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Änderung § 131b SGB III vom 25.07.2017

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§ 131b SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
§ 131b SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 131b Weiterbildungsförderung in der Altenpflege


(Text alte Fassung)

1 Abweichend von § 180 Absatz 4 Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung in der Altenpflege, die in der Zeit vom 1. April 2013 bis zum 31. Dezember 2017 beginnt, auch dann angemessen, wenn sie nach dem Altenpflegegesetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann. 2 Insoweit ist § 180 Absatz 4 Satz 2 nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Abweichend von § 180 Absatz 4 Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung in der Altenpflege, die in der Zeit vom 1. April 2013 bis zum 31. Dezember 2019 beginnt, auch dann angemessen, wenn sie nach dem Altenpflegegesetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann. 2 Insoweit ist § 180 Absatz 4 Satz 2 nicht anzuwenden.

(heute geltende Fassung)