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Synopse aller Änderungen des SGB III am 01.01.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2007 durch Artikel 7 des HBeglG 2006 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB III.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G v 29.06.2006 BGBl. I 1402
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung


(1) Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Der Beitragssatz beträgt 6,5 Prozent.

(Text neue Fassung)

(2) Der Beitragssatz beträgt 4,2 Prozent.

(3) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(4) Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 363 Finanzierung aus Bundesmitteln


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Bund trägt die Ausgaben für die Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund dieses Buches der Bundesagentur übertragen hat. Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet.

(2) (weggefallen)




(1) Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Arbeitsförderung. Er zahlt an die Bundesagentur für das Jahr 2007 6,468 Milliarden Euro, für das Jahr 2008 7,583 Milliarden Euro und für das Jahr 2009 7,777 Milliarden Euro. Für die Kalenderjahre ab 2010 verändert sich der Beitrag des Bundes jährlich entsprechend der Veränderungsrate der Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt.

(2) Der Bund
trägt die Ausgaben für die Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund dieses Buches der Bundesagentur übertragen hat. Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet.

(3) Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesagentur durch Gesetz übertragen hat. Hierfür werden der Bundesagentur die Verwaltungskosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 365 Bundeszuschuß




§ 365 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Können Darlehen des Bundes zum Schluß des Haushaltsjahres aus den Einnahmen und der Rücklage der Bundesagentur nicht zurückgezahlt werden, wird aus den die Rücklage übersteigenden Darlehen ein Zuschuß.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 421c Sonderregelungen zur Finanzierung befristeter Arbeitsmarktprogramme


vorherige Änderung

Abweichend von § 363 Abs. 1 Satz 1 trägt die Bundesagentur die Ausgaben für das ihr übertragene Sofortprogramm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit sowie für das Sonderprogramm Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose.



Abweichend von § 363 Abs. 2 Satz 1 trägt die Bundesagentur die Ausgaben für das ihr übertragene Sofortprogramm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit sowie für das Sonderprogramm Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose.