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Synopse aller Änderungen des StStatG am 29.12.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2007 durch Artikel 18 des JStG 2008 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StStatG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2007 geltenden Fassung | StStatG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anordnung als Bundesstatistik | |
(1) Zur Beurteilung von Struktur und Wirkungsweise der Steuern und ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung werden Bundesstatistiken über 1. die Umsatzsteuer, 2. die Lohn- und Einkommensteuer, 3. die Körperschaftsteuer, 4. die Vermögensteuer, 5. die Einheitswerte a) der Gewerbebetriebe, b) des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, c) des Grundvermögens, 6. die Gewerbesteuer, 7. die Erbschaft- und Schenkungsteuer durchgeführt. | |
(Text alte Fassung) (2) Im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die nicht von den Wohnsitzländern vereinnahmten Lohnsteuerbeträge für die Zerlegung der Lohnsteuer nach § 5 des Zerlegungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I S. 1853), ermittelt. | (Text neue Fassung) (2) Im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die nicht von den Wohnsitzländern vereinnahmten Lohnsteuerbeträge für die Zerlegung der Lohnsteuer nach § 7 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Ab dem Veranlagungsjahr 2007 werden die Lohnsteuerbeträge nach Satz 1 jährlich ermittelt. |
(3) Aus den Angaben für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer nach § 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Das Statistische Bundesamt führt zur Beurteilung der Verteilungswirkung des Steueraufkommens auf die Gemeinden anhand der von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder festgelegten alternativen Sockelbeträge Berechnungen durch. (4) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung der Verteilung des in § 1 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes festgelegten Anteils am Aufkommen der Umsatzsteuer auf die Gemeinden Berechnungen insbesondere nach § 5b Abs. 4 und § 5d Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes durch. | |
§ 2 Erhebungsmerkmale und Periodizität | |
(1) Für die Umsatzsteuerstatistik werden jährlich, erstmals für 1996, von den Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind, folgende Erhebungsmerkmale erfaßt: 1. steuerbare Umsätze (ohne Einfuhrumsätze), Umsatzsteuer, Vorsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben; 2. Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Dauer der Steuerpflicht, Besteuerungsform, Vorauszahlungszeitraum. | (1) Für die Umsatzsteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst: 1. bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind: a) steuerbare Umsätze (ohne Einfuhrumsätze), Umsatzsteuer, Vorsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben; b) Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Beginn und Ende der Steuerpflicht, Besteuerungsform, Vorauszahlungszeitraum; 2. bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer-Erklärungen verpflichtet sind, erstmals für 2006, die in Nummer 1 genannten Erhebungsmerkmale sowie der Festsetzungszeitraum. |
(2) Für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden alle drei Jahre, erstmals für 1995, folgende Erhebungsmerkmale erfaßt: 1. von den steuerpflichtigen natürlichen Personen a) Bruttolohn, Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen, Sondervergünstigungen, Lohn-, Einkommen- und Kirchensteuer, vermögenswirksame Leistungen einschließlich Arbeitnehmer-Sparzulage, sonstige aus dem Einkommensteueraufkommen gezahlte Zulagen, Lohn- und Einkommensersatzleistungen mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben; b) Geschlecht, Geburtsjahr, Religion, Stellung im Beruf, Kinderfreibeträge, Kindergeld, Wohnsitzgemeinde, Wirtschaftszweig/Art des Freien Berufs, Art der Steuerpflicht, Steuerklasse, Veranlagungsart; 2. von Personengesellschaften und Gemeinschaften, soweit im Besteuerungsverfahren eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte vorgenommen worden ist, a) Einkünfte oder Einnahmen mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben; | |
b) Sitz (Gemeinde), Anzahl der Beteiligten, Wirtschaftszweig. | b) Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Anzahl der Beteiligten, Wirtschaftszweig. Ab 2008 werden von Personengesellschaften und Gemeinschaften, soweit im Besteuerungsverfahren eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte vorgenommen worden ist, die in Satz 1 Nr. 2 genannten Erhebungsmerkmale jährlich erfasst. |
(3) Für die Körperschaftsteuerstatistik werden alle drei Jahre, erstmals für 1995, von den steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt: 1. Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen, Sondervergünstigungen, Körperschaftsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben; 2. Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Art der Steuerpflicht, Veranlagungsart. (4) Für die Vermögensteuerstatistik werden jeweils in Verbindung mit der Hauptveranlagung der Vermögensteuer nach dem Stand zum Hauptveranlagungszeitpunkt von den Steuerpflichtigen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt: 1. Vermögen, steuerpflichtiges Vermögen, Vermögensteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben; 2. Rechtsform, Art der Beteiligung am Erwerbsleben, Wohnsitz oder Sitz (Gemeinde), Art der Steuerpflicht. (5) Für die Statistiken der Einheitswerte werden jeweils in Verbindung mit der Hauptfeststellung nach dem Stand zum Hauptfeststellungszeitpunkt folgende Erhebungsmerkmale erfaßt: 1. für die Statistik der Einheitswerte des Betriebsvermögens von den Gewerbebetrieben a) Besitz- und Schuldposten, Einheitswert mit den im Bewertungsverfahren festgestellten Angaben; b) Sitz (Gemeinde), Rechtsform des Eigentümers, Wirtschaftszweig; 2. für die Statistik der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens von den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft a) Fläche der Wirtschaftsgüter, Wirtschaftswert, Wohnungswert, alter und neuer Einheitswert mit den im Bewertungsverfahren festgestellten Angaben; b) Vermögensart, Rechtsform des Eigentümers, Belegenheitsgemeinde; 3. für die Statistik der Einheitswerte des Grundvermögens von den Grundstücken a) Fläche, alter und neuer Einheitswert mit den im Bewertungsverfahren festgestellten Angaben; b) Vermögensart, Grundstücksart, Baualter, Rechtsform des Eigentümers, Belegenheitsgemeinde, Gemeindegröße für die Bewertung, Art des Bewertungsverfahrens, Art des Besitzverhältnisses. (6) Für die Gewerbesteuerstatistik werden alle drei Jahre, erstmals für 1995, von den Steuerpflichtigen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt: 1. a) Gewinn/Verlust des Gewerbebetriebs, Hinzurechnungsbeträge, Kürzungsbeträge, Gewerbeertrag, Freibeträge, Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben; b) Einheitswert des Betriebsvermögens des Gewerbebetriebs, Hinzurechnungsbeträge, Kürzungsbeträge, Gewerbekapital, Freibeträge, Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben; c) einheitlicher Gewerbesteuermeßbetrag; 2. Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Art der Ertragsteuerpflicht, Wirtschaftszweig; 3. in Fällen der Zerlegung die beteiligten Gemeinden mit den auf Gewerbeertrag und Gewerbekapital entfallenden Zerlegungsanteilen. Für Betriebe beziehungsweise Betriebsstätten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet entfällt die Erfassung gemäß Nummer 1 Buchstabe b bis zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Erfassung. | |
(7) Für die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik werden alle fünf Jahre, erstmals für 1997, soweit der Wert des Erwerbsvermögens durch automatisierte Verfahren ermittelt wird, ab 2002 in allen Ländern, für die Erwerbe, für die in dem Kalenderjahr Erbschaft- oder Schenkungsteuer erstmalig festgesetzt worden ist, folgende Merkmale erfaßt: 1. steuerpflichtiger Erwerb nach Vermögensarten, Steuerklasse des Erwerbers, Steuersatz und Erbschaft- oder Schenkungsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben; bei mehreren Erwerben aus dem Nachlaß eines Inländers zusätzlich der Nachlaß, untergliedert nach Vermögensarten, sowie Abzüge für Nachlaßverbindlichkeiten; 2. Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer, Art der Steuerpflicht. | (7) Für die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik werden folgende Erhebungsmerkmale erfasst: 1. für 2002 und 2007 für die Erwerbe, für die in dem jeweiligen Kalenderjahr Erbschaft- oder Schenkungsteuer erstmalig festgesetzt worden ist, und zusätzlich für 2006, soweit der Wert des Erwerbsvermögens durch automatisierte Verfahren ermittelt worden ist: a) steuerpflichtiger Erwerb nach Vermögensarten, Steuerklasse des Erwerbers, Steuersatz und festgesetzter Erbschaft- oder Schenkungsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben; bei mehreren Erwerben aus dem Nachlass eines Inländers zusätzlich der Nachlass untergliedert nach Vermögensarten, sowie Abzüge für Nachlassverbindlichkeiten; b) Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer, Art der Steuerpflicht. 2. jährlich, erstmals für 2008, für die Erwerbe, für die in dem Kalenderjahr Erbschaft- oder Schenkungsteuer festgesetzt worden ist: a) steuerpflichtiger Erwerb nach Vermögensarten, Steuerklasse des Erwerbers, Steuersatz und festgesetzter Erbschaft- oder Schenkungsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben; bei mehreren Erwerben aus dem Nachlass eines Inländers zusätzlich der Nachlass untergliedert nach Vermögensarten, sowie Abzüge für Nachlassverbindlichkeiten; b) Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer, Art der Steuerpflicht. |
§ 2a Statistische Aufbereitung von Daten aus der Einkommensbesteuerung | |
(1) Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die im Rahmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens vorhandenen Angaben zur Lohn- und Einkommensteuer jährlich an das Bundesministerium der Finanzen. Die statistische Aufbereitung dieser Daten wird, erstmals für das Veranlagungsjahr 2001, dem Statistischen Bundesamt übertragen. (2) Mit Anlaufen der Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge nach § 10a des Einkommensteuergesetzes ab dem Veranlagungsjahr 2002 werden auch Angaben über deren Inanspruchnahme aufbereitet. Die zentrale Stelle übermittelt hierzu die vorhandenen Angaben über die Altersvorsorgeförderung an das Statistische Bundesamt. | |
(3) Für Zusatzaufbereitungen zur Abschätzung finanzieller und organisatorischer Auswirkungen der Änderungen von Regelungen im Rahmen der Fortentwicklung des Steuer- und Transfersystems übermittelt auf Anforderung das Statistische Bundesamt dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelangaben dieser Aufbereitung ohne Hilfsmerkmale. Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln. | (3) Für Zusatzaufbereitungen einschließlich der Entwicklung und des Betriebs von Mikrosimulationsmodellen zur Abschätzung finanzieller und organisatorischer Auswirkungen der Änderungen von Regelungen im Rahmen der Fortentwicklung des Steuer- und Transfersystems übermittelt auf Anforderung das Statistische Bundesamt dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelangaben ohne Hilfsmerkmale. § 7 Abs. 6a ist entsprechend anzuwenden. Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln. |
§ 2c (neu) | § 2c Zusammenführung von Einzelangaben |
(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die ihnen nach § 2b übermittelten Einzelangaben miteinander und mit den ihnen nach § 2a übermittelten Einzelangaben, soweit sie sich auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Gemeinschaften beziehen, zu den in § 2a Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken sowie für wissenschaftliche Analysen zusammenführen. (2) Für Verlaufsuntersuchungen über mehrere Jahre dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder die nach den §§ 2a und 2b übermittelten Einzelangaben zu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen. (3) § 7a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. | |
§ 5 Hilfsmerkmale | |
Als Hilfsmerkmale werden erfaßt 1. die Nummern der Finanzämter, 2. die Steuer-, Zulagen- und Vertragsnummern der Förderung nach § 10a des Einkommensteuergesetzes sowie die Einheitswertaktenzeichen bei den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, 3. die Art des Festsetzungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Veranlagung bei den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 6 und 7, | |
4. die Art des Feststellungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Bewertung bei den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 5. | 4. die Art des Feststellungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Bewertung bei den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, 5. für Personengesellschaften und Gemeinschaften die Finanzamt- und Steuernummer der Beteiligten bei der Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 6. für Organgesellschaften die Finanzamt- und Steuernummer des Organträgers bei der Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3. Die Finanzamt- und Steuernummern dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder gespeichert werden. |
§ 6 Auskunftspflicht | |
(1) Für die Statistiken nach diesem Gesetz einschließlich für die Angaben nach § 3 besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Finanzbehörden der Länder und die zentrale Stelle. | |
(2) Für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 werden den statistischen Ämtern der Länder von den Finanzbehörden der Länder Lohnsteuerkarten zur Verfügung gestellt. Nach Durchführung der statistischen Erhebungen haben die statistischen Ämter der Länder die ihnen zur Verfügung gestellten Lohnsteuerkarten zu vernichten. | (2) Für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 übermitteln die Finanzbehörden der Länder den statistischen Ämtern der Länder die Lohnsteuerkarten und die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen. Die Lohnsteuerkarten sind zu vernichten und die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen zu löschen, sobald sie für die in Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. |
§ 7 Einzelangaben | |
(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder haben die Ergebnisse der statistischen Erhebungen unverzüglich zu ermitteln und auf Anforderung zeitgleich dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder vollständig zu übermitteln. (2) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder an das Bundesministerium der Finanzen und an die obersten Finanzbehörden der Länder übermittelt werden. | |
(3) Aus der Statistik über die Lohn- und Einkommensteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird von den statistischen Ämtern der Länder jeweils unverzüglich nach Ablauf der Aufbereitung eine bundesweit repräsentative Stichprobe von Einzelangaben mit einem Auswahlsatz von 25 vom Hundert gezogen und die Einzelangaben werden dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen zur Verfügung gestellt. (4) Für Zusatzaufbereitungen zur Abschätzung finanzieller und organisatorischer Auswirkungen der Änderungen von Regelungen im Rahmen der Fortentwicklung des Steuer- und Transfersystems werden auf Anforderung dem Bundesministerium der Finanzen, den obersten Finanzbehörden und den statistischen Ämtern der Länder durch das Statistische Bundesamt Einzelangaben ohne Hilfsmerkmale aus einer Unterstichprobe übermittelt, die aus der Stichprobe nach Absatz 3 gezogen wird und nicht mehr als 10 vom Hundert der Grundgesamtheit umfaßt. Den Empfängern nach Satz 1 ist jeweils die gleiche Unterstichprobe zu übermitteln. Die Stichproben und Unterstichproben sind beim Statistischen Bundesamt vorzuhalten. Für die Durchführung der Zusatzaufbereitungen ist im Bundesministerium der Finanzen und in den obersten Finanzbehörden der Länder eine Organisationseinheit einzurichten, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen zu trennen ist. Die in dieser Organisationseinheit tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwenden. (5) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt für die Aufgaben nach § 1 Abs. 4 die Einzelangaben nach § 3 und stellen ihm auf Anforderung die Einzelangaben aus den nach § 1 Abs. 1 angeordneten Statistiken für Zusatzaufbereitungen oder zur Übermittlung nach Absatz 6 zur Verfügung. (6) Für Zusatzaufbereitungen zur Abschätzung finanzieller und organisatorischer Auswirkungen der Änderungen von Regelungen im Rahmen der Fortentwicklung des Steuer- und Transfersystems übermitteln auf Anforderung | (3) Aus der Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird von den statistischen Ämtern der Länder jeweils unverzüglich nach Ablauf der Aufbereitung eine bundesweit repräsentative Stichprobe von Einzelangaben mit einem Auswahlsatz von 25 Prozent gezogen und die Einzelangaben werden dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen zur Verfügung gestellt. (4) Für Zusatzaufbereitungen einschließlich der Entwicklung und des Betriebs von Mikrosimulationsmodellen zur Abschätzung finanzieller und organisatorischer Auswirkungen der Änderungen von Regelungen im Rahmen der Fortentwicklung des Steuer- und Transfersystems werden auf Anforderung dem Bundesministerium der Finanzen, den obersten Finanzbehörden und den statistischen Ämtern der Länder durch das Statistische Bundesamt Einzelangaben ohne Hilfsmerkmale aus einer Unterstichprobe übermittelt, die aus der Stichprobe nach Absatz 3 gezogen wird und nicht mehr als 10 Prozent der Grundgesamtheit umfaßt. Den Empfängern nach Satz 1 ist jeweils die gleiche Unterstichprobe zu übermitteln. Die Stichproben und Unterstichproben sind beim Statistischen Bundesamt vorzuhalten. Es ist sicherzustellen, dass bei den Zusatzaufbereitungen im Bundesministerium der Finanzen und in den obersten Finanzbehörden der Länder das Statistikgeheimnis gewahrt wird. Dafür ist die Trennung von nichtstatistischen Aufgaben durch Organisation und Verfahren zu gewährleisten. Die mit der Durchführung der Zusatzaufbereitungen einschließlich der Entwicklung und des Betriebs von Mikrosimulationsmodellen beauftragten Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 der Abgabenordnung) sein. Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwenden. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. (5) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt auf Ersuchen die Einzelangaben aus den nach § 1 Abs. 1 angeordneten Statistiken für Zusatzaufbereitungen oder zur Übermittlung nach Absatz 6 zur Verfügung. (6) Für Zusatzaufbereitungen einschließlich der Entwicklung und des Betriebs von Mikrosimulationsmodellen zur Abschätzung finanzieller und organisatorischer Auswirkungen der Änderungen von Regelungen im Rahmen der Fortentwicklung des Steuer- und Transfersystems übermitteln auf Anforderung |
a) das Statistische Bundesamt dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder, b) die statistischen Landesämter den obersten Finanzbehörden des jeweiligen Landes | |
die Einzelangaben ohne Hilfsmerkmale aus den nach § 1 Abs. 1 und § 3 angeordneten Statistiken. Absatz 4 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten erstmals für die Übermittlung von Angaben aus den Bundesstatistiken | die Einzelangaben ohne Hilfsmerkmale aus den Statistiken nach § 1 Abs. 1. Absatz 4 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend. (6a) Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder dürfen die vom Statistischen Bundesamt nach Absatz 6 übermittelten Einzelangaben für die Entwicklung und den Betrieb von Mikrosimulationsmodellen an von ihnen beauftragte Forschungseinrichtungen übermitteln. Die in den Forschungseinrichtungen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Mikrosimulationsmodelle beauftragten Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Personen, die Einzelangaben erhalten sollen und die nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. Die beauftragten Personen dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für die Entwicklung und den Betrieb von Mikrosimulationsmodellen zu den in Absatz 6 Satz 1 genannten Zwecken verwenden. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. (7) Die Absätze 1 bis 6a gelten erstmals für die Übermittlung von Angaben aus den Bundesstatistiken |
a) über die Umsatzsteuer 1994, b) über die Lohnsteuer 1992, c) über die veranlagte Einkommensteuer 1992, d) über die veranlagte Körperschaftsteuer 1992, e) über die Einheitswerte des Betriebsvermögens 1989, f) über die Vermögensteuer 1989 sowie für alle später durchgeführten Statistiken, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 6. Dezember 1966 (BGBl. I S. 665), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555), oder nach Maßgabe dieses Gesetzes durchgeführt werden. (8) Für die Zerlegung des Kirchensteueraufkommens der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften auf die Diözesen, Landeskirchen und sonstigen regionalen Gliederungen dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften von den statistischen Ämtern der Länder aus der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für ihre Steuerschuldner mit Kirchenlohnsteuer die Einzelangaben Kirchenlohnsteuer und Religionszugehörigkeit mit dem amtlichen Gemeindeschlüssel der Wohnsitzgemeinde übermittelt werden. | |
§ 7a (neu) | § 7a Zusammenführung von Einzelangaben |
(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 und 7 miteinander und mit Einzelangaben aus der Einkommensteuerstatistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, soweit sie sich auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Gemeinschaften beziehen, zu den in § 7 Abs. 6 Satz 1 genannten Zwecken sowie für wissenschaftliche Analysen zusammenführen. Die nach Satz 1 zusammengeführten Daten dürfen auch mit Daten aus dem Statistikregister nach § 1 Abs. 1 des Statistikregistergesetzes und mit Daten, die nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelt worden sind, zusammengeführt werden. (2) Für Verlaufsuntersuchungen über mehrere Jahre dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 und 7 zu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen. (3) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die nach den Absätzen 1 und 2 zusammengeführten Daten für Zusatzaufbereitungen nach § 7 Abs. 6 ohne Hilfsmerkmale an das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder übermitteln. § 7 Abs. 4 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend. Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder dürfen die nach Satz 1 übermittelten Daten zur Entwicklung und zum Betrieb von Mikrosimulationsmodellen an die von ihnen beauftragten Forschungseinrichtungen übermitteln. § 7 Abs. 6a Satz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. |
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