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Änderung § 6 StStatG vom 29.12.2007
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§ 6 StStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2007 geltenden Fassung | § 6 StStatG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Auskunftspflicht | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Statistiken nach diesem Gesetz einschließlich für die Angaben nach § 3 besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Finanzbehörden der Länder und die zentrale Stelle. (2) Für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 werden den statistischen Ämtern der Länder von den Finanzbehörden der Länder Lohnsteuerkarten zur Verfügung gestellt. Nach Durchführung der statistischen Erhebungen haben die statistischen Ämter der Länder die ihnen zur Verfügung gestellten Lohnsteuerkarten zu vernichten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für die Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. 2 Auskunftspflichtig sind die Finanzbehörden der Länder und die zentrale Stelle. (2) 1 Für die Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und die Aufgaben nach § 1 Absatz 2 übermitteln die Finanzbehörden der Länder den statistischen Ämtern der Länder die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und den amtlichen Gemeindeschlüssel. 2 Dieser wird nach dem Wohnsitz im Sinn des § 7 Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes ermittelt. 3 Die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen sind zu löschen, sobald sie für die in Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. |
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