Änderung § 421c SGB III vom 01.01.2007

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§ 421c SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 421c SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 421c Sonderregelungen zur Finanzierung befristeter Arbeitsmarktprogramme


(Text neue Fassung)

§ 421c (aufgehoben)


vorherige Änderung

Abweichend von § 363 Abs. 1 Satz 1 trägt die Bundesagentur die Ausgaben für das ihr übertragene Sofortprogramm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit sowie für das Sonderprogramm Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose.



 
 



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