§ 54a Einstiegsqualifizierung
(1)
1Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch Zuschüsse in Höhe der von ihnen mit der oder dem Auszubildenden vereinbarten Vergütung zuzüglich des pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag gefördert werden.
2Der Zuschuss zur Vergütung ist auf 276 Euro monatlich begrenzt.
3Die betriebliche Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit.
4Soweit die betriebliche Einstiegsqualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung nach dem
Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird, gelten die
§§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes.
(2) 1Eine Einstiegsqualifizierung kann für die Dauer von vier bis längstens zwölf Monaten gefördert werden, wenn sie
- 1.
- auf der Grundlage eines Vertrags im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes mit der oder dem Auszubildenden durchgeführt wird,
- 2.
- auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, des Seearbeitsgesetzes, nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder des Altenpflegegesetzes vorbereitet und
- 3.
- in Vollzeit oder in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt wird.
2Eine Einstiegsqualifizierung kann für Menschen mit Behinderungen im Sinne des
§ 19 auch gefördert werden, wenn sie auf eine Ausbildung nach den Ausbildungsregelungen des
§ 66 des Berufsbildungsgesetzes oder des
§ 42r der Handwerksordnung vorbereitet.
(3)
1Der Abschluss des Vertrags ist der nach dem
Berufsbildungsgesetz, im Fall der Vorbereitung auf einen nach Teil 2 des
Pflegeberufegesetzes oder nach dem
Altenpflegegesetz anerkannten Ausbildungsberuf der nach Landesrecht zuständigen Stelle anzuzeigen.
2Die vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind vom Betrieb zu bescheinigen.
3Die zuständige Stelle stellt über die erfolgreich durchgeführte betriebliche Einstiegsqualifizierung ein Zertifikat aus.
(4) Förderungsfähig sind
- 1.
- bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerberinnen und -bewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keine Ausbildungsstelle haben,
- 2.
- Ausbildungsuchende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsreife verfügen, und
- 3.
- lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungsuchende.
(5) 1Die Förderung einer oder eines Auszubildenden, die oder der bereits eine betriebliche Einstiegsqualifizierung bei dem Antrag stellenden Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens durchlaufen hat, oder in einem Betrieb des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens in den letzten drei Jahren vor Beginn der Einstiegsqualifizierung versicherungspflichtig beschäftigt war, ist ausgeschlossen. 2Gleiches gilt, wenn die Einstiegsqualifizierung im Betrieb der Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Eltern durchgeführt wird. 3Satz 1 gilt nicht in Fällen, in denen ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist.
(6)
1Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung können durch Übernahme der Fahrkosten gefördert werden.
2Für die Übernahme und die Höhe der Fahrkosten gilt
§ 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenAchte Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung (8. GerüstbauerArbbV)
V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 317
Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3686; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 11 AAG Ausnahmevorschriften (vom 29.05.2020) ... Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte, 3. im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des ...
Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV)
V. v. 04.05.2016 BAnz AT 04.05.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
Mindestlohngesetz (MiLoG)
Artikel 1 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
§ 22 MiLoG Persönlicher Anwendungsbereich ... Ausbildenden bestanden hat, oder 4. an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
§ 11b SGB II Absetzbeträge (vom 01.07.2023) ... Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen, 3. einem Freiwilligendienst ...
§ 16 SGB II Leistungen zur Eingliederung (vom 01.01.2025) ... dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach den §§ 48a und 54a Absatz 1 bis 5 , 4. (aufgehoben) 5. Leistungen zur Aufnahme einer ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 82 SGB XII Begriff des Einkommens (vom 01.01.2025) ... Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen, c) als Schülerinnen und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1025
Artikel 1 BBuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... 1, 2 und" die Angabe „5" durch die Angabe „6" ersetzt. 3. In § 54a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „231" durch die Angabe „243" ersetzt. 4. § ... und des Ausbildungsgeldes Abweichend von § 422 sind 1. die §§ 54a , 61, 62, 64, 67, 79, 116 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2019 nach Artikel 7 Absatz 1 des ... Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes, 2. die §§ 54a , 61, 62, 64, 67 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2020 nach Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes zur ...
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 1 BeWeAusbFG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... 3. In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „den §§ 54a und 130" durch die Angabe „§ 54a" ersetzt. ... Nummer 3 werden die Wörter „den §§ 54a und 130" durch die Angabe „ § 54a " ersetzt. 4. § 54a wird wie folgt ... durch die Angabe „§ 54a" ersetzt. 4. § 54a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Artikel 2 AuWeBFG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird die Angabe „ § 54a " durch die Wörter „den §§ 48a und 54a" ersetzt. bb) In ... sonstiger Aufwendungen gilt § 64 Absatz 1 und 3 entsprechend." 7. § 54a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
Artikel 2 29. BAföGÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes". 1a. In § 54a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „262" durch die Angabe „276" ersetzt. 1b. In ... des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Abweichend von § 422 sind die §§ 54a , 61, 62, 64, 67, 68 und die §§ 123 bis 126 ab dem 1. August 2024 ...
Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)
G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150
Artikel 2 27. BAföGÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes". 2. In § 54a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „247" durch die Angabe „262" ersetzt. 3. In ... des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Abweichend von § 422 sind die §§ 54a , 61, 62, 64, 67 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2022 ...
Zitate in aufgehobenen TitelnSiebte Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung (7. GerüstbauerArbbV)
V. v. 22.09.2021 BAnz AT 28.09.2021 V1
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)
V. v. 16.01.1979 BGBl. I S. 80; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 24 KFürsV Freibetrag für Erwerbstätigkeit (vom 29.12.2023) ... Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen, 3. als Schülerinnen und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/54a_SGB_3.htm