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Änderung § 107 SGB III vom 01.04.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 107 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 107 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1029
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 107 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen


(Text neue Fassung)

§ 107 Anwendung anderer Vorschriften


vorherige Änderung

Als Bedarf werden bei Maßnahmen in einer Werkstatt für behinderte Menschen im ersten Jahr 63 Euro monatlich und danach 75 Euro monatlich zugrunde gelegt.



(1) § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Sperrzeiten bei Meldeversäumnis gilt für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend.

(2) § 156 über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen gilt für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend für die Fälle, in denen eine Altersrente als Vollrente zuerkannt ist.


(heute geltende Fassung)