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Änderung § 420 SGB III vom 30.12.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 421u SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2011 geltenden Fassung
§ 420 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1b G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 421u Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit


(Text neue Fassung)

§ 420 Versicherungsfreiheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt


vorherige Änderung

Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung, die im Rahmen eines Modellprojekts 'Bürgerarbeit' auf der Grundlage des Interessenbekundungsverfahrens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Durchführung von Modellprojekten 'Bürgerarbeit' vom 19. April 2010 (BAnz. S. 1541) durch Zuwendungen des Bundes gefördert wird. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.



Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung, die im Rahmen des Bundesprogramms 'Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt' durch Zuwendungen des Bundes gefördert wird.

(heute geltende Fassung)