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Änderung § 67 SGB III vom 01.04.2012

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§ 67 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 67 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 67 Fahrkosten


(Text neue Fassung)

§ 67 Einkommensanrechnung


vorherige Änderung

(1) Als Bedarf für die Fahrkosten werden die Kosten des Auszubildenden

1. für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten),

2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Auszubildenden

zugrunde gelegt.

(1a)
Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 werden bei einer Förderung im Ausland die Kosten des Auszubildenden für Reisen zu einem Ausbildungsort

1. innerhalb Europas für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungshalbjahr,

2. außerhalb Europas für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungsjahr

zugrunde gelegt. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin-
und Rückreise zugrunde gelegt werden.

(2) Die Fahrkosten
werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn der Bewilligungszeitraum noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der nach § 82 insgesamt erbracht werden kann.



(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:

1. der oder des Auszubildenden,

2. der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt lebt, und

3.
der Eltern der oder des Auszubildenden.

(2) 1 Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. 2
Abweichend von

1. § 21
Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt;

2. § 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen;

3. § 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 58 Euro der Ausbildungsvergütung
und abweichend von § 25 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 567 Euro anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann;

4. § 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
werden Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.

(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder
des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird.

(4) 1 Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung
des Einkommens abgesehen. 2 Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.

(5) 1 Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. 2 Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.


 (keine frühere Fassung vorhanden)