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Änderung § 301 SGB III vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 301 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 254 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SGB IIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 301 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 301 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 254 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Doppelklick für Vollansicht) § 301 Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für bestimmte Berufe oder Personengruppen Vergütungen vereinbart werden dürfen, die sich nach dem dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelt bemessen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für bestimmte Berufe oder Personengruppen Vergütungen vereinbart werden dürfen, die sich nach dem dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelt bemessen. |
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