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Änderung § 82 SGB III vom 01.04.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 82 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 82 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 82 Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung


(Text neue Fassung)

§ 82 Förderung besonderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer


vorherige Änderung

Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können

1. für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 31 Euro, je Kalendermonat jedoch höchstens ein Betrag in Höhe von 340 Euro und

2.
für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 18 Euro, je Kalendermonat jedoch höchstens ein Betrag in Höhe von 136 Euro

erbracht werden.




1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1. sie bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet haben,

2. sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt haben,

3. der Betrieb, dem sie angehören, weniger als 250 Beschäftigte hat,

4. die Maßnahme außerhalb des Betriebs, dem sie angehören, durchgeführt wird,

5. Kenntnisse
und Fertigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen, und

6. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme
für die Förderung zugelassen sind.

2 § 81 Absatz 4 gilt. 3 Der Bildungsgutschein kann
in Förderhöhe und Förderumfang beschränkt werden. 4 Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,50 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)