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Änderung § 372 SGB III vom 08.11.2006
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§ 372 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 372 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 254 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 372 Satzung und Anordnungen | |
(1) Die Bundesagentur gibt sich eine Satzung. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Satzung und die Anordnungen des Verwaltungsrats bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. (3) Die Satzung und die Anordnungen sind öffentlich bekannt zu machen. Sie treten, wenn ein anderer Zeitpunkt nicht bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Art der Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann anstelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anordnungen Rechtsverordnungen erlassen, wenn die Bundesagentur nicht innerhalb von vier Monaten, nachdem das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sie dazu aufgefordert hat, eine Anordnung erlässt oder veränderten Verhältnissen anpasst. Der Erlass einer Rechtsverordnung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, wenn sie die Förderung der Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zum Gegenstand hat. | (Text neue Fassung) (2) Die Satzung und die Anordnungen des Verwaltungsrats bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. (3) 1 Die Satzung und die Anordnungen sind öffentlich bekannt zu machen. 2 Sie treten, wenn ein anderer Zeitpunkt nicht bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 3 Die Art der Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt. (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann anstelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anordnungen Rechtsverordnungen erlassen, wenn die Bundesagentur nicht innerhalb von vier Monaten, nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sie dazu aufgefordert hat, eine Anordnung erlässt oder veränderten Verhältnissen anpasst. |
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