Änderung § 459 SGB III vom 01.01.2025

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§ 459 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 459 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 459 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 459 Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024


vorherige Änderung

 


1 Die Bundesagentur trägt ab dem 1. Januar 2025 die Aufwendungen, die sich aus der Anwendung des § 66a des Zweiten Buches ergeben. 2 Eine Pauschalierung des Aufwendungsersatzes ist zulässig. 3 Die Bundesagentur, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen vereinbaren die Höhe des Gesamtbetrages zur Abgeltung der Aufwendungen sowie im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Einzelheiten zum Verfahren. 4 Die Bundesagentur zahlt den Gesamtbetrag zu Beginn des Jahres an den Bund.

 



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