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Änderung § 60 SGB III vom 30.08.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 60 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 1 5. SGBIIIÄndG am 30. August 2008 und Änderungshistorie des SGB III

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 60 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.08.2008 geltenden Fassung
§ 60 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 30.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1728
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Berufliche Ausbildung


(1) Eine berufliche Ausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(Text alte Fassung)

(2) Förderungsfähig ist die erstmalige Ausbildung. Nach der vorzeitigen Lösung eines Ausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(Text neue Fassung)

(2) Förderungsfähig ist die erstmalige Ausbildung. Eine zweite Ausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3)
Nach der vorzeitigen Lösung eines Ausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

 (keine frühere Fassung vorhanden)