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Änderung § 142 SGB III vom 01.01.2023

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§ 142 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 142 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 142 Anwartschaftszeit


(1) 1 Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. 2 Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) 1 Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1. sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und

2. das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,

(Text alte Fassung)

gilt bis zum 31. Dezember 2022, dass die Anwartschaftszeit sechs Monate beträgt. 2 § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. 2 § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung)