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Änderung § 64 SGB III vom 01.08.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 64 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2010 geltenden Fassung
§ 64 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64 Sonstige persönliche Voraussetzungen


(Text neue Fassung)

§ 64 Sonstige Aufwendungen


vorherige Änderung

(1) Der Auszubildende wird bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er

1. außerhalb des Haushaltes
der Eltern oder eines Elternteils wohnt und

2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht
in angemessener Zeit erreichen kann.

Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt jedoch nicht, wenn der Auszubildende

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2. verheiratet ist
oder war,

3. mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder

4. aus schwerwiegenden sozialen Gründen
nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.

Eine Förderung allein
für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

(2) Der Auszubildende wird bei einer
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nur gefördert, wenn er die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt hat und die Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist und seine Fähigkeiten erwarten lassen, daß er das Ziel der Maßnahme erreicht.



(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 16 Euro monatlich zugrunde gelegt.

(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits-
oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.

(3) 1 Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf
für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. 2 Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,

1. soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen,

2. soweit
die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und

3. wenn die Aufwendungen von
der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind.

(heute geltende Fassung)