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Synopse aller Änderungen des SGB III am 29.06.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Juni 2011 durch Artikel 2 des EUSozSichAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB III.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.06.2011 geltenden Fassung | SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Grundsätze § 1 Ziele der Arbeitsförderung § 2 Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit den Agenturen für Arbeit § 3 Leistungen der Arbeitsförderung § 4 Vorrang der Vermittlung § 5 Vorrang der aktiven Arbeitsförderung § 6 (aufgehoben) § 7 Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung § 8 Vereinbarkeit von Familie und Beruf § 8a (aufgehoben) § 8b (aufgehoben) § 9 Ortsnahe Leistungserbringung § 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern § 10 (aufgehoben) § 11 Eingliederungsbilanz Zweiter Abschnitt Berechtigte § 12 Geltung der Begriffsbestimmungen § 13 Heimarbeiter § 14 Auszubildende § 15 Ausbildung- und Arbeitsuchende § 16 Arbeitslose § 17 Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer § 18 Langzeitarbeitslose § 19 Behinderte Menschen § 20 Berufsrückkehrer § 21 Träger Dritter Abschnitt Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen § 22 Verhältnis zu anderen Leistungen § 23 Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung Zweites Kapitel Versicherungspflicht Erster Abschnitt Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige § 24 Versicherungspflichtverhältnis § 25 Beschäftigte § 26 Sonstige Versicherungspflichtige § 27 Versicherungsfreie Beschäftigte § 28 Sonstige versicherungsfreie Personen Zweiter Abschnitt Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag § 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag Drittes Kapitel Beratung und Vermittlung Erster Abschnitt Beratung § 29 Beratungsangebot § 30 Berufsberatung § 31 Grundsätze der Berufsberatung § 32 Eignungsfeststellung § 33 Berufsorientierung § 34 Arbeitsmarktberatung Zweiter Abschnitt Vermittlung § 35 Vermittlungsangebot § 36 Grundsätze der Vermittlung § 37 Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung § 37a (weggefallen) § 37b (aufgehoben) § 37c (aufgehoben) § 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden § 39 Rechte und Pflichten der Arbeitgeber § 40 (aufgehoben) Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften § 41 Allgemeine Unterrichtung § 42 Einschränkung des Fragerechts § 43 Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit § 44 Anordnungsermächtigung Viertes Kapitel Leistungen an Arbeitnehmer Erster Abschnitt Vermittlungsunterstützende Leistungen § 45 Förderung aus dem Vermittlungsbudget § 46 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung § 47 Verordnungsermächtigung Zweiter Abschnitt (aufgehoben) § 48 (aufgehoben) Dritter Abschnitt (aufgehoben) § 53 (aufgehoben) Vierter Abschnitt Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit § 57 Gründungszuschuss § 58 Dauer und Höhe der Förderung Fünfter Abschnitt Förderung der Berufsausbildung § 59 Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe § 60 Berufliche Ausbildung § 61 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme § 61a Anspruch auf Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme § 62 Förderung im Ausland § 63 Förderungsfähiger Personenkreis § 64 Sonstige persönliche Voraussetzungen § 65 Bedarf für den Lebensunterhalt bei beruflicher Ausbildung § 66 Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen § 67 Fahrkosten § 68 Sonstige Aufwendungen § 69 Maßnahmekosten § 70 Anpassung der Bedarfssätze § 71 Einkommensanrechnung § 72 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe § 73 Dauer der Förderung § 74 Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose § 75 Auszahlung § 76 Anordnungsermächtigung § 76a (weggefallen) Sechster Abschnitt Förderung der beruflichen Weiterbildung § 77 Grundsatz § 78 (weggefallen) § 79 Weiterbildungskosten § 80 Lehrgangskosten § 81 Fahrkosten § 82 Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung § 83 Kinderbetreuungskosten § 84 Anforderungen an Träger § 85 Anforderungen an Maßnahmen § 86 Qualitätsprüfung § 87 Verordnungsermächtigung §§ 88 bis 96 (weggefallen) Siebter Abschnitt Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben Erster Unterabschnitt Grundsätze § 97 Teilhabe am Arbeitsleben § 98 Leistungen zur Teilhabe § 99 Leistungsrahmen Zweiter Unterabschnitt Allgemeine Leistungen § 100 Leistungen § 101 Besonderheiten Dritter Unterabschnitt Besondere Leistungen Erster Titel Allgemeines § 102 Grundsatz § 103 Leistungen Zweiter Titel Ausbildungsgeld § 104 Ausbildungsgeld § 105 Bedarf bei beruflicher Ausbildung § 106 Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, Unterstützter Beschäftigung und bei Grundausbildung § 107 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen § 108 Einkommensanrechnung Dritter Titel Teilnahmekosten § 109 Teilnahmekosten § 110 (weggefallen) § 111 Sonderfälle der Unterbringung und Verpflegung §§ 112 und 113 (weggefallen) Vierter Titel Sonstige Hilfen § 114 (weggefallen) Fünfter Titel Anordnungsermächtigung § 115 Anordnungsermächtigung Achter Abschnitt Entgeltersatzleistungen Erster Unterabschnitt Leistungsübersicht § 116 Leistungsarten Zweiter Unterabschnitt Arbeitslosengeld Erster Titel Regelvoraussetzungen § 117 Anspruch auf Arbeitslosengeld § 118 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit § 119 Arbeitslosigkeit § 120 Sonderfälle der Verfügbarkeit § 121 Zumutbare Beschäftigungen § 122 Persönliche Arbeitslosmeldung § 123 Anwartschaftszeit § 124 Rahmenfrist § 124a Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung Zweiter Titel Sonderformen des Arbeitslosengeldes § 125 Minderung der Leistungsfähigkeit § 126 Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit Dritter Titel Anspruchsdauer § 127 Grundsatz § 128 Minderung der Anspruchsdauer Vierter Titel Höhe des Arbeitslosengeldes § 129 Grundsatz § 130 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen § 131 Bemessungsentgelt § 132 Fiktive Bemessung § 133 Leistungsentgelt § 134 Berechnung und Leistung §§ 135 bis 139 (weggefallen) Fünfter Titel Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs § 140 (aufgehoben) § 141 Anrechnung von Nebeneinkommen § 142 Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen § 143 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung § 143a Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung § 144 Ruhen bei Sperrzeit § 145 (weggefallen) § 146 Ruhen bei Arbeitskämpfen Sechster Titel Erlöschen des Anspruchs § 147 Erlöschen des Anspruchs Siebter Titel Erstattungspflichten für Arbeitgeber § 147a Erstattungspflicht des Arbeitgebers § 147b (weggefallen) § 148 (weggefallen) § 149 (weggefallen) Achter Titel Teilarbeitslosengeld § 150 Teilarbeitslosengeld Neunter Titel Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung § 151 Verordnungsermächtigung § 152 Anordnungsermächtigung Dritter Unterabschnitt Vierter Unterabschnitt Übergangsgeld § 160 Voraussetzungen § 161 Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld § 162 Behinderte Menschen ohne Vorbeschäftigungszeit §§ 163 bis 168 (weggefallen) Fünfter Unterabschnitt Kurzarbeitergeld Erster Titel Regelvoraussetzungen § 169 Anspruch § 170 Erheblicher Arbeitsausfall § 171 Betriebliche Voraussetzungen § 172 Persönliche Voraussetzungen § 173 Anzeige § 174 Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen Zweiter Titel Sonderformen des Kurzarbeitergeldes § 175 Saison-Kurzarbeitergeld § 175a Ergänzende Leistungen § 175b Wirkungsforschung § 176 Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter Dritter Titel Leistungsumfang § 177 Dauer § 178 Höhe § 179 Nettoentgeltdifferenz Vierter Titel Anwendung anderer Vorschriften § 180 Anwendung anderer Vorschriften Fünfter Titel Verfügung über das Kurzarbeitergeld § 181 Verfügung über das Kurzarbeitergeld Sechster Titel Verordnungsermächtigung § 182 Verordnungsermächtigung Sechster Unterabschnitt Insolvenzgeld § 183 Anspruch § 184 Anspruchsausschluß § 185 Höhe § 186 Vorschuß § 187 Anspruchsübergang § 188 Verfügungen über das Arbeitsentgelt § 189 Verfügungen über das Insolvenzgeld § 189a Datenaustausch und Datenübermittlung Siebter Unterabschnitt §§ 190 bis 206 (aufgehoben) Achter Unterabschnitt Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung bei Entgeltersatzleistungen § 207 Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung § 207a Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung § 208 Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis Neunter Abschnitt Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft §§ 209 bis 216 (aufgehoben) Zehnter Abschnitt Transferleistungen § 216a Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen § 216b Transferkurzarbeitergeld Fünftes Kapitel Leistungen an Arbeitgeber Erster Abschnitt Eingliederung von Arbeitnehmern Erster Unterabschnitt Eingliederungszuschüsse § 217 Grundsatz § 218 Eingliederungszuschuss § 219 Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen § 220 Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses § 221 Förderungsausschluss und Rückzahlung § 222 Anordnungsermächtigung § 222a (aufgehoben) Zweiter Unterabschnitt Eingliederungsgutschein § 223 Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer § 224 Anordnungsermächtigung Dritter Unterabschnitt (aufgehoben) §§ 225 bis 228 (aufgehoben) Vierter Unterabschnitt (aufgehoben) §§ 229 bis 234 (aufgehoben) Zweiter Abschnitt Einstiegsqualifizierung, berufliche Aus- und Weiterbildung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Erster Unterabschnitt Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung § 235 (aufgehoben) § 235a Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen § 235b Einstiegsqualifizierung § 235c Förderung der beruflichen Weiterbildung § 235d Anordnungsermächtigung Zweiter Unterabschnitt Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben § 236 Ausbildung behinderter Menschen § 237 Arbeitshilfen für behinderte Menschen § 238 Probebeschäftigung behinderter Menschen § 239 Anordnungsermächtigung Sechstes Kapitel Leistungen an Träger Erster Abschnitt Förderung der Berufsausbildung § 240 Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung § 241 Ausbildungsbegleitende Hilfen § 241a (aufgehoben) § 242 Außerbetriebliche Berufsausbildung § 243 Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung § 244 Sonstige Förderungsvoraussetzungen § 245 Förderungsbedürftige Jugendliche § 246 Leistungen § 246a (aufgehoben) § 246b (aufgehoben) § 246c (aufgehoben) § 246d (aufgehoben) § 247 Anordnungsermächtigung Zweiter Abschnitt Förderung von Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der beruflichen Rehabilitation § 248 (aufgehoben) § 249 (aufgehoben) § 250 (aufgehoben) § 251 (aufgehoben) Dritter Abschnitt Förderung von Jugendwohnheimen § 252 (aufgehoben) § 253 (aufgehoben) Vierter Abschnitt §§ 254 bis 259 (weggefallen) Fünfter Abschnitt Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen § 260 Grundsatz § 261 Förderungsfähige Maßnahmen § 262 Vergabe von Arbeiten § 263 Förderungsbedürftige Arbeitnehmer § 264 Zuschüsse zu den Lohnkosten §§ 265 und 265a (weggefallen) § 266 Verstärkte Förderung § 267 Dauer der Förderung § 267a Zuweisung § 268 Rückzahlung § 269 Abberufung § 270 Besondere Kündigungsrechte § 270a Förderung in Sonderfällen § 271 Anordnungsermächtigung Sechster Abschnitt §§ 272 bis 279 (weggefallen) Siebter Abschnitt (aufgehoben) § 279a (aufgehoben) Siebtes Kapitel Weitere Aufgaben der Bundesagentur Erster Abschnitt Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung § 280 Aufgaben § 281 Arbeitsmarktstatistiken § 282 Arbeitsmarkt- und Berufsforschung § 282a Übermittlung von Daten § 282b Datenverwendung für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur § 283 Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht Zweiter Abschnitt Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen Erster Unterabschnitt Ausländerbeschäftigung § 284 Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten §§ 285 und 286 (weggefallen) § 287 Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmer § 288 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht Zweiter Unterabschnitt Beratung und Vermittlung durch Dritte Erster Titel Berufsberatung § 288a Untersagung der Berufsberatung § 289 Offenbarungspflicht § 290 Vergütungen Zweiter Titel Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung § 291 (weggefallen) § 292 Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland §§ 293 bis 295 (weggefallen) § 296 Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden § 296a Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung § 297 Unwirksamkeit von Vereinbarungen § 298 Behandlung von Daten §§ 299 und 300 (weggefallen) Dritter Titel Verordnungsermächtigung § 301 Verordnungsermächtigung §§ 302 und 303 (weggefallen) Dritter Abschnitt (weggefallen) §§ 304 bis 308 (weggefallen) Achtes Kapitel Pflichten Erster Abschnitt Pflichten im Leistungsverfahren Erster Unterabschnitt Meldepflichten § 309 Allgemeine Meldepflicht § 310 Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit Zweiter Unterabschnitt Anzeige- und Bescheinigungspflichten § 311 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit § 312 Arbeitsbescheinigung | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 312a Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts |
§ 313 Nebeneinkommensbescheinigung § 314 Insolvenzgeldbescheinigung Dritter Unterabschnitt Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten § 315 Allgemeine Auskunftspflicht Dritter § 316 Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld § 317 Auskunftspflicht für Arbeitnehmer bei Feststellung von Leistungsansprüchen § 318 Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung § 319 Mitwirkungs- und Duldungspflichten Vierter Unterabschnitt Sonstige Pflichten § 320 Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten Zweiter Abschnitt Schadensersatz bei Pflichtverletzungen § 321 Schadensersatz Dritter Abschnitt Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung § 321a Verordnungsermächtigung § 322 Anordnungsermächtigung Neuntes Kapitel Gemeinsame Vorschriften für Leistungen Erster Abschnitt Antrag und Fristen § 323 Antragserfordernis § 324 Antrag vor Leistung § 325 Wirkung des Antrages § 326 Ausschlußfrist für Gesamtabrechnung Zweiter Abschnitt Zuständigkeit § 327 Grundsatz Dritter Abschnitt Leistungsverfahren in Sonderfällen § 328 Vorläufige Entscheidung § 329 Einkommensberechnung in besonderen Fällen § 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten § 331 Vorläufige Zahlungseinstellung § 332 Übergang von Ansprüchen § 333 Aufrechnung § 334 Pfändung von Leistungen § 335 Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung § 336 Leistungsrechtliche Bindung § 336a Wirkung von Widerspruch und Klage Vierter Abschnitt Auszahlung von Geldleistungen § 337 Auszahlung im Regelfall Fünfter Abschnitt Berechnungsgrundsätze § 338 Allgemeine Berechnungsgrundsätze § 339 Berechnung von Zeiten Zehntes Kapitel Finanzierung Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz § 340 Aufbringung der Mittel Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren Erster Unterabschnitt Beiträge § 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung § 342 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter § 343 (weggefallen) § 344 Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter § 345 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger § 345a Pauschalierung der Beiträge § 345b Beitragspflichtige Einnahmen bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag Zweiter Unterabschnitt Verfahren § 346 Beitragstragung bei Beschäftigten § 347 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten § 348 Beitragszahlung für Beschäftigte § 349 Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige § 349a Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag § 350 Meldungen der Sozialversicherungsträger § 351 Beitragserstattung Dritter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung, Anordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften § 352 Verordnungsermächtigung § 352a Anordnungsermächtigung § 353 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften Dritter Abschnitt Umlagen Erster Unterabschnitt Winterbeschäftigungs-Umlage § 354 Grundsatz § 355 Höhe der Umlage § 356 Umlageabführung § 357 Verordnungsermächtigung Zweiter Unterabschnitt Umlage für das Insolvenzgeld § 358 Aufbringung der Mittel § 359 Einzug und Weiterleitung der Umlage § 360 Umlagesatz § 361 Verordnungsermächtigung § 362 Übergangsregelung Vierter Abschnitt Beteiligung des Bundes § 363 Finanzierung aus Bundesmitteln § 364 Liquiditätshilfen § 365 Stundung von Darlehen Fünfter Abschnitt Rücklage und Versorgungsfonds § 366 Bildung und Anlage der Rücklage § 366a Versorgungsfonds Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz Erster Abschnitt Bundesagentur für Arbeit § 367 Bundesagentur für Arbeit § 368 Aufgaben der Bundesagentur § 368a (weggefallen) § 369 Besonderheiten zum Gerichtsstand § 370 Beteiligung an Gesellschaften Zweiter Abschnitt Selbstverwaltung Erster Unterabschnitt Verfassung § 371 Selbstverwaltungsorgane § 372 Satzung und Anordnungen § 373 Verwaltungsrat § 374 Verwaltungsausschüsse § 374a (weggefallen) § 375 Amtsdauer § 376 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen Zweiter Unterabschnitt Berufung und Abberufung § 377 Berufung und Abberufung der Mitglieder § 378 Berufungsfähigkeit § 379 Vorschlagsberechtigte Stellen Dritter Unterabschnitt Neutralitätsausschuss § 380 Neutralitätsausschuss Dritter Abschnitt Vorstand und Verwaltung § 381 Vorstand der Bundesagentur § 382 Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder § 383 Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit § 384 Geschäftsführung der Regionaldirektionen § 385 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt § 386 Innenrevision § 387 Personal der Bundesagentur § 388 Ernennung der Beamtinnen und Beamten § 389 Übertragung von Führungsfunktionen auf Zeit § 390 Beamtenverhältnis auf Zeit § 391 (aufgehoben) § 392 Obergrenzen für Beförderungsämter Vierter Abschnitt Aufsicht § 393 Aufsicht Fünfter Abschnitt Datenschutz § 394 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Bundesagentur § 395 Datenübermittlung an Dritte; Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen § 396 Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot § 397 Automatisierter Datenabgleich §§ 398 bis 403 (weggefallen) Zwölftes Kapitel Bußgeldvorschriften Erster Abschnitt Bußgeldvorschriften § 404 Bußgeldvorschriften § 405 Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung Zweiter Abschnitt (weggefallen) §§ 406 und 407 (weggefallen) Dreizehntes Kapitel Sonderregelungen Erster Abschnitt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands § 408 Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze §§ 409 bis 415 (weggefallen) § 416 (aufgehoben) § 416a (aufgehoben) Zweiter Abschnitt Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben § 417 Förderung beschäftigter Arbeitnehmer §§ 418 bis 421 (weggefallen) § 421a Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung in Sonderfällen § 421b (weggefallen) § 421c (aufgehoben) § 421d (weggefallen) § 421e Förderung der Weiterbildung in besonderen Fällen § 421f Eingliederungszuschuss für Ältere § 421g Vermittlungsgutschein § 421h Erprobung innovativer Ansätze § 421i (aufgehoben) § 421j Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer § 421k Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer § 421l Existenzgründungszuschuss § 421m (aufgehoben) § 421n Außerbetriebliche Berufsausbildung ohne vorherige Teilnahme an einer auf einen Beruf vorbereitenden Maßnahme § 421o Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer § 421p Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer § 421q Erweiterte Berufsorientierung § 421r Ausbildungsbonus § 421s Berufseinstiegsbegleitung § 421t Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld, Qualifizierung und Arbeitslosengeld § 421u Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit Dritter Abschnitt Grundsätze bei Rechtsänderungen § 422 Leistungen der aktiven Arbeitsförderung § 423 (weggefallen) § 424 (weggefallen) Vierter Abschnitt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch § 425 Übergang von der Beitrags- zur Versicherungspflicht § 426 (aufgehoben) § 427 Arbeitslosengeld § 427a Gleichstellung von Mutterschaftszeiten § 428 Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen § 429 (weggefallen) § 430 Sonstige Entgeltersatzleistungen § 431 Erstattungsansprüche § 432 Weitergeltung von Arbeitserlaubnissen § 433 (aufgehoben) Fünfter Abschnitt Übergangsregelungen aufgrund von Änderungsgesetzen § 434 Zweites SGB III-Änderungsgesetz § 434a Haushaltssanierungsgesetz § 434b (weggefallen) § 434c Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz § 434d Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente § 434e Bundeswehrneuausrichtungsgesetz § 434f Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat § 434g Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt § 434h Zuwanderungsgesetz § 434i Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt § 434j Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt § 434k Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt § 434l Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt § 434m Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze § 434n Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung § 434o Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 434p Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen § 434q Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes § 434r Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze § 434s Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente § 434t Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung § 434u Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz § 434v Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes § 434w Beschäftigungschancengesetz § 435 Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit § 436 Überleitung von Beschäftigten der Bundesanstalt in den Dienst des Bundes | |
§ 28 Sonstige versicherungsfreie Personen | |
(1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden, 2. die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem die Agentur für Arbeit diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben, 3. während der Zeit, für die ihnen eine dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist. (2) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung oder auf Grund des Bezuges einer Sozialleistung (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2), soweit ihnen während dieser Zeit ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist. | |
(3) Versicherungsfrei sind nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Buches haben. | (3) Versicherungsfrei sind nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben. |
§ 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag | |
(1) 1 Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die 1. als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des Elften Buches zugeordneten Angehörigen, der Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen, 2. eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben oder | |
3. eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2) - in der jeweils geltenden Fassung - nicht anzuwenden ist, aufnehmen und ausüben. | 3. eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben. |
2 Gelegentliche Abweichungen von der in den Nummern 1 bis 3 genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind. (2) 1 Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass der Antragsteller 1. innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, 2. eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung bezogen hat oder 3. eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung, die ein Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat, unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung ausgeübt hat und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. 2 Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. (3) 1 Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. 2 Nach einer Pflegezeit im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes muss der Antrag abweichend von Satz 1 innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Pflegezeit gestellt werden. 3 Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind; im Falle einer vorangegangenen Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes jedoch frühestens mit dem Ende dieser Pflegezeit. (4) 1 Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während der Versicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. 2 Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach Absatz 1. (5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet, 1. wenn der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach § 116 Nummer 1 bis 3 bezieht, 2. mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 letztmals erfüllt waren, 3. wenn der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt wurden, 4. in den Fällen des § 28, 5. durch Kündigung des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats. | |
§ 312a (neu) | § 312a Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts |
(1) 1 Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Bundesagentur für Arbeit alle Tatsachen zu bescheinigen, deren Kenntnis für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit eines von der Verordnung erfassten Staates notwendig ist und zu deren Bescheinigung die Bundesagentur für Arbeit nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1) verpflichtet ist. 2 Der Arbeitgeber hat dabei den von der Bundesagentur für Arbeit hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bescheinigungspflichten der Bundesagentur für Arbeit gegenüber einem ausländischen Träger nach anderen Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts. 4 Die Bescheinigungspflichten umfassen nur Daten, zu deren Aufbewahrung der Arbeitgeber nach deutschen Rechtsvorschriften verpflichtet ist. (2) Die Bescheinigungspflicht gilt auch in den Fällen des § 312 Absatz 3 und 4. | |
§ 368 Aufgaben der Bundesagentur | |
(1) Die Bundesagentur ist der für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch zuständige Verwaltungsträger. Sie darf ihre Mittel nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwenden. (2) Die Bundesregierung kann der Bundesagentur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Aufgaben übertragen, die im Zusammenhang mit deren Aufgaben nach diesem Buch stehen. Die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme kann sie der Bundesagentur durch Verwaltungsvereinbarung übertragen. | (1) 1 Die Bundesagentur ist der für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch zuständige Verwaltungsträger. 2 Sie darf ihre Mittel nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwenden. (1a) 1 Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts die Funktion der Verbindungsstelle für die Aufgaben nach diesem Buch oder nach dem Zweiten Buch wahr. 2 Hierzu gehören insbesondere 1. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs bei grenzüberschreitenden Sachverhalten für den Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, 2. Aufklärung, Beratung und Information. (2) 1 Die Bundesregierung kann der Bundesagentur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Aufgaben übertragen, die im Zusammenhang mit deren Aufgaben nach diesem Buch stehen. 2 Die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme kann sie der Bundesagentur durch Verwaltungsvereinbarung übertragen. |
(3) Die Regionaldirektionen können mit Zustimmung der Zentrale durch Verwaltungsvereinbarung die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme der Länder übernehmen. (4) Die Agenturen für Arbeit können die Zusammenarbeit mit Kreisen und Gemeinden in Verwaltungsvereinbarungen regeln. | |
§ 404 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser zur Erfüllung dieses Auftrags 1. entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt oder 2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 43 Abs. 4 oder § 287 Abs. 3 sich die dort genannte Gebühr oder den genannten Aufwendungsersatz erstatten lässt, 2. entgegen § 183 Abs. 4 einen dort genannten Beschluß nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt, 3. entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt, 4. entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Beschäftigung ausübt, 5. entgegen § 39 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes eine Auskunft nicht richtig erteilt, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 288a Abs. 1 zuwiderhandelt, 7. entgegen § 288a Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 8. entgegen § 288a Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, 9. einer Rechtsverordnung nach § 292 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 10. (weggefallen) 11. entgegen § 296 Abs. 2 oder § 296a eine Vergütung oder einen Vorschuss entgegennimmt, 12. entgegen § 298 Abs. 1 als privater Vermittler Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, 13. entgegen § 298 Abs. 2 Satz 1 oder 4 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht, 14. (weggefallen) 15. (weggefallen) 16. einer Rechtsverordnung nach § 352 Abs. 2 Nr. 2 oder § 357 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 17. (weggefallen) 18. (weggefallen) 19. entgegen § 312 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Arbeitsbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, | |
19a. entgegen § 312a Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt, | |
20. entgegen § 313 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, Art oder Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 21. entgegen § 313 Abs. 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 22. entgegen § 314 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt, 23. entgegen § 315 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, § 315 Abs. 5 Satz 1, § 316, § 317 oder als privater Arbeitgeber oder Träger entgegen § 318 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 318 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 eine Mitteilung an die Agentur für Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, 24. entgegen § 319 Abs. 1 Satz 1 Einsicht oder Zutritt nicht gewährt, 25. entgegen § 320 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 26. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 5 bis 9 und 11 bis 13 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, 4, 16 und 26 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden. |
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