3. die als Gefangene versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 90 Prozent der Bezugsgröße, 4. die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, ein Entgelt in Höhe der gewährten Geld- und Sachbezüge, 5. die als Bezieherinnen oder Bezieher von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld versicherungspflichtig sind, 80 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind; bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung ist das dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen, 5a. die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird Krankengeld in Höhe der Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch gezahlt, gilt Nummer 5, | |
6. die als Bezieherinnen oder Bezieher von Krankentagegeld versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 70 Prozent der für die Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches). Für den Kalendermonat ist ein Zwölftel und für den Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Arbeitsentgelts zugrunde zu legen, | 5b. die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches oder Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens, 6. 1 die als Bezieherinnen oder Bezieher von Krankentagegeld versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 70 Prozent der für die Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches). 2 Für den Kalendermonat ist ein Zwölftel und für den Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Arbeitsentgelts zugrunde zu legen, |
6a. die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben beziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, | |
6b. die als Bezieherinnen oder Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld versicherungspflichtig sind, 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts, | |
7. die als Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mutterschaftsgeldes, 8. die als Pflegende während einer Pflegezeit versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2b), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 10 Prozent der monatlichen Bezugsgröße; dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt. | |
§ 347 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten | |
Die Beiträge werden getragen 1. für Personen, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die eine Erwerbstätigkeit ermöglichen sollen, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, vom Träger der Einrichtung, 2. für Wehrdienstleistende oder für Zivildienstleistende nach der Hälfte des Beitragssatzes vom Bund, 3. für Gefangene von dem für die Vollzugsanstalt zuständigen Land, 4. für nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften während der Zeit der außerschulischen Ausbildung für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft von der geistlichen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft, 5. für Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von diesen und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im übrigen von den Leistungsträgern; die Leistungsträger tragen die Beiträge auch allein, soweit sie folgende Leistungen zahlen: a) Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, b) Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe der Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch oder c) eine Leistung, die nach einem monatlichen Arbeitsentgelt bemessen wird, das 450 Euro nicht übersteigt, 5a. für Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, vom Leistungsträger, 6. für Personen, die Krankentagegeld beziehen, von privaten Krankenversicherungsunternehmen, 6a. für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben beziehen, von der Stelle, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen, | |
6b. für Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, von den Bezieherinnen oder Beziehern der Leistung zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen a) von der Pflegekasse, wenn die oder der Pflegebedürftige in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist, b) vom privaten Versicherungsunternehmen, wenn die oder der Pflegebedürftige in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert ist, c) von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig, wenn die oder der Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat und in der sozialen Pflegeversicherung oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert ist; die Beiträge werden von den Stellen, die die Leistung zu erbringen haben, allein getragen, wenn das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen 450 Euro nicht übersteigt, | |
7. für Personen, die als Bezieherinnen oder Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind, von den Leistungsträgern, 8. für Personen, die als Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld versicherungspflichtig sind, von den Leistungsträgern, 9. (aufgehoben) 10. für Personen, die als Pflegende während einer Pflegezeit versicherungspflichtig sind (§ 26 Absatz 2b) und eine a) in der sozialen Pflegeversicherung versicherte pflegebedürftige Person pflegen, von der Pflegekasse, b) in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherte pflegebedürftige Person pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen, c) pflegebedürftige Person pflegen, die wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig. | |
§ 349 Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige | |
(1) Für die Zahlung der Beiträge für Personen, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen soll, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, gelten die Vorschriften über die Beitragszahlung aus Arbeitsentgelt entsprechend. (2) Die Beiträge für Wehrdienstleistende, für Zivildienstleistende und für Gefangene sind an die Bundesagentur zu zahlen. (3) 1 Die Beiträge für Personen, die Sozialleistungen beziehen, sind von den Leistungsträgern an die Bundesagentur zu zahlen. 2 Die Bundesagentur und die Leistungsträger regeln das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge durch Vereinbarung. (4) 1 Die Beiträge für Personen, die Krankentagegeld beziehen, sind von den privaten Krankenversicherungsunternehmen an die Bundesagentur zu zahlen. 2 Die Beiträge können durch eine Einrichtung dieses Wirtschaftszweiges gezahlt werden. 3 Mit dieser Einrichtung kann die Bundesagentur Näheres über Zahlung, Einziehung und Abrechnung vereinbaren; sie kann auch vereinbaren, daß der Beitragsabrechnung statistische Durchschnittswerte über die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die Beiträge zu zahlen sind, und über Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt werden. 4 Der Bundesagentur sind Verwaltungskosten für den Einzug der Beiträge in Höhe von zehn Prozent der Beiträge pauschal zu erstatten, wenn die Beiträge nicht nach Satz 2 gezahlt werden. | |
(4a) 1 Die Beiträge für Personen, die als Pflegende während einer Pflegezeit versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2b), sind von den Stellen, die die Beiträge zu tragen haben, an die Bundesagentur zu zahlen. 2 Das Nähere über das Verfahren der Beitragszahlung und Abrechnung der Beiträge können der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe, das Bundesversicherungsamt und die Bundesagentur durch Vereinbarung regeln. | (4a) 1 Die Beiträge für Personen, die als Pflegende während einer Pflegezeit versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2b), sind von den Stellen, die die Beiträge zu tragen haben, an die Bundesagentur zu zahlen. 2 Die Beiträge für Bezieherinnen und Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld sind von den Stellen, die die Leistung zu erbringen haben, an die Bundesagentur zu zahlen. 3 Das Nähere über das Verfahren der Beitragszahlung und Abrechnung der Beiträge können der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe, das Bundesversicherungsamt und die Bundesagentur durch Vereinbarung regeln. |
(4b) 1 Die Beiträge für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben beziehen, sind von den Stellen, die die Beiträge zu tragen haben, an die Bundesagentur zu zahlen. 2 Absatz 4a Satz 2 gilt entsprechend. | |
(5) 1 Für die Zahlung der Beiträge nach den Absätzen 3 bis 4b sowie für die Zahlung der Beiträge für Gefangene gelten die Vorschriften für den Einzug der Beiträge, die an die Einzugsstellen zu zahlen sind, entsprechend, soweit die Besonderheiten der Beiträge nicht entgegenstehen; die Bundesagentur ist zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. 2 Die Zahlung der Beiträge nach Absatz 4a erfolgt in Form eines Gesamtbeitrags für das Kalenderjahr, in dem die Pflegezeit in Anspruch genommen wurde (Beitragsjahr). 3 Abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 4 des Vierten Buches ist der Gesamtbeitrag spätestens im März des Jahres fällig, das dem Beitragsjahr folgt. | (5) 1 Für die Zahlung der Beiträge nach den Absätzen 3 bis 4b sowie für die Zahlung der Beiträge für Gefangene gelten die Vorschriften für den Einzug der Beiträge, die an die Einzugsstellen zu zahlen sind, entsprechend, soweit die Besonderheiten der Beiträge nicht entgegenstehen; die Bundesagentur ist zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. 2 Die Zahlung der Beiträge nach Absatz 4a erfolgt in Form eines Gesamtbeitrags für das Kalenderjahr, in dem die Pflegezeit oder das Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch genommen wurde (Beitragsjahr). 3 Abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 4 des Vierten Buches ist der Gesamtbeitrag spätestens im März des Jahres fällig, das dem Beitragsjahr folgt. |
§ 445 (neu) | § 445 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes |
Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64, 67, 116 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2016 anzuwenden. |
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