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Änderung § 421c SGB III vom 01.01.2007
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§ 421c SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 421c SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 7 G v 29.06.2006 BGBl. I 1402 |
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(Textabschnitt unverändert) § 421c Sonderregelungen zur Finanzierung befristeter Arbeitsmarktprogramme | |
(Text alte Fassung) Abweichend von § 363 Abs. 1 Satz 1 trägt die Bundesagentur die Ausgaben für das ihr übertragene Sofortprogramm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit sowie für das Sonderprogramm Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose. | (Text neue Fassung) Abweichend von § 363 Abs. 2 Satz 1 trägt die Bundesagentur die Ausgaben für das ihr übertragene Sofortprogramm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit sowie für das Sonderprogramm Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose. |
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