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Änderung § 421c SGB III vom 01.01.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 421c SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 421c SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G v 29.06.2006 BGBl. I 1402
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 421c Sonderregelungen zur Finanzierung befristeter Arbeitsmarktprogramme


(Text alte Fassung)

Abweichend von § 363 Abs. 1 Satz 1 trägt die Bundesagentur die Ausgaben für das ihr übertragene Sofortprogramm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit sowie für das Sonderprogramm Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose.

(Text neue Fassung)

Abweichend von § 363 Abs. 2 Satz 1 trägt die Bundesagentur die Ausgaben für das ihr übertragene Sofortprogramm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit sowie für das Sonderprogramm Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose.

 (keine frühere Fassung vorhanden)