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Synopse aller Änderungen des SGB III am 22.07.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Juli 2009 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB III.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung | SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2009 geltenden Fassung |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Grundsätze § 1 Ziele der Arbeitsförderung § 2 Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit den Agenturen für Arbeit § 3 Leistungen der Arbeitsförderung § 4 Vorrang der Vermittlung § 5 Vorrang der aktiven Arbeitsförderung § 6 (aufgehoben) § 7 Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung § 8 Vereinbarkeit von Familie und Beruf § 8a (aufgehoben) § 8b (aufgehoben) § 9 Ortsnahe Leistungserbringung § 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Agenturen für Arbeit, zugelassenen kommunalen Trägern und Arbeitsgemeinschaften § 10 Freie Förderung § 11 Eingliederungsbilanz Zweiter Abschnitt Berechtigte § 12 Geltung der Begriffsbestimmungen § 13 Heimarbeiter § 14 Auszubildende § 15 Ausbildung- und Arbeitsuchende § 16 Arbeitslose § 17 Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer § 18 Langzeitarbeitslose § 19 Behinderte Menschen § 20 Berufsrückkehrer § 21 Träger Dritter Abschnitt Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen § 22 Verhältnis zu anderen Leistungen § 23 Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung Zweites Kapitel Versicherungspflicht Erster Abschnitt Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige § 24 Versicherungspflichtverhältnis § 25 Beschäftigte § 26 Sonstige Versicherungspflichtige § 27 Versicherungsfreie Beschäftigte § 28 Sonstige versicherungsfreie Personen Zweiter Abschnitt Freiwillige Weiterversicherung § 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag Drittes Kapitel Beratung und Vermittlung Erster Abschnitt Beratung § 29 Beratungsangebot § 30 Berufsberatung § 31 Grundsätze der Berufsberatung § 32 Eignungsfeststellung § 33 Berufsorientierung § 34 Arbeitsmarktberatung Zweiter Abschnitt Vermittlung § 35 Vermittlungsangebot § 36 Grundsätze der Vermittlung § 37 Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung § 37a (weggefallen) § 37b (aufgehoben) § 37c (aufgehoben) § 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden § 39 Rechte und Pflichten der Arbeitgeber § 40 (aufgehoben) Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften § 41 Allgemeine Unterrichtung § 42 Einschränkung des Fragerechts § 43 Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit § 44 Anordnungsermächtigung Viertes Kapitel Leistungen an Arbeitnehmer Erster Abschnitt Vermittlungsunterstützende Leistungen § 45 Förderung aus dem Vermittlungsbudget § 46 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung § 47 Verordnungsermächtigung Zweiter Abschnitt (aufgehoben) § 48 (aufgehoben) Dritter Abschnitt (aufgehoben) § 53 (aufgehoben) Vierter Abschnitt Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit § 57 Gründungszuschuss § 58 Dauer und Höhe der Förderung Fünfter Abschnitt Förderung der Berufsausbildung § 59 Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe § 60 Berufliche Ausbildung § 61 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme § 61a Anspruch auf Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme § 62 Förderung im Ausland § 63 Förderungsfähiger Personenkreis § 64 Sonstige persönliche Voraussetzungen § 65 Bedarf für den Lebensunterhalt bei beruflicher Ausbildung § 66 Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen § 67 Fahrkosten § 68 Sonstige Aufwendungen § 69 Lehrgangskosten § 70 Anpassung der Bedarfssätze § 71 Einkommensanrechnung § 72 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe § 73 Dauer der Förderung § 74 Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose § 75 Auszahlung § 76 Anordnungsermächtigung § 76a (weggefallen) Sechster Abschnitt Förderung der beruflichen Weiterbildung § 77 Grundsatz § 78 (weggefallen) § 79 Weiterbildungskosten § 80 Lehrgangskosten § 81 Fahrkosten § 82 Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung § 83 Kinderbetreuungskosten § 84 Anforderungen an Träger § 85 Anforderungen an Maßnahmen § 86 Qualitätsprüfung § 87 Verordnungsermächtigung §§ 88 bis 96 (weggefallen) Siebter Abschnitt Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben Erster Unterabschnitt Grundsätze § 97 Teilhabe am Arbeitsleben § 98 Leistungen zur Teilhabe § 99 Leistungsrahmen Zweiter Unterabschnitt Allgemeine Leistungen § 100 Leistungen § 101 Besonderheiten Dritter Unterabschnitt Besondere Leistungen Erster Titel Allgemeines § 102 Grundsatz § 103 Leistungen Zweiter Titel Ausbildungsgeld § 104 Ausbildungsgeld § 105 Bedarf bei beruflicher Ausbildung § 106 Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, Unterstützter Beschäftigung und bei Grundausbildung § 107 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen § 108 Einkommensanrechnung Dritter Titel Teilnahmekosten § 109 Teilnahmekosten § 110 (weggefallen) § 111 Sonderfälle der Unterbringung und Verpflegung §§ 112 und 113 (weggefallen) Vierter Titel Sonstige Hilfen § 114 (weggefallen) Fünfter Titel Anordnungsermächtigung § 115 Anordnungsermächtigung Achter Abschnitt Entgeltersatzleistungen Erster Unterabschnitt Leistungsübersicht § 116 Leistungsarten Zweiter Unterabschnitt Arbeitslosengeld Erster Titel Regelvoraussetzungen § 117 Anspruch auf Arbeitslosengeld § 118 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit § 119 Arbeitslosigkeit § 120 Sonderfälle der Verfügbarkeit § 121 Zumutbare Beschäftigungen § 122 Persönliche Arbeitslosmeldung § 123 Anwartschaftszeit § 124 Rahmenfrist § 124a Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung Zweiter Titel Sonderformen des Arbeitslosengeldes § 125 Minderung der Leistungsfähigkeit § 126 Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit Dritter Titel Anspruchsdauer § 127 Grundsatz § 128 Minderung der Anspruchsdauer Vierter Titel Höhe des Arbeitslosengeldes § 129 Grundsatz § 130 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen § 131 Bemessungsentgelt § 132 Fiktive Bemessung § 133 Leistungsentgelt § 134 Berechnung und Leistung §§ 135 bis 139 (weggefallen) Fünfter Titel Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs § 140 (aufgehoben) § 141 Anrechnung von Nebeneinkommen § 142 Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen § 143 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung § 143a Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung § 144 Ruhen bei Sperrzeit § 145 (weggefallen) § 146 Ruhen bei Arbeitskämpfen Sechster Titel Erlöschen des Anspruchs § 147 Erlöschen des Anspruchs Siebter Titel Erstattungspflichten für Arbeitgeber § 147a Erstattungspflicht des Arbeitgebers § 147b (weggefallen) § 148 (weggefallen) § 149 (weggefallen) Achter Titel Teilarbeitslosengeld § 150 Teilarbeitslosengeld Neunter Titel Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung § 151 Verordnungsermächtigung § 152 Anordnungsermächtigung Dritter Unterabschnitt Vierter Unterabschnitt Übergangsgeld § 160 Voraussetzungen § 161 Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld § 162 Behinderte Menschen ohne Vorbeschäftigungszeit §§ 163 bis 168 (weggefallen) Fünfter Unterabschnitt Kurzarbeitergeld Erster Titel Regelvoraussetzungen § 169 Anspruch § 170 Erheblicher Arbeitsausfall § 171 Betriebliche Voraussetzungen § 172 Persönliche Voraussetzungen § 173 Anzeige § 174 Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen Zweiter Titel Sonderformen des Kurzarbeitergeldes § 175 Saison-Kurzarbeitergeld § 175a Ergänzende Leistungen § 175b Wirkungsforschung § 176 Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter Dritter Titel Leistungsumfang § 177 Dauer § 178 Höhe § 179 Nettoentgeltdifferenz Vierter Titel Anwendung anderer Vorschriften § 180 Anwendung anderer Vorschriften Fünfter Titel Verfügung über das Kurzarbeitergeld § 181 Verfügung über das Kurzarbeitergeld Sechster Titel Verordnungsermächtigung § 182 Verordnungsermächtigung Sechster Unterabschnitt Insolvenzgeld § 183 Anspruch § 184 Anspruchsausschluß § 185 Höhe § 186 Vorschuß § 187 Anspruchsübergang § 188 Verfügungen über das Arbeitsentgelt § 189 Verfügungen über das Insolvenzgeld § 189a Datenaustausch und Datenübermittlung Siebter Unterabschnitt §§ 190 bis 206 (aufgehoben) Achter Unterabschnitt Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung bei Entgeltersatzleistungen § 207 Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung § 207a Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung § 208 Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis Neunter Abschnitt Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft §§ 209 bis 216 (aufgehoben) Zehnter Abschnitt Transferleistungen § 216a Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen § 216b Transferkurzarbeitergeld Fünftes Kapitel Leistungen an Arbeitgeber Erster Abschnitt Eingliederung von Arbeitnehmern Erster Unterabschnitt Eingliederungszuschüsse § 217 Grundsatz § 218 Eingliederungszuschuss § 219 Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen § 220 Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses § 221 Förderungsausschluss und Rückzahlung § 222 Anordnungsermächtigung § 222a (aufgehoben) Zweiter Unterabschnitt Eingliederungsgutschein § 223 Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer § 224 Anordnungsermächtigung Dritter Unterabschnitt (aufgehoben) §§ 225 bis 228 (aufgehoben) Vierter Unterabschnitt (aufgehoben) §§ 229 bis 234 (aufgehoben) Zweiter Abschnitt Einstiegsqualifizierung, berufliche Aus- und Weiterbildung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Erster Unterabschnitt Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung § 235 (aufgehoben) § 235a Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen § 235b Einstiegsqualifizierung § 235c Förderung der beruflichen Weiterbildung § 235d Anordnungsermächtigung Zweiter Unterabschnitt Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben § 236 Ausbildung behinderter Menschen § 237 Arbeitshilfen für behinderte Menschen § 238 Probebeschäftigung behinderter Menschen § 239 Anordnungsermächtigung Sechstes Kapitel Leistungen an Träger Erster Abschnitt Förderung der Berufsausbildung § 240 Grundsatz § 241 Förderungsfähige Maßnahmen § 241a Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung § 242 Förderungsbedürftige Auszubildende § 243 Leistungen § 244 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung § 245 Maßnahmekosten § 246 Sonstige Kosten § 246a (aufgehoben) § 246b (aufgehoben) § 246c (aufgehoben) § 246d (aufgehoben) § 247 Anordnungsermächtigung Zweiter Abschnitt Förderung von Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der beruflichen Rehabilitation § 248 (aufgehoben) § 249 (aufgehoben) § 250 (aufgehoben) § 251 (aufgehoben) Dritter Abschnitt Förderung von Jugendwohnheimen § 252 (aufgehoben) § 253 (aufgehoben) Vierter Abschnitt §§ 254 bis 259 (weggefallen) Fünfter Abschnitt Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen § 260 Grundsatz § 261 Förderungsfähige Maßnahmen § 262 Vergabe von Arbeiten § 263 Förderungsbedürftige Arbeitnehmer § 264 Zuschüsse zu den Lohnkosten §§ 265 und 265a (weggefallen) § 266 Verstärkte Förderung § 267 Dauer der Förderung § 267a Zuweisung § 268 Rückzahlung § 269 Abberufung § 270 Besondere Kündigungsrechte § 270a Förderung in Sonderfällen § 271 Anordnungsermächtigung Sechster Abschnitt §§ 272 bis 279 (weggefallen) Siebter Abschnitt (aufgehoben) § 279a (aufgehoben) Siebtes Kapitel Weitere Aufgaben der Bundesagentur Erster Abschnitt Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung § 280 Aufgaben § 281 Arbeitsmarktstatistiken § 282 Arbeitsmarkt- und Berufsforschung § 282a Übermittlung von Daten § 282b Datenverwendung für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur § 283 Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht Zweiter Abschnitt Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen Erster Unterabschnitt Ausländerbeschäftigung § 284 Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten §§ 285 und 286 (weggefallen) § 287 Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmer § 288 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht Zweiter Unterabschnitt Beratung und Vermittlung durch Dritte Erster Titel Berufsberatung § 288a Untersagung der Berufsberatung § 289 Offenbarungspflicht § 290 Vergütungen Zweiter Titel Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung § 291 (weggefallen) § 292 Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland §§ 293 bis 295 (weggefallen) § 296 Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden § 296a Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung § 297 Unwirksamkeit von Vereinbarungen § 298 Behandlung von Daten §§ 299 und 300 (weggefallen) Dritter Titel Verordnungsermächtigung § 301 Verordnungsermächtigung §§ 302 und 303 (weggefallen) Dritter Abschnitt (weggefallen) §§ 304 bis 308 (weggefallen) Achtes Kapitel Pflichten Erster Abschnitt Pflichten im Leistungsverfahren Erster Unterabschnitt Meldepflichten § 309 Allgemeine Meldepflicht § 310 Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit Zweiter Unterabschnitt Anzeige- und Bescheinigungspflichten § 311 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit § 312 Arbeitsbescheinigung § 313 Nebeneinkommensbescheinigung § 314 Insolvenzgeldbescheinigung Dritter Unterabschnitt Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten § 315 Allgemeine Auskunftspflicht Dritter § 316 Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld § 317 Auskunftspflicht für Arbeitnehmer bei Feststellung von Leistungsansprüchen § 318 Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung § 319 Mitwirkungs- und Duldungspflichten Vierter Unterabschnitt Sonstige Pflichten § 320 Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten Zweiter Abschnitt Schadensersatz bei Pflichtverletzungen § 321 Schadensersatz Dritter Abschnitt Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung § 321a Verordnungsermächtigung § 322 Anordnungsermächtigung Neuntes Kapitel Gemeinsame Vorschriften für Leistungen Erster Abschnitt Antrag und Fristen § 323 Antragserfordernis § 324 Antrag vor Leistung § 325 Wirkung des Antrages § 326 Ausschlußfrist für Gesamtabrechnung Zweiter Abschnitt Zuständigkeit § 327 Grundsatz Dritter Abschnitt Leistungsverfahren in Sonderfällen § 328 Vorläufige Entscheidung § 329 Einkommensberechnung in besonderen Fällen § 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten § 331 Vorläufige Zahlungseinstellung § 332 Übergang von Ansprüchen § 333 Aufrechnung § 334 Pfändung von Leistungen § 335 Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung § 336 Leistungsrechtliche Bindung § 336a Wirkung von Widerspruch und Klage Vierter Abschnitt Auszahlung von Geldleistungen § 337 Auszahlung im Regelfall Fünfter Abschnitt Berechnungsgrundsätze § 338 Allgemeine Berechnungsgrundsätze § 339 Berechnung von Zeiten Zehntes Kapitel Finanzierung Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz § 340 Aufbringung der Mittel Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren Erster Unterabschnitt Beiträge § 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung § 342 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter § 343 (weggefallen) § 344 Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter § 345 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger § 345a Pauschalierung der Beiträge § 345b Beitragspflichtige Einnahmen bei freiwilliger Weiterversicherung Zweiter Unterabschnitt Verfahren § 346 Beitragstragung bei Beschäftigten § 347 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten § 348 Beitragszahlung für Beschäftigte § 349 Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige § 349a Beitragstragung und Beitragszahlung bei freiwilliger Weiterversicherung § 350 Meldungen der Sozialversicherungsträger § 351 Beitragserstattung Dritter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung, Anordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften § 352 Verordnungsermächtigung § 352a Anordnungsermächtigung § 353 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften Dritter Abschnitt Umlagen Erster Unterabschnitt Winterbeschäftigungs-Umlage § 354 Grundsatz § 355 Höhe der Umlage § 356 Umlageabführung § 357 Verordnungsermächtigung Zweiter Unterabschnitt Umlage für das Insolvenzgeld § 358 Aufbringung der Mittel § 359 Einzug und Weiterleitung der Umlage § 360 Umlagesatz § 361 Verordnungsermächtigung § 362 Übergangsregelung Vierter Abschnitt Beteiligung des Bundes § 363 Finanzierung aus Bundesmitteln § 364 Liquiditätshilfen § 365 Stundung von Darlehen Fünfter Abschnitt Rücklage und Versorgungsfonds § 366 Bildung und Anlage der Rücklage § 366a Versorgungsfonds Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz Erster Abschnitt Bundesagentur für Arbeit § 367 Bundesagentur für Arbeit § 368 Aufgaben der Bundesagentur § 368a (weggefallen) § 369 Besonderheiten zum Gerichtsstand § 370 Beteiligung an Gesellschaften Zweiter Abschnitt Selbstverwaltung Erster Unterabschnitt Verfassung § 371 Selbstverwaltungsorgane § 372 Satzung und Anordnungen § 373 Verwaltungsrat § 374 Verwaltungsausschüsse § 374a (weggefallen) § 375 Amtsdauer § 376 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen Zweiter Unterabschnitt Berufung und Abberufung § 377 Berufung und Abberufung der Mitglieder § 378 Berufungsfähigkeit § 379 Vorschlagsberechtigte Stellen Dritter Unterabschnitt Neutralitätsausschuss § 380 Neutralitätsausschuss Dritter Abschnitt Vorstand und Verwaltung § 381 Vorstand der Bundesagentur § 382 Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder § 383 Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit § 384 Geschäftsführung der Regionaldirektionen § 385 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt § 386 Innenrevision § 387 Personal der Bundesagentur § 388 Ernennung der Beamtinnen und Beamten § 389 Übertragung von Führungsfunktionen auf Zeit § 390 Beamtenverhältnis auf Zeit § 391 (aufgehoben) § 392 Obergrenzen für Beförderungsämter Vierter Abschnitt Aufsicht § 393 Aufsicht Fünfter Abschnitt Datenschutz § 394 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Bundesagentur § 395 Datenübermittlung an Dritte; Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen § 396 Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot § 397 Automatisierter Datenabgleich §§ 398 bis 403 (weggefallen) Zwölftes Kapitel Bußgeldvorschriften Erster Abschnitt Bußgeldvorschriften § 404 Bußgeldvorschriften § 405 Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung Zweiter Abschnitt (weggefallen) §§ 406 und 407 (weggefallen) Dreizehntes Kapitel Sonderregelungen Erster Abschnitt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands § 408 Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze §§ 409 bis 415 (weggefallen) § 416 (aufgehoben) § 416a Besonderheiten bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes Zweiter Abschnitt Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben § 417 Förderung beschäftigter Arbeitnehmer §§ 418 bis 421 (weggefallen) § 421a Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung in Sonderfällen § 421b (weggefallen) | |
(Text alte Fassung) § 421c Sonderregelungen zur Finanzierung befristeter Arbeitsmarktprogramme | (Text neue Fassung) § 421c (aufgehoben) |
§ 421d (weggefallen) § 421e Förderung der Weiterbildung in besonderen Fällen § 421f Eingliederungszuschuss für Ältere § 421g Vermittlungsgutschein § 421h Erprobung innovativer Ansätze § 421i (aufgehoben) § 421j Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer § 421k Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer § 421l Existenzgründungszuschuss § 421m (aufgehoben) § 421n (aufgehoben) § 421o Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer § 421p Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer § 421q Erweiterte Berufsorientierung § 421r Ausbildungsbonus § 421s Berufseinstiegsbegleitung § 421t Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld, Qualifizierung und Arbeitslosengeld Dritter Abschnitt Grundsätze bei Rechtsänderungen § 422 Leistungen der aktiven Arbeitsförderung § 423 (weggefallen) § 424 (weggefallen) Vierter Abschnitt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch § 425 Übergang von der Beitrags- zur Versicherungspflicht § 426 Grundsätze für einzelne Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz § 427 Arbeitslosengeld § 427a Gleichstellung von Mutterschaftszeiten § 428 Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen § 429 (weggefallen) § 430 Sonstige Entgeltersatzleistungen § 431 Erstattungsansprüche § 432 Weitergeltung von Arbeitserlaubnissen § 433 (aufgehoben) Fünfter Abschnitt Übergangsregelungen aufgrund von Änderungsgesetzen § 434 Zweites SGB III-Änderungsgesetz § 434a Haushaltssanierungsgesetz § 434b (weggefallen) § 434c Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz § 434d Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente § 434e Bundeswehrneuausrichtungsgesetz § 434f Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat § 434g Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt § 434h Zuwanderungsgesetz § 434i Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt § 434j Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt § 434k Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt § 434l Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt § 434m Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze § 434n Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung § 434o Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 434p Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen § 434q Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes § 434r Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze § 434s Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente § 435 Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit § 436 Überleitung von Beschäftigten der Bundesanstalt in den Dienst des Bundes | |
§ 3 Leistungen der Arbeitsförderung | |
(1) Arbeitnehmer erhalten folgende Leistungen: 1. Berufsberatung sowie Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung und diese unterstützende Leistungen, 2. Förderung aus dem Vermittlungsbudget, 3. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, 4. Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, 5. Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, 6. Übernahme der Weiterbildungskosten während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung, 7. allgemeine und als behinderte Menschen zusätzlich besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen nach diesem und dem Neunten Buch, insbesondere Ausbildungsgeld, Übernahme der Teilnahmekosten und Übergangsgeld, 8. Arbeitslosengeld während Arbeitslosigkeit, Teilarbeitslosengeld während Teilarbeitslosigkeit sowie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, 9. Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall, 10. Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, 11. Wintergeld, 12. Transferleistungen. (2) Arbeitgeber erhalten folgende Leistungen: 1. Arbeitsmarktberatung sowie Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung, 2. Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten bei Eingliederung von leistungsgeminderten Arbeitnehmern sowie im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer, 3. Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung und weitere Leistungen zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen, 4. Zuschüsse zur Vergütung bei einer Einstiegsqualifizierung, 5. Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld. (3) Träger von Arbeitsförderungsmaßnahmen erhalten folgende Leistungen: 1. Zuschüsse zu zusätzlichen Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung, Berufsausbildungsvorbereitung und Einstiegsqualifizierung, 2. Übernahme der Kosten für die Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung und die Beschäftigung begleitenden Eingliederungshilfen sowie Zuschüsse zu den Aktivierungshilfen, 3. Darlehen und Zuschüsse für Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, 4. Zuschüsse zu Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen. (4) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der Arbeitsförderung mit Ausnahme von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, Teilarbeitslosengeld und Insolvenzgeld. | |
(5) Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit Ausnahme des Anspruchs auf Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sechs Monate nach Eintritt der Arbeitslosigkeit, Gründungszuschuss, Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer nach § 223 Abs. 1 Satz 2, Berufsausbildungsbeihilfe, Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses, für die erstmalige Ausbildung, besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen. | (5) Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit Ausnahme des Anspruchs auf Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sechs Monate nach Eintritt der Arbeitslosigkeit, Gründungszuschuss, Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer nach § 223 Abs. 1 Satz 2, Berufsausbildungsbeihilfe während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 61a, Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses, besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen. |
§ 344 Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter | |
(1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist. (2) Für Personen, die unmittelbar nach einem Versicherungspflichtverhältnis ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten, gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße. Dies gilt auch, wenn der Jugendfreiwilligendienst nach einer Unterbrechung, die sechs Monate nicht überschreitet, fortgesetzt wird. (3) Für behinderte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätte beschäftigt sind, ist als beitragspflichtige Einnahme das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen. | |
(4) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleitzone (§ 20 Abs. 2 Viertes Buch) mehr als geringfügig beschäftigt sind, ist beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der sich aus folgender Formel ergibt: F x 400 + (2 - F) x (AE - 400). Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und F der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 vom Hundert durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (§ 163 Abs. 10 Sechstes Buch) des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Dies gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. | (4) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag der beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 10 Satz 1 bis 5 und 8 des Sechsten Buches entsprechend. |
§ 363 Finanzierung aus Bundesmitteln | |
(1) Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Arbeitsförderung. Er zahlt an die Bundesagentur für das Jahr 2007 6,468 Milliarden Euro, für das Jahr 2008 7,583 Milliarden Euro und für das Jahr 2009 7,777 Milliarden Euro. Für die Kalenderjahre ab 2010 verändert sich der Beitrag des Bundes jährlich entsprechend der Veränderungsrate der Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. Die Beteiligung ist jährlich fällig am drittletzten Bankarbeitstag des Monats Dezember. (2) Der Bund trägt die Ausgaben für die Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund dieses Buches der Bundesagentur übertragen hat. Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet. (3) Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesagentur durch Gesetz übertragen hat. Hierfür werden der Bundesagentur die Verwaltungskosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. | (1) 1 Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Arbeitsförderung. 2 Er zahlt an die Bundesagentur für das Jahr 2007 6,468 Milliarden Euro, für das Jahr 2008 7,583 Milliarden Euro und für das Jahr 2009 7,777 Milliarden Euro. 3 Für die Kalenderjahre ab 2010 verändert sich der Beitrag des Bundes jährlich entsprechend der Veränderungsrate der Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. 4 Die Beteiligung ist jährlich fällig am drittletzten Bankarbeitstag des Monats Dezember. 5 Abweichend von Satz 4 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Beteiligung vorziehen, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 364 Absatz 1 erforderlich ist. (2) 1 Der Bund trägt die Ausgaben für die Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund dieses Buches der Bundesagentur übertragen hat. 2 Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet. (3) 1 Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesagentur durch Gesetz übertragen hat. 2 Hierfür werden der Bundesagentur die Verwaltungskosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. |
§ 421c Sonderregelungen zur Finanzierung befristeter Arbeitsmarktprogramme | § 421c (aufgehoben) |
Abweichend von § 363 Abs. 2 Satz 1 trägt die Bundesagentur die Ausgaben für das ihr übertragene Sofortprogramm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit sowie für das Sonderprogramm Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose. | |
§ 421r Ausbildungsbonus | |
(1) Arbeitgeber erhalten einen Zuschuss für die zusätzliche betriebliche Ausbildung besonders förderungsbedürftiger Auszubildender (Ausbildungsbonus). Besonders förderungsbedürftig sind Auszubildende, die bereits im Vorjahr oder früher die allgemein bildende Schule verlassen haben und die 1. sich bereits für das Vorjahr oder früher erfolglos um eine berufliche Ausbildung im Sinne von Absatz 3 bemüht haben und einen Hauptschulabschluss, einen Sonderschulabschluss oder keinen Schulabschluss haben oder 2. lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind. Der Ausbildungsbonus kann auch an Arbeitgeber geleistet werden, die förderungsbedürftige Auszubildende zusätzlich betrieblich ausbilden. Förderungsbedürftig sind Auszubildende, 1. die bereits im Vorjahr oder früher die allgemein bildende Schule verlassen haben und die a) sich bereits für die beiden vorhergehenden Jahre und früher erfolglos um eine berufliche Ausbildung im Sinne von Absatz 3 bemüht haben oder b) sich bereits für das Vorjahr oder früher erfolglos um eine berufliche Ausbildung im Sinne von Absatz 3 bemüht haben und einen mittleren Schulabschluss haben oder | |
2. deren Ausbildungsvertrag über eine Ausbildung im Sinne von Absatz 3 wegen einer Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebes vorzeitig beendet worden ist, wenn deren Vermittlung in ein die Ausbildung fortführendes Ausbildungsverhältnis wegen in ihrer Person liegenden Umständen erschwert ist, | 2. deren Ausbildungsvertrag über eine Ausbildung im Sinne von Absatz 3 wegen einer Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebes vorzeitig beendet worden ist, |
soweit sie nicht unter Satz 2 fallen. (2) Ein Auszubildender hat sich um eine berufliche Ausbildung bemüht, wenn er bei der Agentur für Arbeit oder bei dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Ausbildung suchend gemeldet war oder den Nachweis von mindestens fünf abgelehnten Bewerbungen je Kalenderjahr für ein Ausbildungsverhältnis erbringt. (3) Förderungsfähig ist eine betriebliche Ausbildung, die in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, dem Seemannsgesetz oder dem Altenpflegegesetz durchgeführt wird und für die der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. (4) Die Ausbildung erfolgt zusätzlich, wenn bei Ausbildungsbeginn die Zahl der Ausbildungsverhältnisse im Sinne von Absatz 3 in dem Betrieb aufgrund des mit dem Auszubildenden abgeschlossenen Ausbildungsvertrages höher ist, als sie es im Durchschnitt der drei vorhergehenden Jahre jeweils am 31. Dezember war. Bei der Berechnung werden Auszubildende, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist und die wegen Nichtbestehens der Abschlussprüfung weiterbeschäftigt werden, und Auszubildende, deren Ausbildungszeit vor dem 31. Dezember desselben Jahres endet, nicht mitgezählt. Es ist auf ganze Zahlen zu runden. § 338 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Arbeitgeber hat die Zusätzlichkeit durch eine Bescheinigung der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle nachzuweisen. Im Falle der Altenpflegeausbildung tritt an die Stelle der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle nach Satz 4 die nach Landesrecht zuständige Stelle. (5) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn 1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Ausbildungsbonus zu erhalten, 2. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber den Auszubildenden im Vorjahr oder früher nicht zur Ausbildung eingestellt hat, um den Ausbildungsbonus zu erhalten, oder 3. die Ausbildung im Betrieb des Ehegatten, des Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils durchgeführt wird. (6) Die Höhe des Ausbildungsbonus bestimmt sich nach der für das erste Ausbildungsjahr tariflich vereinbarten monatlichen Ausbildungsvergütung oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, nach der für vergleichbare Ausbildungen ortsüblichen Ausbildungsvergütung. Einmalig gezahltes Entgelt wird nicht berücksichtigt. Der Ausbildungsbonus beträgt für jedes zusätzliche Ausbildungsverhältnis 1. 4.000 Euro, wenn die maßgebliche Vergütung 500 Euro unterschreitet, 2. 5.000 Euro, wenn die maßgebliche Vergütung mindestens 500 Euro und weniger als 750 Euro beträgt, und 3. 6.000 Euro, wenn die maßgebliche Vergütung mindestens 750 Euro beträgt. Er reduziert sich anteilig, soweit die in der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer unterschritten wird, weil der Auszubildende bereits bei Abschluss des Ausbildungsvertrages Teile der Ausbildung erfolgreich absolviert hat oder eine Anrechnung von Zeiten beruflicher Vorbildung auf die Ausbildung erfolgt. (7) Der Ausbildungsbonus nach Absatz 6 erhöht sich zugunsten von schwerbehinderten Auszubildenden im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches und behinderten Auszubildenden um 30 Prozent. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn das Ausbildungsverhältnis nach § 235a oder § 236 gefördert wird. (8) Hat der Auszubildende bei dem Arbeitgeber eine geförderte betriebliche Einstiegsqualifizierung durchlaufen, ist die dafür erbrachte Leistung auf den Ausbildungsbonus anzurechnen. Eine Reduzierung des Ausbildungsbonus nach Absatz 6 Satz 4 erfolgt nicht. | |
(8a) In den Fällen, in denen der Ausbildungsvertrag über eine Ausbildung im Sinne von Absatz 3 wegen einer Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebes vorzeitig beendet worden ist, kann von der Voraussetzung der Zusätzlichkeit des die Ausbildung fortführenden Ausbildungsverhältnisses abgesehen werden. | |
(9) Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei. (10) 50 Prozent der Leistung werden nach Ablauf der Probezeit, 50 Prozent der Leistung werden nach Anmeldung des Auszubildenden zur Abschlussprüfung ausgezahlt, wenn das Ausbildungsverhältnis jeweils fortbesteht. (11) Förderungsfähig sind Ausbildungen, die frühestens am 1. Juli 2008 und spätestens am 31. Dezember 2010 begonnen werden. (12) Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zum Verfahren der Förderung zu bestimmen. (13) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Auswirkungen des Ausbildungsbonus auf den Ausbildungsmarkt und die öffentlichen Haushalte in den Jahren 2008 bis 2013 und berichtet dem Deutschen Bundestag hierüber erstmals bis zum 31. Juli 2010 und abschließend bis zum 31. Dezember 2013. | |
§ 421t Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld, Qualifizierung und Arbeitslosengeld | |
(1) Kurzarbeitergeld nach § 169 wird bis zum 31. Dezember 2010 mit folgenden Maßgaben geleistet: 1. dem Arbeitgeber werden auf Antrag 50 Prozent der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form erstattet, 2. für Zeiten der Teilnahme eines vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmers an einer berücksichtigungsfähigen beruflichen Qualifizierungsmaßnahme, bei der die Teilnahme nicht der Rückkehr zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder der Erhöhung der Arbeitszeit entgegensteht, werden dem Arbeitgeber die von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für den jeweiligen Kalendermonat auf Antrag in voller Höhe in pauschalierter Form erstattet, wenn der zeitliche Umfang der Qualifizierungsmaßnahme mindestens 50 Prozent der Ausfallzeit beträgt; berücksichtigungsfähig sind alle beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden; nicht öffentlich geförderte Qualifizierungsmaßnahmen sind berücksichtigungsfähig, wenn ihre Durchführung weder im ausschließlichen oder erkennbar überwiegenden Interesse des Unternehmens liegt noch der Arbeitgeber gesetzlich zur Durchführung verpflichtet ist, 3. für ab dem 1. Januar 2009 in mindestens einem Betrieb des Arbeitgebers durchgeführte Kurzarbeit werden dem Arbeitgeber ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs von Kurzarbeitergeld in einem Betrieb auch für alle anderen Betriebe des Arbeitgebers auf Antrag 100 Prozent der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form erstattet, 4. innerhalb der Bezugsfrist werden Zeiträume, in denen Kurzarbeitergeld nicht geleistet wird, auf Antrag des Arbeitgebers abweichend von § 177 Absatz 2 und 3 nicht als Unterbrechung gewertet. Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 133 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zu Grunde gelegt. (2) Kurzarbeitergeld nach § 169 und Saison-Kurzarbeitergeld nach § 175 werden bis zum 31. Dezember 2010 mit folgenden Maßgaben geleistet: 1. neben den in § 170 Absatz 1 Nummer 4 genannten Voraussetzungen ist ein Arbeitsausfall auch dann erheblich, wenn im jeweiligen Kalendermonat weniger als ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall betroffen ist, soweit dieser jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betrifft, 2. § 170 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 gilt nicht für den Fall negativer Arbeitszeitsalden, 3. bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nach § 179 Absatz 1 bleiben auf Grund von kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarungen ab dem 1. Januar 2008 durchgeführte vorübergehende Änderungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit außer Betracht; § 179 Absatz 2 findet insoweit keine Anwendung. | |
(3) § 354 gilt bis zum 31. Dezember 2010 mit der Maßgabe, dass die Aufwendungen für die Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld nach § 175a Absatz 4 zu 50 Prozent von der Bundesagentur gezahlt werden. Die Verrechnung erfolgt für alle Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld zusammen, sobald die Aufwendungen nach Satz 1 feststehen. | (3) § 354 gilt bis zum 31. Dezember 2010 mit der Maßgabe, dass die Aufwendungen für die Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld nach § 175a Absatz 4 zu 50 Prozent von der Bundesagentur gezahlt werden. Fällt der siebte Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld in die Schlechtwetterzeit, werden ab diesem Monat die in Satz 1 genannten Aufwendungen zu 100 Prozent von der Bundesagentur gezahlt. |
(4) Abweichend von den Voraussetzungen des § 417 Satz 1 Nummer 1 und 3 können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten nach § 417 auch gefördert werden, wenn 1. der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens vier Jahre zurückliegt und 2. der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren vor Antragstellung nicht an einer mit öffentlichen Mitteln geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat. (5) Abweichend von den Voraussetzungen des § 417 Satz 1 Nummer 1 und 3 können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten nach § 417 auch gefördert werden, wenn sie 1. in den Jahren 2007 und 2008 als Leiharbeitnehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und 2. Arbeitslosigkeit durch Wiederaufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei demselben Verleiher im Sinne des § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beenden. (6) Abweichend von § 85 Absatz 2 Satz 2 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung, die bis zum 31. Dezember 2010 beginnt, auch dann angemessen, wenn sie nach dem Alten- oder Krankenpflegegesetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann. Insoweit ist § 85 Absatz 2 Satz 3 nicht anzuwenden. (7) Bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts ist § 131 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitslosen auf Grund einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung, die ab dem 1. Januar 2008 geschlossen oder wirksam geworden ist, vermindert war, als Arbeitsentgelt das Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen ist, das der Arbeitslose ohne diese Vereinbarung und ohne Mehrarbeit erzielt hätte; insoweit gilt § 130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nicht. Satz 1 gilt für Zeiten bis zum 31. Dezember 2010. | |
§ 434s Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | |
(1) Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2008 in einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante versicherungspflichtig beschäftigt waren, bleiben abweichend von § 27 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. (2) § 38 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für den von § 237 Abs. 5 des Sechsten Buches erfassten Personenkreis. In diesen Fällen ist § 38 Abs. 3 in der vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung nicht anzuwenden. (3) Soweit Zeiten der Teilnahme an einer Maßnahme nach § 46 bei der Berechnung von Fristen oder als Fördertatbestand berücksichtigt werden, sind ihnen Zeiten der Teilnahme an einer Maßnahme nach den §§ 37, 37c, 48 und 421i in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung und einer Maßnahme nach § 241 Abs. 3a in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung gleichgestellt. | |
(3a) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 61 werden für Teilnehmer, die ab dem 1. September 2011 die Maßnahme beginnen, neben den in § 69 genannten Maßnahmekosten auch erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung von Teilnehmern in betriebliche Berufsausbildung im Sinne des § 60 Absatz 1 als Maßnahmekosten übernommen. Die Bundesagentur bestimmt durch Anordnung das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Übernahme sowie zur Höhe von Pauschalen nach Satz 1. | |
(4) § 144 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind. In diesen Fällen ist § 144 Abs. 4 in der vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung nicht anzuwenden. (5) Die §§ 248 und 249 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Träger von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation. |
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