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Änderung § 107 SGB III vom 01.08.2010
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§ 107 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2010 geltenden Fassung | § 107 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1029 |
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(Text alte Fassung) § 107 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen | (Text neue Fassung)§ 107 Anwendung anderer Vorschriften |
Als Bedarf werden bei Maßnahmen in einer Werkstatt für behinderte Menschen im ersten Jahr 62 Euro monatlich und danach 73 Euro monatlich zugrunde gelegt. | (1) § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Sperrzeiten bei Meldeversäumnis gilt für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend. (2) § 156 über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen gilt für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend für die Fälle, in denen eine Altersrente als Vollrente zuerkannt ist. |
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