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Änderung § 128 SGB III vom 01.08.2019

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§ 128 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
§ 128 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 128 Sonderfälle der Unterbringung und Verpflegung


(Text neue Fassung)

§ 128 Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung


vorherige Änderung

Werden behinderte Menschen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, Internat, einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder bei der oder dem Ausbildenden mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag in Höhe von 269 Euro monatlich zuzüglich der nachgewiesenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht.



Sind Menschen mit Behinderungen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht.

(heute geltende Fassung)