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§ 1 - Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)
Artikel 35 G. v. 11.10.1995 BGBl. I S. 1250, 1409; zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 21.10.1995; FNA: 601-4 Steuerverwaltung
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Geltung ab 21.10.1995; FNA: 601-4 Steuerverwaltung
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§ 1 Anordnung als Bundesstatistik
(1) Zur Beurteilung von Struktur und Wirkungsweise der Steuern und ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung werden Bundesstatistiken über
- 1.
- die Umsatzsteuer,
- 2.
- die Lohn- und Einkommensteuer,
- 3.
- die Körperschaftsteuer,
- 4.
- die Vermögensteuer,
- 5.
- die Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer
- a)
- des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
- b)
- des Grundvermögens,
- 6.
- die Gewerbesteuer,
- 7.
- die Erbschaft- und Schenkungsteuer,
- 8.
- die Statistik zu den länderbezogenen Berichten multinationaler Unternehmensgruppen nach § 138a Absatz 2 und 7 der Abgabenordnung,
- 9.
- die Forschungszulage,
- 10.
- die Mindeststeuer
(2) 1Im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die nicht von den Wohnsitzländern vereinnahmten Lohnsteuerbeträge für die Zerlegung der Lohnsteuer nach § 7 des Zerlegungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. 2Die Lohnsteuerbeträge nach Satz 1 werden jährlich ermittelt.
(3) 1Aus den Angaben für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer nach § 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. 2Das Statistische Bundesamt führt zur Beurteilung der Verteilungswirkung des Steueraufkommens auf die Gemeinden anhand der von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder festgelegten alternativen Sockelbeträge Berechnungen durch.
(4) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen zur Verteilung des nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes festgesetzten Anteils der Gemeinden am Aufkommen der Umsatzsteuer auf die Gemeinden Berechnungen nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes durch.
Text in der Fassung des Artikels 46 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) G. v. 2. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 m.W.v. 6. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 1 StStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 StStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 StStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 StStatG Hilfsmerkmale (vom 06.12.2024)
... Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 sowie die Registernummer, die Postleitzahl und der Ort des Registergerichts bei den Statistiken ... die Registernummer, die Postleitzahl und der Ort des Registergerichts bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 , 3. die Art des Festsetzungsverfahrens sowie der Tag der Veranlagung bei den ... 3. die Art des Festsetzungsverfahrens sowie der Tag der Veranlagung bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 6 und 7 , 4. die Art des Feststellungsverfahrens sowie der Tag der Bewertung bei den Statistiken ... 4. die Art des Feststellungsverfahrens sowie der Tag der Bewertung bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 , 5. für Personengesellschaften und Gemeinschaften die Finanzamt- und Steuernummer ... nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung von den Beteiligten bei der Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 , 6. für Organgesellschaften die Finanzamt- und Steuernummer sowie die ... nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung des Organträgers bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 6 , 7. Postleitzahl, Ort, Ortsteil, Straße, Hausnummer oder Hausnummernspanne, ... nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung von den Anspruchsberechtigten bei der Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 9 . Die Finanzamt- und Steuernummern, die Registernummer, die Postleitzahl und ...
§ 6 StStatG Auskunftspflicht (vom 30.06.2013)
... der Länder und die zentrale Stelle. (2) Für die Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und die Aufgaben nach § 1 Absatz 2 übermitteln die Finanzbehörden der Länder ... (2) Für die Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und die Aufgaben nach § 1 Absatz 2 übermitteln die Finanzbehörden der Länder den statistischen Ämtern der ...
§ 7 StStatG Einzelangaben (vom 29.12.2020)
... der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt auf Ersuchen die Einzelangaben aus den nach § 1 Abs. 1 angeordneten Statistiken für Zusatzaufbereitungen oder zur Übermittlung nach Absatz 6 ... des jeweiligen Landes die Einzelangaben ohne Hilfsmerkmale aus den Statistiken nach § 1 Abs. 1 . Absatz 4 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend. (6a) Das ... 2002 sowie für alle später durchgeführten Statistiken, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 6. Dezember 1966 (BGBl. I S. 665), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. ...
§ 7a StStatG Zusammenführung von Einzelangaben (vom 06.12.2024)
... die statistischen Ämter der Länder dürfen Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 bis 10 miteinander und mit Einzelangaben aus der Einkommensteuerstatistik nach § 1 Absatz 1 Nummer ... 1 Nummer 1, 3 und 5 bis 10 miteinander und mit Einzelangaben aus der Einkommensteuerstatistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 , soweit sie sich auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Gemeinschaften und juristische ... der Länder dürfen zu demselben Steuerpflichtigen Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 2, 5 und 7 für die in § 7 Absatz 6 Satz 1 genannten Zwecke, für wissenschaftliche Analysen und ... die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 bis 10 zu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen. (4) Für Verlaufsuntersuchungen ... die statistischen Ämter der Länder ab dem Jahr 2012 Einzelangaben aus der Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 , soweit sie sich auf steuerpflichtige natürliche Personen beziehen, mit den Einzelangaben aus ...
§ 10 StStatG Fortgeltung des Steuergeheimnisses
... und der Länder mit der Durchführung der Steuerstatistiken und den Aufgaben nach § 1 Abs. 2 bis 4 sowie nach § 9 betraut sind, ...
Zitat in folgenden Normen
Gemeindefinanzreformgesetz
neugefasst durch B. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 502; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 140
§ 2 GemFinRefG Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
... der Bundesstatistiken über die Lohnsteuer und die veranlagte Einkommensteuer nach § 1 des Gesetzes über Steuerstatistiken ermittelt und durch Rechtsverordnung der Landesregierung ...
Statistikregistergesetz (StatRegG)
Artikel 1 G. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1300, 2903; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
§ 2 StatRegG (vom 29.12.2022)
... (3) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 in dem durch das Gesetz über Steuerstatistiken in seiner jeweils geltenden Fassung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1626
Artikel 2 8. GemFinRefGÄndG Folgeänderungen anderer Gesetze
... § 1 Abs. 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das ...
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 16 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... Ämter der Länder ab dem Jahr 2012 Einzelangaben aus der Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit sie sich auf steuerpflichtige natürliche Personen beziehen, mit den ...
Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 8 BeitrRLUmsG Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für die Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und die Aufgaben nach § 1 Absatz 2 übermitteln die Finanzbehörden ... „(2) Für die Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und die Aufgaben nach § 1 Absatz 2 übermitteln die Finanzbehörden der Länder den statistischen Ämtern ...
Gesetz zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2613
Artikel 4 KInvFGuaÄndG Folgeänderungen
... In § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), ...
Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2051
Artikel 6 IntKBBG Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. ...
Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 14 GrStRefG Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. die Grundsteuerwerte a) des land- und ...
Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 18 JStG 2008 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) Im Rahmen der Lohn- und ... und Gemeinschaften die Finanzamt- und Steuernummer der Beteiligten bei der Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 6. für Organgesellschaften die Finanzamt- und Steuernummer des ... die Finanzamt- und Steuernummer des Organträgers bei der Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3." b) Folgender Satz wird angefügt: Die ... § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) Für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 übermitteln die Finanzbehörden der ... (2) Für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 übermitteln die Finanzbehörden der Länder den statistischen Ämtern der ... Wörter übermitteln dem Statistischen Bundesamt für die Aufgaben nach § 1 Abs. 4 die Einzelangaben nach § 3 und stellen ihm auf Anforderung" durch die Wörter ... Betriebs von Mikrosimulationsmodellen" eingefügt und die Wörter nach § 1 Abs. 1 und § 3 angeordneten Statistiken" durch die Wörter Statistiken nach ... 1 und § 3 angeordneten Statistiken" durch die Wörter Statistiken nach § 1 Abs. 1" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Zahl 6" durch die Zahl ... statistischen Ämter der Länder dürfen Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 und 7 miteinander und mit Einzelangaben aus der Einkommensteuerstatistik nach ... 1 Nr. 1, 3, 6 und 7 miteinander und mit Einzelangaben aus der Einkommensteuerstatistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, soweit sie sich auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Gemeinschaften ... und die statistischen Ämter der Länder Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 und 7 zu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen. (3) ...
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 15 JStG 2010 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... 10a des Einkommensteuergesetzes sowie die Einheitswertaktenzeichen bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, 3. die Art des Festsetzungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr ... Festsetzungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Veranlagung bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 6 und 7, 4. die Art des Feststellungsverfahrens sowie der Tag ... Feststellungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Bewertung bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, 5. für Personengesellschaften und Gemeinschaften die ... nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung von den Beteiligten bei der Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2, 6. für Organgesellschaften die Finanzamt- und Steuernummer ... nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung des Organträgers bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 6. Die Finanzamt- und Steuernummern sowie die ...
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 46 JStG 2024 Weitere Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... Artikel 45 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... die statistischen Ämter der Länder dürfen Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 bis 10 miteinander und mit Einzelangaben aus der Einkommensteuerstatistik nach § 1 Absatz 1 Nummer ... 1 Nummer 1, 3 und 5 bis 10 miteinander und mit Einzelangaben aus der Einkommensteuerstatistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 , soweit sie sich auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Gemeinschaften und juristische ... der Länder dürfen zu demselben Steuerpflichtigen Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 2, 5 und 7 für die in § 7 Absatz 6 Satz 1 genannten Zwecke, für wissenschaftliche Analysen und ... d) In dem neuen Absatz 3 werden die Wörter „Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 bis 9" durch die Wörter „die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sowie die ... „die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 bis 10" ersetzt. e) In dem neuen Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ...
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