Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des SGB III am 28.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Dezember 2011 durch Artikel 1 des EinglVerbG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB III.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2011 geltenden Fassung
SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
    Erster Abschnitt Grundsätze
       § 1 Ziele der Arbeitsförderung
       § 2 Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit den Agenturen für Arbeit
       § 3 Leistungen der Arbeitsförderung
       § 4 Vorrang der Vermittlung
       § 5 Vorrang der aktiven Arbeitsförderung
       § 6 (aufgehoben)
       § 7 Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
       § 8 Vereinbarkeit von Familie und Beruf
       § 8a (aufgehoben)
       § 8b (aufgehoben)
       § 9 Ortsnahe Leistungserbringung
       § 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern
       § 10 (aufgehoben)
       § 11 Eingliederungsbilanz
    Zweiter Abschnitt Berechtigte
       § 12 Geltung der Begriffsbestimmungen
       § 13 Heimarbeiter
       § 14 Auszubildende
       § 15 Ausbildung- und Arbeitsuchende
       § 16 Arbeitslose
       § 17 Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer
       § 18 Langzeitarbeitslose
       § 19 Behinderte Menschen
       § 20 Berufsrückkehrer
       § 21 Träger
    Dritter Abschnitt Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
       § 22 Verhältnis zu anderen Leistungen
       § 23 Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung
Zweites Kapitel Versicherungspflicht
    Erster Abschnitt Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
       § 24 Versicherungspflichtverhältnis
       § 25 Beschäftigte
       § 26 Sonstige Versicherungspflichtige
       § 27 Versicherungsfreie Beschäftigte
       § 28 Sonstige versicherungsfreie Personen
    Zweiter Abschnitt Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
       § 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
Drittes Kapitel Beratung und Vermittlung
    Erster Abschnitt Beratung
       § 29 Beratungsangebot
       § 30 Berufsberatung
       § 31 Grundsätze der Berufsberatung
       § 32 Eignungsfeststellung
       § 33 Berufsorientierung
       § 34 Arbeitsmarktberatung
    Zweiter Abschnitt Vermittlung
       § 35 Vermittlungsangebot
       § 36 Grundsätze der Vermittlung
       § 37 Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung
       § 37a (weggefallen)
       § 37b (aufgehoben)
       § 37c (aufgehoben)
       § 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden
       § 39 Rechte und Pflichten der Arbeitgeber
       § 40 (aufgehoben)
    Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
       § 41 Allgemeine Unterrichtung
       § 42 Einschränkung des Fragerechts
       § 43 Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit
       § 44 Anordnungsermächtigung
Viertes Kapitel Leistungen an Arbeitnehmer
    Erster Abschnitt Vermittlungsunterstützende Leistungen
       § 45 Förderung aus dem Vermittlungsbudget
       § 46 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
       § 47 Verordnungsermächtigung
    Zweiter Abschnitt (aufgehoben)
       § 48 (aufgehoben)
    Dritter Abschnitt (aufgehoben)
       § 53 (aufgehoben)
    Vierter Abschnitt Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
       § 57 Gründungszuschuss
       § 58 Dauer und Höhe der Förderung
    Fünfter Abschnitt Förderung der Berufsausbildung
       § 59 Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe
       § 60 Berufliche Ausbildung
       § 61 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme
       § 61a Anspruch auf Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
       § 62 Förderung im Ausland
       § 63 Förderungsfähiger Personenkreis
       § 64 Sonstige persönliche Voraussetzungen
       § 65 Bedarf für den Lebensunterhalt bei beruflicher Ausbildung
       § 66 Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen
       § 67 Fahrkosten
       § 68 Sonstige Aufwendungen
       § 69 Maßnahmekosten
       § 70 Anpassung der Bedarfssätze
       § 71 Einkommensanrechnung
       § 72 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe
       § 73 Dauer der Förderung
       § 74 Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose
       § 75 Auszahlung
       § 76 Anordnungsermächtigung
       § 76a (weggefallen)
    Sechster Abschnitt Förderung der beruflichen Weiterbildung
       § 77 Grundsatz
       § 78 (weggefallen)
       § 79 Weiterbildungskosten
       § 80 Lehrgangskosten
       § 81 Fahrkosten
       § 82 Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung
       § 83 Kinderbetreuungskosten
       § 84 Anforderungen an Träger
       § 85 Anforderungen an Maßnahmen
       § 86 Qualitätsprüfung
       § 87 Verordnungsermächtigung
       §§ 88 bis 96 (weggefallen)
    Siebter Abschnitt Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
       Erster Unterabschnitt Grundsätze
          § 97 Teilhabe am Arbeitsleben
          § 98 Leistungen zur Teilhabe
          § 99 Leistungsrahmen
       Zweiter Unterabschnitt Allgemeine Leistungen
          § 100 Leistungen
          § 101 Besonderheiten
       Dritter Unterabschnitt Besondere Leistungen
          Erster Titel Allgemeines
             § 102 Grundsatz
             § 103 Leistungen
          Zweiter Titel Ausbildungsgeld
             § 104 Ausbildungsgeld
             § 105 Bedarf bei beruflicher Ausbildung
             § 106 Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, Unterstützter Beschäftigung und bei Grundausbildung
             § 107 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen
             § 108 Einkommensanrechnung
          Dritter Titel Teilnahmekosten
             § 109 Teilnahmekosten
             § 110 (weggefallen)
             § 111 Sonderfälle der Unterbringung und Verpflegung
             §§ 112 und 113 (weggefallen)
          Vierter Titel Sonstige Hilfen
             § 114 (weggefallen)
          Fünfter Titel Anordnungsermächtigung
             § 115 Anordnungsermächtigung
    Achter Abschnitt Entgeltersatzleistungen
       Erster Unterabschnitt Leistungsübersicht
          § 116 Leistungsarten
       Zweiter Unterabschnitt Arbeitslosengeld
          Erster Titel Regelvoraussetzungen
             § 117 Anspruch auf Arbeitslosengeld
             § 118 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
             § 119 Arbeitslosigkeit
             § 120 Sonderfälle der Verfügbarkeit
             § 121 Zumutbare Beschäftigungen
             § 122 Persönliche Arbeitslosmeldung
             § 123 Anwartschaftszeit
             § 124 Rahmenfrist
             § 124a Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung
          Zweiter Titel Sonderformen des Arbeitslosengeldes
             § 125 Minderung der Leistungsfähigkeit
             § 126 Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
          Dritter Titel Anspruchsdauer
             § 127 Grundsatz
             § 128 Minderung der Anspruchsdauer
          Vierter Titel Höhe des Arbeitslosengeldes
             § 129 Grundsatz
             § 130 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
             § 131 Bemessungsentgelt
             § 132 Fiktive Bemessung
             § 133 Leistungsentgelt
             § 134 Berechnung und Leistung
             §§ 135 bis 139 (weggefallen)
          Fünfter Titel Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs
             § 140 (aufgehoben)
             § 141 Anrechnung von Nebeneinkommen
             § 142 Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen
             § 143 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung
             § 143a Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
             § 144 Ruhen bei Sperrzeit
             § 145 (weggefallen)
             § 146 Ruhen bei Arbeitskämpfen
          Sechster Titel Erlöschen des Anspruchs
             § 147 Erlöschen des Anspruchs
          Siebter Titel Erstattungspflichten für Arbeitgeber
             § 147a Erstattungspflicht des Arbeitgebers
             § 147b (weggefallen)
             § 148 (weggefallen)
             § 149 (weggefallen)
          Achter Titel Teilarbeitslosengeld
             § 150 Teilarbeitslosengeld
          Neunter Titel Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung
             § 151 Verordnungsermächtigung
             § 152 Anordnungsermächtigung
       Dritter Unterabschnitt
       Vierter Unterabschnitt Übergangsgeld
          § 160 Voraussetzungen
          § 161 Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld
          § 162 Behinderte Menschen ohne Vorbeschäftigungszeit
          §§ 163 bis 168 (weggefallen)
       Fünfter Unterabschnitt Kurzarbeitergeld
          Erster Titel Regelvoraussetzungen
             § 169 Anspruch
             § 170 Erheblicher Arbeitsausfall
             § 171 Betriebliche Voraussetzungen
             § 172 Persönliche Voraussetzungen
             § 173 Anzeige
             § 174 Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen
          Zweiter Titel Sonderformen des Kurzarbeitergeldes
             § 175 Saison-Kurzarbeitergeld
             § 175a Ergänzende Leistungen
             § 175b Wirkungsforschung
             § 176 Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter
          Dritter Titel Leistungsumfang
             § 177 Dauer
             § 178 Höhe
             § 179 Nettoentgeltdifferenz
          Vierter Titel Anwendung anderer Vorschriften
             § 180 Anwendung anderer Vorschriften
          Fünfter Titel Verfügung über das Kurzarbeitergeld
             § 181 Verfügung über das Kurzarbeitergeld
          Sechster Titel Verordnungsermächtigung
             § 182 Verordnungsermächtigung
       Sechster Unterabschnitt Insolvenzgeld
          § 183 Anspruch
          § 184 Anspruchsausschluß
          § 185 Höhe
          § 186 Vorschuß
          § 187 Anspruchsübergang
          § 188 Verfügungen über das Arbeitsentgelt
          § 189 Verfügungen über das Insolvenzgeld
          § 189a Datenaustausch und Datenübermittlung
       Siebter Unterabschnitt
          §§ 190 bis 206 (aufgehoben)
       Achter Unterabschnitt Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung bei Entgeltersatzleistungen
          § 207 Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
          § 207a Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung
          § 208 Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis
    Neunter Abschnitt Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft
       §§ 209 bis 216 (aufgehoben)
    Zehnter Abschnitt Transferleistungen
       § 216a Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen
       § 216b Transferkurzarbeitergeld
Fünftes Kapitel Leistungen an Arbeitgeber
    Erster Abschnitt Eingliederung von Arbeitnehmern
       Erster Unterabschnitt Eingliederungszuschüsse
          § 217 Grundsatz
          § 218 Eingliederungszuschuss
          § 219 Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen
          § 220 Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses
          § 221 Förderungsausschluss und Rückzahlung
          § 222 Anordnungsermächtigung
          § 222a (aufgehoben)
       Zweiter Unterabschnitt Eingliederungsgutschein
          § 223 Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer
          § 224 Anordnungsermächtigung
       Dritter Unterabschnitt (aufgehoben)
          §§ 225 bis 228 (aufgehoben)
       Vierter Unterabschnitt (aufgehoben)
          §§ 229 bis 234 (aufgehoben)
    Zweiter Abschnitt Einstiegsqualifizierung, berufliche Aus- und Weiterbildung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
       Erster Unterabschnitt Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung
          § 235 (aufgehoben)
          § 235a Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen
          § 235b Einstiegsqualifizierung
          § 235c Förderung der beruflichen Weiterbildung
          § 235d Anordnungsermächtigung
       Zweiter Unterabschnitt Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben
          § 236 Ausbildung behinderter Menschen
          § 237 Arbeitshilfen für behinderte Menschen
          § 238 Probebeschäftigung behinderter Menschen
          § 239 Anordnungsermächtigung
Sechstes Kapitel Leistungen an Träger
    Erster Abschnitt Förderung der Berufsausbildung
       § 240 Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung
       § 241 Ausbildungsbegleitende Hilfen
       § 241a (aufgehoben)
       § 242 Außerbetriebliche Berufsausbildung
       § 243 Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung
       § 244 Sonstige Förderungsvoraussetzungen
       § 245 Förderungsbedürftige Jugendliche
       § 246 Leistungen
       § 246a (aufgehoben)
       § 246b (aufgehoben)
       § 246c (aufgehoben)
       § 246d (aufgehoben)
       § 247 Anordnungsermächtigung
    Zweiter Abschnitt Förderung von Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der beruflichen Rehabilitation
       § 248 (aufgehoben)
       § 249 (aufgehoben)
       § 250 (aufgehoben)
       § 251 (aufgehoben)
    Dritter Abschnitt Förderung von Jugendwohnheimen
       § 252 (aufgehoben)
       § 253 (aufgehoben)
    Vierter Abschnitt
       §§ 254 bis 259 (weggefallen)
    Fünfter Abschnitt Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
       § 260 Grundsatz
       § 261 Förderungsfähige Maßnahmen
       § 262 Vergabe von Arbeiten
       § 263 Förderungsbedürftige Arbeitnehmer
       § 264 Zuschüsse zu den Lohnkosten
       §§ 265 und 265a (weggefallen)
       § 266 Verstärkte Förderung
       § 267 Dauer der Förderung
       § 267a Zuweisung
       § 268 Rückzahlung
       § 269 Abberufung
       § 270 Besondere Kündigungsrechte
       § 270a Förderung in Sonderfällen
       § 271 Anordnungsermächtigung
    Sechster Abschnitt
       §§ 272 bis 279 (weggefallen)
    Siebter Abschnitt (aufgehoben)
       § 279a (aufgehoben)
Siebtes Kapitel Weitere Aufgaben der Bundesagentur
    Erster Abschnitt Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung
       § 280 Aufgaben
       § 281 Arbeitsmarktstatistiken
       § 282 Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
       § 282a Übermittlung von Daten
       § 282b Datenverwendung für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur
       § 283 Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht
    Zweiter Abschnitt Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
       Erster Unterabschnitt Ausländerbeschäftigung
          § 284 Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten
          §§ 285 und 286 (weggefallen)
          § 287 Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmer
          § 288 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht
       Zweiter Unterabschnitt Beratung und Vermittlung durch Dritte
          Erster Titel Berufsberatung
             § 288a Untersagung der Berufsberatung
             § 289 Offenbarungspflicht
             § 290 Vergütungen
          Zweiter Titel Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
             § 291 (weggefallen)
             § 292 Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland
             §§ 293 bis 295 (weggefallen)
             § 296 Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden
             § 296a Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung
             § 297 Unwirksamkeit von Vereinbarungen
             § 298 Behandlung von Daten
             §§ 299 und 300 (weggefallen)
          Dritter Titel Verordnungsermächtigung
             § 301 Verordnungsermächtigung
             §§ 302 und 303 (weggefallen)
    Dritter Abschnitt (weggefallen)
       §§ 304 bis 308 (weggefallen)
Achtes Kapitel Pflichten
    Erster Abschnitt Pflichten im Leistungsverfahren
       Erster Unterabschnitt Meldepflichten
          § 309 Allgemeine Meldepflicht
          § 310 Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit
       Zweiter Unterabschnitt Anzeige- und Bescheinigungspflichten
          § 311 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
          § 312 Arbeitsbescheinigung
          § 312a Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts
          § 313 Nebeneinkommensbescheinigung
          § 314 Insolvenzgeldbescheinigung
       Dritter Unterabschnitt Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
          § 315 Allgemeine Auskunftspflicht Dritter
          § 316 Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld
          § 317 Auskunftspflicht für Arbeitnehmer bei Feststellung von Leistungsansprüchen
          § 318 Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
          § 319 Mitwirkungs- und Duldungspflichten
       Vierter Unterabschnitt Sonstige Pflichten
          § 320 Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten
    Zweiter Abschnitt Schadensersatz bei Pflichtverletzungen
       § 321 Schadensersatz
    Dritter Abschnitt Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung
       § 321a Verordnungsermächtigung
       § 322 Anordnungsermächtigung
Neuntes Kapitel Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
    Erster Abschnitt Antrag und Fristen
       § 323 Antragserfordernis
       § 324 Antrag vor Leistung
       § 325 Wirkung des Antrages
       § 326 Ausschlußfrist für Gesamtabrechnung
    Zweiter Abschnitt Zuständigkeit
       § 327 Grundsatz
    Dritter Abschnitt Leistungsverfahren in Sonderfällen
       § 328 Vorläufige Entscheidung
       § 329 Einkommensberechnung in besonderen Fällen
       § 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten
       § 331 Vorläufige Zahlungseinstellung
       § 332 Übergang von Ansprüchen
       § 333 Aufrechnung
       § 334 Pfändung von Leistungen
       § 335 Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung
       § 336 Leistungsrechtliche Bindung
       § 336a Wirkung von Widerspruch und Klage
    Vierter Abschnitt Auszahlung von Geldleistungen
       § 337 Auszahlung im Regelfall
    Fünfter Abschnitt Berechnungsgrundsätze
       § 338 Allgemeine Berechnungsgrundsätze
       § 339 Berechnung von Zeiten
Zehntes Kapitel Finanzierung
    Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz
       § 340 Aufbringung der Mittel
    Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren
       Erster Unterabschnitt Beiträge
          § 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung
          § 342 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
          § 343 (weggefallen)
          § 344 Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
          § 345 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger
          § 345a Pauschalierung der Beiträge
          § 345b Beitragspflichtige Einnahmen bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
       Zweiter Unterabschnitt Verfahren
          § 346 Beitragstragung bei Beschäftigten
          § 347 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten
          § 348 Beitragszahlung für Beschäftigte
          § 349 Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige
          § 349a Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
          § 350 Meldungen der Sozialversicherungsträger
          § 351 Beitragserstattung
       Dritter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung, Anordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
          § 352 Verordnungsermächtigung
          § 352a Anordnungsermächtigung
          § 353 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften
    Dritter Abschnitt Umlagen
       Erster Unterabschnitt Winterbeschäftigungs-Umlage
          § 354 Grundsatz
          § 355 Höhe der Umlage
          § 356 Umlageabführung
          § 357 Verordnungsermächtigung
       Zweiter Unterabschnitt Umlage für das Insolvenzgeld
          § 358 Aufbringung der Mittel
          § 359 Einzug und Weiterleitung der Umlage
          § 360 Umlagesatz
          § 361 Verordnungsermächtigung
          § 362 Übergangsregelung
    Vierter Abschnitt Beteiligung des Bundes
       § 363 Finanzierung aus Bundesmitteln
       § 364 Liquiditätshilfen
       § 365 Stundung von Darlehen
    Fünfter Abschnitt Rücklage und Versorgungsfonds
       § 366 Bildung und Anlage der Rücklage
       § 366a Versorgungsfonds
Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz
    Erster Abschnitt Bundesagentur für Arbeit
       § 367 Bundesagentur für Arbeit
       § 368 Aufgaben der Bundesagentur
       § 368a (weggefallen)
       § 369 Besonderheiten zum Gerichtsstand
       § 370 Beteiligung an Gesellschaften
    Zweiter Abschnitt Selbstverwaltung
       Erster Unterabschnitt Verfassung
          § 371 Selbstverwaltungsorgane
          § 372 Satzung und Anordnungen
          § 373 Verwaltungsrat
          § 374 Verwaltungsausschüsse
          § 374a (weggefallen)
          § 375 Amtsdauer
          § 376 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
       Zweiter Unterabschnitt Berufung und Abberufung
          § 377 Berufung und Abberufung der Mitglieder
          § 378 Berufungsfähigkeit
          § 379 Vorschlagsberechtigte Stellen
       Dritter Unterabschnitt Neutralitätsausschuss
          § 380 Neutralitätsausschuss
    Dritter Abschnitt Vorstand und Verwaltung
       § 381 Vorstand der Bundesagentur
       § 382 Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder
       § 383 Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit
       § 384 Geschäftsführung der Regionaldirektionen
       § 385 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
       § 386 Innenrevision
       § 387 Personal der Bundesagentur
       § 388 Ernennung der Beamtinnen und Beamten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 389 Übertragung von Führungsfunktionen auf Zeit
       § 390 Beamtenverhältnis auf Zeit
(Text neue Fassung)

       § 389 Anstellungsverhältnisse oberster Führungskräfte
       § 390 Außertarifliche Arbeitsbedingungen und Vergütungen
       § 391 (aufgehoben)
       § 392 Obergrenzen für Beförderungsämter
    Vierter Abschnitt Aufsicht
       § 393 Aufsicht
    Fünfter Abschnitt Datenschutz
       § 394 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Bundesagentur
       § 395 Datenübermittlung an Dritte; Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen
       § 396 Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot
       § 397 Automatisierter Datenabgleich
       §§ 398 bis 403 (weggefallen)
Zwölftes Kapitel Bußgeldvorschriften
    Erster Abschnitt Bußgeldvorschriften
       § 404 Bußgeldvorschriften
       § 405 Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung
    Zweiter Abschnitt (weggefallen)
       §§ 406 und 407 (weggefallen)
Dreizehntes Kapitel Sonderregelungen
    Erster Abschnitt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands
       § 408 Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze
       §§ 409 bis 415 (weggefallen)
       § 416 (aufgehoben)
       § 416a (aufgehoben)
    Zweiter Abschnitt Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben
       § 417 Förderung beschäftigter Arbeitnehmer
       §§ 418 bis 421 (weggefallen)
       § 421a Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung in Sonderfällen
       § 421b (weggefallen)
       § 421c (aufgehoben)
       § 421d (weggefallen)
       § 421e Förderung der Weiterbildung in besonderen Fällen
       § 421f Eingliederungszuschuss für Ältere
       § 421g Vermittlungsgutschein
       § 421h Erprobung innovativer Ansätze
       § 421i (aufgehoben)
       § 421j Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer
       § 421k Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer
       § 421l Existenzgründungszuschuss
       § 421m (aufgehoben)
       § 421n Außerbetriebliche Berufsausbildung ohne vorherige Teilnahme an einer auf einen Beruf vorbereitenden Maßnahme
       § 421o Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer
       § 421p Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer
       § 421q Erweiterte Berufsorientierung
       § 421r Ausbildungsbonus
       § 421s Berufseinstiegsbegleitung
       § 421t Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld, Qualifizierung und Arbeitslosengeld
       § 421u Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit
    Dritter Abschnitt Grundsätze bei Rechtsänderungen
       § 422 Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
       § 423 (weggefallen)
       § 424 (weggefallen)
    Vierter Abschnitt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch
       § 425 Übergang von der Beitrags- zur Versicherungspflicht
       § 426 (aufgehoben)
       § 427 Arbeitslosengeld
       § 427a Gleichstellung von Mutterschaftszeiten
       § 428 Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen
       § 429 (weggefallen)
       § 430 Sonstige Entgeltersatzleistungen
       § 431 Erstattungsansprüche
       § 432 Weitergeltung von Arbeitserlaubnissen
       § 433 (aufgehoben)
    Fünfter Abschnitt Übergangsregelungen aufgrund von Änderungsgesetzen
       § 434 Zweites SGB III-Änderungsgesetz
       § 434a Haushaltssanierungsgesetz
       § 434b (weggefallen)
       § 434c Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz
       § 434d Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
       § 434e Bundeswehrneuausrichtungsgesetz
       § 434f Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
       § 434g Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
       § 434h Zuwanderungsgesetz
       § 434i Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
       § 434j Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
       § 434k Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
       § 434l Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt
       § 434m Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
       § 434n Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung
       § 434o Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
       § 434p Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
       § 434q Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
       § 434r Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
       § 434s Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
       § 434t Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
       § 434u Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz
       § 434v Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
       § 434w Beschäftigungschancengesetz
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 434x Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
       § 435 Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
       § 436 Überleitung von Beschäftigten der Bundesanstalt in den Dienst des Bundes

§ 3 Leistungen der Arbeitsförderung


(1) Arbeitnehmer erhalten folgende Leistungen:

1. Berufsberatung sowie Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung und diese unterstützende Leistungen,

2. Förderung aus dem Vermittlungsbudget,

3. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,

4. Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit,

5. Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,

6. Übernahme der Weiterbildungskosten während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung,

7. allgemeine und als behinderte Menschen zusätzlich besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen nach diesem und dem Neunten Buch, insbesondere Ausbildungsgeld, Übernahme der Teilnahmekosten und Übergangsgeld,

8. Arbeitslosengeld während Arbeitslosigkeit, Teilarbeitslosengeld während Teilarbeitslosigkeit sowie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung,

9. Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,

10. Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers,

11. Wintergeld,

12. Transferleistungen.

(2) Arbeitgeber erhalten folgende Leistungen:

1. Arbeitsmarktberatung sowie Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung,

2. Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten bei Eingliederung von leistungsgeminderten Arbeitnehmern sowie im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer,

3. Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung und weitere Leistungen zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen,

4. Zuschüsse zur Vergütung bei einer Einstiegsqualifizierung,

5. Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld.

(3) Träger von Arbeitsförderungsmaßnahmen erhalten folgende Leistungen:

1. Zuschüsse zu zusätzlichen Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung, Berufsausbildungsvorbereitung und Einstiegsqualifizierung,

2. Übernahme der Kosten für die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung,

3. Darlehen und Zuschüsse für Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation,

4. Zuschüsse zu Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.

(4) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der Arbeitsförderung mit Ausnahme von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, Teilarbeitslosengeld und Insolvenzgeld.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit Ausnahme des Anspruchs auf Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sechs Monate nach Eintritt der Arbeitslosigkeit, Gründungszuschuss, Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer nach § 223 Abs. 1 Satz 2, Berufsausbildungsbeihilfe während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 61a, Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses, besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen.



(5) Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit Ausnahme des Anspruchs auf Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sechs Monate nach Eintritt der Arbeitslosigkeit, Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer nach § 223 Abs. 1 Satz 2, Berufsausbildungsbeihilfe während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 61a, Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses, besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen.

§ 57 Gründungszuschuss


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss.

(2) Ein Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer



(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.

(2) 1 Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer

1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit

a) einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat oder

b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buche gefördert worden ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Absatz 3 beruht, von mindestens 90 Tagen verfügt,



2. bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Absatz 3 beruht, von mindestens 150 Tagen verfügt,

3. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und

4. seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit, kann die Agentur für Arbeit vom Arbeitnehmer die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen.



2 Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 144 vorliegen oder vorgelegen hätten.

(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.

(5) Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss.



§ 58 Dauer und Höhe der Förderung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von neun Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300 Euro, geleistet.

(2) Der Gründungszuschuss kann für weitere sechs Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel, kann die Agentur für Arbeit die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.



(1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro.

(2) 1 Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. 2 Bestehen begründete Zweifel, kann die Agentur für Arbeit die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.

§ 128 Minderung der Anspruchsdauer


(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um

1. die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit erfüllt worden ist,

2. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs erfüllt worden ist,

3. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, unzureichenden Eigenbemühungen, Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, Meldeversäumnis oder verspäteter Arbeitsuchendmeldung,

4. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht,

5. (weggefallen)

6. die Anzahl von Tagen, für die dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld wegen fehlender Mitwirkung (§ 66 Erstes Buch) versagt oder entzogen worden ist,

7. die Anzahl von Tagen der Beschäftigungslosigkeit nach der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, an denen der Arbeitslose nicht arbeitsbereit ist, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben,

8. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach diesem Buch erfüllt worden ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

9. die Anzahl von Tagen, für die ein Anspruch auf einen Gründungszuschuss in der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes erfüllt worden ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 7 mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld höchstens um vier Wochen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 unterbleibt eine Minderung, soweit sich dadurch eine Anspruchsdauer von weniger als einem Monat ergibt. Ist ein neuer Anspruch entstanden, erstreckt sich die Minderung nur auf die Restdauer des erloschenen Anspruchs (§ 127 Abs. 4).



9. die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss in der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes geleistet worden ist.

(2) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 7 mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld höchstens um vier Wochen. 2 In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt. 3 In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 unterbleibt eine Minderung, soweit sich dadurch eine Anspruchsdauer von weniger als einem Monat ergibt. 4 Ist ein neuer Anspruch entstanden, erstreckt sich die Minderung nur auf die Restdauer des erloschenen Anspruchs (§ 127 Abs. 4).

§ 170 Erheblicher Arbeitsausfall


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn



(1) 1 Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn

1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,

2. er vorübergehend ist,

3. er nicht vermeidbar ist und

vorherige Änderung nächste Änderung

4. im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; dabei sind Auszubildende nicht mitzuzählen.



4. im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.

2 Bei den Berechnungen nach Satz 1 Nummer 4
sind Auszubildende nicht mitzuzählen.

(2) Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, dem üblichen Witterungsverlauf nicht entsprechenden Witterungsgründen beruht. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.

(4) Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der



(3) 1 Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, dem üblichen Witterungsverlauf nicht entsprechenden Witterungsgründen beruht. 2 Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.

(4) 1 Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. 2 Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der

1. überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,

2. bei Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen, oder

3. bei der Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann vom Arbeitnehmer nicht verlangt werden, soweit es



3 Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann vom Arbeitnehmer nicht verlangt werden, soweit es

1. vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit (§ 175 Abs. 1) bestimmt ist und 50 Stunden nicht übersteigt,

2. ausschließlich für die in § 7c Abs. 1 des Vierten Buches genannten Zwecke bestimmt ist,

3. zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart worden ist und den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt,

4. den Umfang von zehn Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit eines Arbeitnehmers übersteigt oder

5. länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

In einem Betrieb, in dem eine Vereinbarung über Arbeitszeitschwankungen gilt, nach der mindestens zehn Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit für einen unterschiedlichen Arbeitsanfall eingesetzt werden, gilt ein Arbeitsausfall, der im Rahmen dieser Arbeitszeitschwankungen nicht mehr ausgeglichen werden kann, als nicht vermeidbar.



4 In einem Betrieb, in dem eine Vereinbarung über Arbeitszeitschwankungen gilt, nach der mindestens zehn Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit für einen unterschiedlichen Arbeitsanfall eingesetzt werden, gilt ein Arbeitsausfall, der im Rahmen dieser Arbeitszeitschwankungen nicht mehr ausgeglichen werden kann, als nicht vermeidbar.

§ 216b Transferkurzarbeitergeld


(1) Zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Vermittlungsaussichten haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen (Transferkurzarbeitergeld), wenn

1. und solange sie von einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind,

2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,

3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind,

4. sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, durch die Agentur für Arbeit beraten lassen und

5. der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Ein dauerhafter Arbeitsausfall liegt vor, wenn infolge einer Betriebsänderung im Sinne des § 216a Abs. 1 Satz 3 die Beschäftigungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend entfallen.



(2) 1 Ein dauerhafter Arbeitsausfall liegt vor, wenn infolge einer Betriebsänderung im Sinne des § 216a Abs. 1 Satz 3 die Beschäftigungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend entfallen. 2 Der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.

(3) Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sind erfüllt, wenn

1. in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnahmen auf Grund einer Betriebsänderung durchgeführt werden,

2. die von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Eingliederungschancen in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden,

3. die Organisation und Mittelausstattung der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit den angestrebten Integrationserfolg erwarten lassen und

4. ein System zur Sicherung der Qualität angewendet wird.

(4) 1 Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer

1. von Arbeitslosigkeit bedroht ist,

2. nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung

a) fortsetzt oder

b) im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,

3. nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist und

4. sich vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit aus Anlass der Betriebsänderung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend meldet und an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilgenommen hat; können in berechtigten Ausnahmefällen trotz Mithilfe der Agentur für Arbeit die notwendigen Feststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt werden, sind diese im unmittelbaren Anschluss an die Überleitung innerhalb eines Monats nachzuholen.

2 § 172 Abs. 1a bis 3 gilt entsprechend.

(4a) Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, denen Anpassungsgeld gemäß § 5 des Gesetzes zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018 (Steinkohlefinanzierungsgesetz) gewährt werden kann, haben vor der Inanspruchnahme des Anpassungsgeldes Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld.

(5) 1 Für die Anzeige des Arbeitsausfalls gilt § 173 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend. 2 Die Anzeige über den Arbeitsausfall hat bei der Agentur für Arbeit zu erfolgen, in deren Bezirk der personalabgebende Betrieb seinen Sitz hat.

(6) 1 Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber den geförderten Arbeitnehmern Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten. 2 Stellt der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit fest, dass Arbeitnehmer Qualifizierungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten anbieten. 3 Als geeignet gelten insbesondere

1. Maßnahmen, bei denen für die Qualifizierungsmaßnahme und den Bildungsträger die erforderlichen Zulassungen nach den §§ 84 und 85 in Verbindung mit der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung durch eine fachkundige Stelle vorliegen, oder

2. eine zeitlich begrenzte, längstens sechs Monate dauernde Beschäftigung zum Zwecke der Qualifizierung bei einem anderen Arbeitgeber.

4 Bei der Festlegung von Maßnahmen nach Satz 3 Nummer 1 und 2 ist die Agentur für Arbeit zu beteiligen. 5 Nimmt der Arbeitnehmer während seiner Beschäftigung in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit an einer Qualifizierungsmaßnahme teil, die das Ziel der anschließenden Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber hat, steht bei Nichterreichung dieses Zieles die Rückkehr des Arbeitnehmers in den bisherigen Betrieb seinem Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nicht entgegen.

(7) 1 Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Arbeitnehmer nur vorübergehend in der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um anschließend einen anderen Arbeitsplatz in dem gleichen oder einem anderen Betrieb des Unternehmens oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns zu besetzen. 2 § 216a Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Die Bezugsfrist für das Transferkurzarbeitergeld beträgt längstens zwölf Monate.

(9) 1 Der Arbeitgeber übermittelt der Agentur für Arbeit monatlich mit dem Antrag auf Transferkurzarbeitergeld die Namen und die Sozialversicherungsnummern der Bezieher von Transferkurzarbeitergeld, die bisherige Dauer des Transferkurzarbeitergeldbezugs, Daten über die Altersstruktur sowie die Abgänge in Erwerbstätigkeit. 2 Mit der ersten Übermittlung sind zusätzlich Daten über die Struktur der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit sowie die Größe und die Betriebsnummer des personalabgebenden Betriebs mitzuteilen.

(10) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, finden die für das Kurzarbeitergeld geltenden Vorschriften mit Ausnahme der ersten beiden Titel und des § 182 Nr. 3 Anwendung.



§ 387 Personal der Bundesagentur


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Personal der Bundesagentur besteht vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur sind Bundesbeamte.

(2) Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur ist der Vorstand. Soweit beamtenrechtliche Vorschriften die Übertragung der Befugnisse von obersten Dienstbehörden auf nachgeordnete Behörden zulassen, kann der Vorstand seine Befugnisse im Rahmen dieser Vorschriften auf die Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer oder Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit, auf die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen und die Leiter der besonderen Dienststellen übertragen. § 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.

(3) Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur können auf Antrag zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Bundesagentur unter Wegfall der Besoldung beurlaubt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Bewilligung der Beurlaubung dient dienstlichen Interessen und ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Bewilligung der Beurlaubung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen werden. Bei Beendigung oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist die Bewilligung der Beurlaubung grundsätzlich zu widerrufen. Sie kann auf Antrag der beurlaubten Beamtin oder des beurlaubten Beamten auch widerrufen werden, wenn ihr oder ihm eine Fortsetzung der Beurlaubung nicht zumutbar ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.



(1) 1 Das Personal der Bundesagentur besteht vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. 2 Die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur sind Bundesbeamte.

(2) 1 Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur ist der Vorstand. 2 Soweit beamtenrechtliche Vorschriften die Übertragung der Befugnisse von obersten Dienstbehörden auf nachgeordnete Behörden zulassen, kann der Vorstand seine Befugnisse im Rahmen dieser Vorschriften auf die Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer oder Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit, auf die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen und die Leitungen der besonderen Dienststellen übertragen. 3 § 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.

(3) 1 Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur können auf Antrag zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem befristeten Arbeits- oder Anstellungsverhältnis bei der Bundesagentur unter Wegfall der Besoldung beurlaubt werden, soweit das Beamtenverhältnis mindestens drei Jahre besteht und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2 Eine Beurlaubung ist nur zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten in dem Arbeits- oder Anstellungsverhältnis eine Funktion übertragen wird, die höher als die bisher übertragene Funktion bewertet ist. 3 Die Bewilligung der Beurlaubung dient dienstlichen Interessen und ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. 4 Verlängerungen sind zulässig. 5 Bei Abschluss eines Anstellungsvertrags nach § 389 Absatz 1 verlängert sich die Beurlaubung um die Zeit, die im Anstellungsverhältnis zu erbringen ist. 6 Die Bewilligung der Beurlaubung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen werden. 7 Bei Beendigung oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist die Bewilligung der Beurlaubung grundsätzlich zu widerrufen. 8 Sie kann auf Antrag der beurlaubten Beamtin oder des beurlaubten Beamten auch widerrufen werden, wenn ihr oder ihm eine Fortsetzung der Beurlaubung nicht zumutbar ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Die beurlaubten Beamtinnen und Beamten sind im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 1 nicht versicherungspflichtig im Anwendungsbereich dieses Buches, in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit der nach Absatz 3 Satz 1 beurlaubten Beamtinnen und Beamten ist ruhegehaltfähig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten für die Zeit der Beurlaubung als erfüllt. Ein Versorgungszuschlag wird nicht erhoben. Die Anwartschaft der beurlaubten Beamtinnen und Beamten auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen ist gewährleistet.

(6) Während der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 1 besteht im Krankheitsfall ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe der Besoldung, die der beurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten vor der Beurlaubung zugestanden hat, mindestens jedoch in Höhe des Krankengeldes, das der beurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten nach den §§ 44 ff. des Fünften Buches zustehen würde. Entgeltansprüche, die der beurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag zustehen, bleiben unberührt und werden auf den Entgeltfortzahlungsanspruch nach Satz 1 angerechnet. Darüber hinaus besteht bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit ein Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen.



(5) 1 Die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit der nach Absatz 3 Satz 1 beurlaubten Beamtinnen und Beamten ist ruhegehaltfähig. 2 Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten für die Zeit der Beurlaubung als erfüllt. 3 Ein Versorgungszuschlag wird nicht erhoben. 4 Die Anwartschaft der beurlaubten Beamtinnen und Beamten auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen ist gewährleistet.

(6) 1 Während der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 1 besteht im Krankheitsfall ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe der Besoldung, die der beurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten vor der Beurlaubung zugestanden hat, mindestens jedoch in Höhe des Krankengeldes, das der beurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten nach den §§ 44 ff. des Fünften Buches zustehen würde. 2 Entgeltansprüche, die der beurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, einem Tarifvertrag oder dem Arbeits- oder Anstellungsvertrag zustehen, bleiben unberührt und werden auf den Entgeltfortzahlungsanspruch nach Satz 1 angerechnet. 3 Darüber hinaus besteht bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit ein Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 389 Übertragung von Führungsfunktionen auf Zeit




§ 389 Anstellungsverhältnisse oberster Führungskräfte


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Sofern die Ämter

1. der Geschäftsführerin, des Geschäftsführers oder der oder des Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit,

2. der Mitglieder der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen,

3. der Oberdirektorinnen oder Oberdirektoren, der Direktorinnen oder Direktoren, der Leitenden Verwaltungsdirektorinnen oder Leitenden Verwaltungsdirektoren und der Verwaltungsdirektorinnen oder Verwaltungsdirektoren der Zentrale der Bundesagentur mit leitender Funktion,

4. der Oberdirektorinnen oder Oberdirektoren, der Direktorinnen oder Direktoren und der Leitenden Verwaltungsdirektorinnen oder Leitenden Verwaltungsdirektoren, als Leiterinnen oder Leiter einer besonderen Dienststelle oder eines Geschäftsbereichs einer besonderen Dienststelle und

5.
der Vizedirektorin oder des Vizedirektors des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung

Beamtinnen oder Beamten übertragen werden, werden sie zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen.

(2) Das Amt ist sogleich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen, wenn
die Beamtin oder der Beamte

1. bereits ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit innehat oder innehatte oder

2. innerhalb
von fünf Jahren nach der erstmaligen Übertragung des Amtes die gesetzliche Altersgrenze erreicht.

(3) In das Beamtenverhältnis auf Zeit nach Absatz 1 darf nur berufen werden, wer sich
in einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und in dieses Amt auch als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte. Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(4) Für
die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit ruhen die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Während dieser Zeit darf die Beamtin oder der Beamte auch außerhalb des Dienstes nur die Amtsbezeichnung des ihm im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragenen Amtes führen.

(5) Die Beamtin oder der Beamte auf Zeit darf ohne seine Zustimmung nur in ein anderes Amt mit demselben Endgrundgehalt
und mit vergleichbarer leitender Funktion versetzt werden.

(6) Mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit enden der Anspruch auf Besoldung und, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, alle sonstigen Ansprüche aus dem in diesem Beamtenverhältnis übertragenen Amt.

(7) Für die vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit
und die vorsitzenden Mitglieder und Mitglieder der Geschäftsführung einer Regionaldirektion und die Oberdirektoren und Direktoren bei der Zentrale der Bundesagentur kann durch den Vorstand der Bundesagentur eine zeitlich befristete, nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage gewährt werden. Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe gewährt. Eine Stellenzulage kann den Amtsinhaberinnen und Amtsinhabern gewährt werden, die bereits bei Übernahme eines Amtes nach Satz 1 das dafür vorgesehene Endgrundgehalt erreicht hatten oder für die Übernahme dieses Amtes besonders geeignet und befähigt sind. Die Kriterien zur Vergabe der Stellenzulage legt der Vorstand der Bundesagentur fest. Über die Vergabe oder Beibehaltung von Stellenzulagen hat der Vorstand jährlich erneut Beschluss zu fassen.

(8) Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes geregelt ist, gelten mit Ausnahme des
§ 44 Abs. 2 bis 5 und des § 45 des Bundesbeamtengesetzes die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes für die Inhaberinnen und Inhaber der in Absatz 1 genannten Ämter entsprechend.



(1) 1 Folgende Funktionen werden vorrangig in einem befristeten außertariflichen Arbeitsverhältnis oberster Führungskräfte (Anstellungsverhältnis) übertragen:

1. die Funktion einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers bei der Zentrale der Bundesagentur,

2. die Funktion einer Bereichsleiterin oder eines Bereichsleiters mit herausgehobenen Aufgaben bei der Zentrale der Bundesagentur,

3. die Funktionen der oder des Vorsitzenden der Geschäftsführung einer Regionaldirektion und der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der oder des Vorsitzenden der Geschäftsführung einer Regionaldirektion,

4. die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Familienkasse sowie

5. die Funktionen
der Leiterin oder des Leiters und der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung.

2 Ein Anstellungsverhältnis darf jeweils
die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. 3 Es kann wiederholt begründet werden. 4 Wenn Beschäftigte zum Zeitpunkt der Übertragung in einem Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur stehen, wird die Funktion ausschließlich im Anstellungsverhältnis übertragen. 5 Vor Begründung eines Anstellungsverhältnisses ist der Verwaltungsrat der Bundesagentur zu beteiligen. 6 Bei Übertragung im Beamtenverhältnis gilt § 24 Absatz 1 bis 4 und 6 des Bundesbeamtengesetzes.

(2) 1 Beamtinnen
und Beamte, die ein Anstellungsverhältnis begründen, kehren nach Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses in das ihnen vor der Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 zuletzt übertragene Amt zurück, es sei denn, sie haben zu diesem Zeitpunkt die für sie geltende Altersgrenze erreicht. 2 Sie erhalten die Besoldung aus dem vor der Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 zuletzt wahrgenommenen Amt.

(3) Für
die Dauer eines Anstellungsverhältnisses ruhen die Rechte und Pflichten aus einem mit der Bundesagentur bereits bestehenden Arbeitsverhältnis.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 390 Beamtenverhältnis auf Zeit




§ 390 Außertarifliche Arbeitsbedingungen und Vergütungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die in § 389 Abs. 1 genannten Ämter werden im Beamtenverhältnis auf Zeit für längstens zwei Amtszeiten übertragen. Eine Amtszeit beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der ersten Amtszeit kann der Beamtin oder dem Beamten dasselbe oder ein anderes Amt mit demselben Endgrundgehalt im Beamtenverhältnis auf Zeit nur für eine weitere Amtszeit übertragen werden. § 389 Abs. 2 Nr. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Mit Ablauf
der ersten Amtszeit kann der Beamtin oder dem Beamten das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll der Beamtin oder dem Beamten das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Es kann auch ein anderes Amt mit demselben Endgrundgehalt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden.

(3) Wird
die Beamtin oder der Beamte in ein anderes Amt nach Absatz 1 versetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihr oder ihm zuletzt übertragene Amt nach Absatz 1, läuft die Amtszeit weiter. Wird der Beamtin oder dem Beamten ein höheres Amt nach Absatz 1 übertragen, ist ihr oder ihm zugleich das auf Zeit übertragene Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen, wenn die Amtszeit in Ämtern nach Absatz 1 mindestens ein Jahr betragen hat.

(4)
Die Beamtin oder der Beamte ist mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen, sofern sie oder er nicht im Anschluss an die Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. Die Beamtin oder der Beamte ist ferner mit

1.
der Übertragung eines höheren Amtes,

2.
der Beendigung ihres oder seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,

3.
der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder

4.
der Zurückstufung in seinem Richterverhältnis auf Lebenszeit

aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.
Die §§ 31 bis 33 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt.



(1) 1 Der Vorstand regelt mit Zustimmung des Verwaltungsrats und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen die Bedingungen, unter denen die Bundesagentur Anstellungsverträge mit obersten Führungskräften und Arbeitsverträge mit den sonstigen Beschäftigten schließt, für die kein Tarifvertrag der Bundesagentur gilt (obere Führungskräfte und herausgehobene Fachkräfte). 2 Die Funktionen der Beschäftigten nach Satz 1 sind jeweils einer von mehreren Tätigkeitsebenen zuzuordnen. 3 Im Haushaltsplan der Bundesagentur ist für die Vergütung der in Satz 1 genannten Beschäftigten ein gesonderter Titel auszubringen. 4 Dabei ist in einer verbindlichen Erläuterung zum Titel und im verbindlichen Stellenplan die Anzahl der Beschäftigten nach Satz 1 nach Tätigkeitsebenen gegliedert festzulegen. 5 Für die Tätigkeitsebenen ist jeweils die Spannbreite der jährlichen Gesamtvergütungen sowie die dieser entsprechende Spannbreite der Besoldungsgruppen nach dem Bundesbesoldungsgesetz auszuweisen.

(2) 1 Die
nach Absatz 1 Satz 1 zu regelnde Vergütung besteht aus einem Festgehalt, zu dem Zulagen gezahlt werden können. 2 Zusätzlich können ein individueller leistungsbezogener Bestandteil sowie eine am Grad der Zielerreichung der Bundesagentur oder ihrer Dienststellen ausgerichtete geschäftspolitische Ergebniskomponente geleistet werden.

(3) 1
Die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 hat sich an den Grundgehältern der Bundesbesoldungsordnungen A und B auszurichten. 2 Für die Zuordnung von Festgehalt und Zulagen sind die mit der übertragenen Funktion verbundene Aufgaben- und Personalverantwortung, die Schwierigkeit der Aufgabe und die Bedeutung der Funktion oder der Grad der Anforderungen und Belastungen maßgeblich. 3 Die Summe aus Festgehalt und Zulagen darf für oberste Führungskräfte die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung B, für obere Führungskräfte und herausgehobene Fachkräfte die Endgrundgehälter der Bundesbesoldungsordnung A, jeweils zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 2, der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten in vergleichbaren Funktionen nicht übersteigen. 4 Dabei darf für oberste Führungskräfte das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7 der Bundesbesoldungsordnung B zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 2 nicht überschritten werden. 5 § 44d Absatz 7 des Zweiten Buches bleibt unberührt.

(4) 1 Der leistungsbezogene Bestandteil nach Absatz 2 Satz 2 hat sich an
der individuellen Leistung der oder des Beschäftigten zu bemessen. 2 Er darf nicht mehr als 20 Prozent des Festgehalts betragen. 3 Die geschäftspolitische Ergebniskomponente ist auf jährlich höchstens 10 Prozent des nach Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen niedrigsten Jahresfestgehalts zu begrenzen. 4 Der Vorstand der Bundesagentur stellt unter vorheriger Beteiligung des Verwaltungsrats fest, zu welchem leistungsorientierten Grad die Ziele erreicht wurden, die für die geschäftspolitische Ergebniskomponente maßgeblich sind. 5 Grundlage dafür ist ein mit dem Verwaltungsrat abgestimmtes geeignetes Ziele-, Kennzahlen- und Messgrößensystem.

(5) 1 Die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 nimmt an den Änderungen des höchsten Festgehalts für tariflich Beschäftigte
der Bundesagentur teil. 2 Die Regelung nach Absatz 3 Satz 3 und 4 bleibt davon unberührt.

(6) 1 Der Vorstand kann mit Zustimmung
des Verwaltungsrats im Einzelfall Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 1 eine weitere Zulage zahlen, wenn ein Dienstposten auf Grund besonderer Anforderungen nicht zu den Bedingungen der Absätze 3 und 4 besetzt werden oder besetzt bleiben kann. 2 § 44d Absatz 7 des Zweiten Buches bleibt unberührt. 3 Für solche Einzelfälle sind folgende Angaben auszuweisen:

1. ein entsprechender Betrag in dem Titel nach Absatz 1 Satz 3 und

2. die Anzahl der Beschäftigten, die eine Zulage nach Satz 1 erhalten können, in einer verbindlichen Erläuterung zum Titel nach Absatz 1 Satz 3 und im verbindlichen Stellenplan.


§ 417 Förderung beschäftigter Arbeitnehmer


1 Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1. sie bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet haben,

2. sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt haben,

3. der Betrieb, dem sie angehören, weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigt,

4. die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem sie angehören, durchgeführt wird und Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,

5. der Träger und die Maßnahme für die Förderung nach den §§ 84 und 85 zugelassen sind und

vorherige Änderung nächste Änderung

6. die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2011 begonnen hat.



6. die Maßnahme bis zum 31. März 2012 begonnen hat.

2 Es gilt § 77 Abs. 4. 3 Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.



§ 421f Eingliederungszuschuss für Ältere


(1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn

1. diese vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens sechs Monate arbeitslos (§ 119) waren oder Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen oder Transferkurzarbeitergeld bezogen haben oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder der öffentlich geförderten Beschäftigung nach diesem Buch teilgenommen haben oder

2. deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist

und das aufgenommene Beschäftigungsverhältnis für mindestens ein Jahr begründet wird.

(2) 1 Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. 2 Die Förderhöhe darf 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten und 50 Prozent nicht überschreiten. 3 Die Förderdauer beträgt mindestens zwölf Monate. 4 Sie darf 36 Monate nicht überschreiten. 5 Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu vermindern. 6 Für schwerbehinderte, sonstige behinderte und besonders betroffene schwerbehinderte Menschen darf die Förderhöhe bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. 7 Die Förderdauer darf für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen bis zu 60 Monate und ab Vollendung des 55. Lebensjahres bis zu 96 Monate betragen. 8 Der Eingliederungszuschuss ist für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen erst nach Ablauf von 24 Monaten zu kürzen. 9 Er darf für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten.

(3) Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt bestimmt sich nach § 220.

(4) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, oder

2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten zwei Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2011 begonnen haben.



(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Förderungen, die bis zum 31. März 2012 begonnen haben.

§ 421g Vermittlungsgutschein


(1) 1 Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird oder wurde, haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. 2 Die Frist geht dem Tag der Antragstellung auf einen Vermittlungsgutschein unmittelbar voraus. 3 In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitnehmer an Maßnahmen nach § 46 sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels teilgenommen hat. 4 Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. 5 Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 4 gleichgestellt. 6 Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten.

(2) 1 Der Vermittlungsgutschein, einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer, wird in Höhe von 2.000 Euro ausgestellt. 2 Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Abs. 1 des Neunten Buches kann der Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von 2.500 Euro ausgestellt werden. 3 Die Vergütung wird in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. 4 Die Leistung wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt.

(3) Die Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn

1. der Vermittler von der Agentur für Arbeit mit der Vermittlung des Arbeitnehmers beauftragt ist,

2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt,

3. das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder

4. der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat oder nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht längstens bis zum 31. Dezember 2011. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Dauer der Arbeitslosigkeit, die für den Anspruch maßgeblich ist, heraufzusetzen und die Höhe des Vermittlungsgutscheines abweichend festzulegen.



(4) 1 Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht längstens bis zum 31. März 2012. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Dauer der Arbeitslosigkeit, die für den Anspruch maßgeblich ist, heraufzusetzen und die Höhe des Vermittlungsgutscheines abweichend festzulegen.

§ 421t Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld, Qualifizierung und Arbeitslosengeld


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Kurzarbeitergeld nach § 169 wird bis zum 31. März 2012 mit folgenden Maßgaben geleistet:



(1) 1 Kurzarbeitergeld nach § 169 wird bis zum 31. Dezember 2011 mit folgenden Maßgaben geleistet:

1. dem Arbeitgeber werden auf Antrag 50 Prozent der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form erstattet,

2. für Zeiten der Teilnahme eines vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmers an einer berücksichtigungsfähigen beruflichen Qualifizierungsmaßnahme, bei der die Teilnahme nicht der Rückkehr zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder der Erhöhung der Arbeitszeit entgegensteht, werden dem Arbeitgeber die von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für den jeweiligen Kalendermonat auf Antrag in voller Höhe in pauschalierter Form erstattet, wenn der zeitliche Umfang der Qualifizierungsmaßnahme mindestens 50 Prozent der Ausfallzeit beträgt; berücksichtigungsfähig sind alle beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden; nicht öffentlich geförderte Qualifizierungsmaßnahmen sind berücksichtigungsfähig, wenn ihre Durchführung weder im ausschließlichen oder erkennbar überwiegenden Interesse des Unternehmens liegt noch der Arbeitgeber gesetzlich zur Durchführung verpflichtet ist,

3. für ab dem 1. Januar 2009 durchgeführte Kurzarbeit werden dem Arbeitgeber ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs von Kurzarbeitergeld auf Antrag 100 Prozent der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form erstattet,

4. innerhalb der Bezugsfrist werden Zeiträume, in denen Kurzarbeitergeld nicht geleistet wird, auf Antrag des Arbeitgebers abweichend von § 177 Absatz 2 und 3 nicht als Unterbrechung gewertet.

2 Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 133 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zu Grunde gelegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Kurzarbeitergeld nach § 169 und Saison-Kurzarbeitergeld nach § 175 werden bis zum 31. März 2012 mit folgenden Maßgaben geleistet:

1. neben den in § 170 Absatz 1 Nummer 4 genannten Voraussetzungen ist ein Arbeitsausfall auch dann erheblich, wenn im jeweiligen Kalendermonat weniger als ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall betroffen ist, soweit dieser jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betrifft,



(2) Kurzarbeitergeld nach § 169 und Saison-Kurzarbeitergeld nach § 175 werden bis zum 31. Dezember 2011 mit folgenden Maßgaben geleistet:

1. neben den in § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Voraussetzungen ist ein Arbeitsausfall auch dann erheblich, wenn im jeweiligen Kalendermonat weniger als ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall betroffen ist, soweit dieser jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betrifft,

2. § 170 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 gilt nicht für den Fall negativer Arbeitszeitsalden,

3. bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nach § 179 Absatz 1 bleiben auf Grund von kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarungen ab dem 1. Januar 2008 durchgeführte vorübergehende Änderungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit außer Betracht; § 179 Absatz 2 findet insoweit keine Anwendung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 § 354 gilt bis zum 31. März 2012 mit der Maßgabe, dass die Aufwendungen für die Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld nach § 175a Absatz 4 zu 50 Prozent von der Bundesagentur gezahlt werden. 2 Fällt der siebte Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld in die Schlechtwetterzeit, werden ab diesem Monat die in Satz 1 genannten Aufwendungen zu 100 Prozent von der Bundesagentur gezahlt.



(3) 1 § 354 gilt bis zum 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe, dass die Aufwendungen für die Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld nach § 175a Absatz 4 zu 50 Prozent von der Bundesagentur gezahlt werden. 2 Fällt der siebte Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld in die Schlechtwetterzeit, werden ab diesem Monat die in Satz 1 genannten Aufwendungen zu 100 Prozent von der Bundesagentur gezahlt.

(4) (aufgehoben)

(5) (aufgehoben)

(6) 1 Abweichend von § 85 Absatz 2 Satz 2 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung, die bis zum 31. Dezember 2010 beginnt, auch dann angemessen, wenn sie nach dem Alten- oder Krankenpflegegesetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann. 2 Insoweit ist § 85 Absatz 2 Satz 3 nicht anzuwenden.

(7) 1 Bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts ist § 131 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitslosen auf Grund einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung, die ab dem 1. Januar 2008 geschlossen oder wirksam geworden ist, vermindert war, als Arbeitsentgelt das Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen ist, das der Arbeitslose ohne diese Vereinbarung und ohne Mehrarbeit erzielt hätte; insoweit gilt § 130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nicht. 2 Satz 1 gilt für Zeiten bis zum 31. März 2012.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 434x (neu)




§ 434x Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt


vorherige Änderung

 


(1) Wird am 28. Dezember 2011 oder zu einem späteren Zeitpunkt die Verlängerung eines Gründungszuschusses beantragt, der erstmalig nach § 58 Absatz 1 in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt worden ist, so gilt für die Bewilligung der Verlängerung § 58 Absatz 2 in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung.

(2) 1 Beamtinnen und Beamten, denen am 27. Dezember 2011 ein Amt im Beamtenverhältnis auf Zeit im Sinne der §§ 389 und 390 in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung übertragen ist, verbleiben bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit in diesem Amt. 2 Zeiten einer Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 Satz 1 werden nicht als Amtszeit berücksichtigt. 3 Wird nach Ablauf der Amtszeit festgestellt, dass sich die Beamtin oder der Beamte in dem übertragenen Amt bewährt hat, wird das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen. 4 Hat sich die Beamtin oder der Beamte in dem übertragenen Amt nicht bewährt, wird die Beamtin oder der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. 5 In diesem Fall enden der Anspruch auf Besoldung und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, alle sonstigen Ansprüche aus dem im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragenen Amt. 6 Tritt eine Beamtin auf Zeit oder ein Beamter auf Zeit nach der Entlassung wieder in ihr oder sein vorheriges Amt im Beamtenverhältnis ein oder tritt sie oder er wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, ist § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 7 § 15a Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend, wenn eine Beamtin auf Zeit oder ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird.

(3) 1 § 389 ist anzuwenden, sofern nach dem 27. Dezember 2011 eine Funktion im Sinne dieser Vorschrift übertragen wird. 2 Satz 1 gilt auch, wenn eine vor dem 28. Dezember 2011 übertragene Funktion ab dem 28. Dezember 2011 auf veränderter vertraglicher Grundlage fortgeführt werden soll. 3 § 387 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.