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Änderung § 248 SGB III vom 08.11.2006
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§ 248 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 248 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 254 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 248 Grundsatz | |
(1) Träger von Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation können durch Darlehen und Zuschüsse gefördert werden, wenn dies für die Erbringung von anderen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung erforderlich ist und die Träger sich in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen. Leistungen können erbracht werden für 1. den Aufbau, die Erweiterung und die Ausstattung der Einrichtungen sowie den der beruflichen Bildung behinderter Menschen dienenden begleitenden Dienste, Internate, Wohnheime und Nebeneinrichtungen und 2. Maßnahmen zur Entwicklung oder Weiterentwicklung von Lehrgängen, Lehrprogrammen und Lehrmethoden zur beruflichen Bildung behinderter Menschen. | |
(Text alte Fassung) (2) In die Förderung von Trägern von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation können nur Vorhaben einbezogen werden, die im Rahmen der überregionalen Planung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung abgestimmt sind und bei deren Gestaltung und Durchführung der Bundesagentur hinreichend Einfluß eingeräumt wird. | (Text neue Fassung) (2) In die Förderung von Trägern von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation können nur Vorhaben einbezogen werden, die im Rahmen der überregionalen Planung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt sind und bei deren Gestaltung und Durchführung der Bundesagentur hinreichend Einfluß eingeräumt wird. |
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