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§ 2 - Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)

Artikel 35 G. v. 11.10.1995 BGBl. I S. 1250, 1409; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
Geltung ab 21.10.1995; FNA: 601-4 Steuerverwaltung
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§ 2 Erhebungsmerkmale und Periodizität



(1) Für die Umsatzsteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1.
bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind:

a)
steuerbare Umsätze (ohne Einfuhrumsätze), Umsatzsteuer, Vorsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

b)
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Beginn und Ende der Steuerpflicht, Besteuerungsform, Vorauszahlungszeitraum;

2.
bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer-Erklärungen verpflichtet sind, erstmals für 2006, die in Nummer 1 genannten Erhebungsmerkmale sowie der Festsetzungszeitraum.

(2) 1Für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:

1.
von den zur Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen verpflichteten Arbeitgebern der steuerpflichtigen natürlichen Personen:

a)
einbehaltene Steuerbeträge und Abzugsbeträge von den einbehaltenen Steuerbeträgen mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

b)
Anmeldungszeitraum, Zahl der Arbeitnehmer;

2.
von den steuerpflichtigen natürlichen Personen

a)
Bruttolohn, Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen, Sondervergünstigungen, Lohn-, Einkommen- und Kirchensteuer, vermögenswirksame Leistungen einschließlich Arbeitnehmer-Sparzulage, sonstige aus dem Einkommensteueraufkommen gezahlte Zulagen, Lohn- und Einkommensersatzleistungen mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

b)
Geschlecht, Geburtsjahr, Religion, Stellung im Beruf, Kinderfreibeträge, Kindergeld, Wohnsitzgemeinde, Wirtschaftszweig/Art des Freien Berufs, Art der Steuerpflicht, Steuerklasse, Veranlagungsart;

3.
von Personengesellschaften und Gemeinschaften, soweit im Besteuerungsverfahren eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte vorgenommen worden ist,

a)
Einkünfte oder Einnahmen mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

b)
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Anzahl der Beteiligten, Wirtschaftszweig.

2Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 1 werden ab 2018 erfasst.

(3) 1Für die Körperschaftsteuerstatistik werden alle drei Jahre, erstmals für 1995, von den steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:

1.
Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen, Sondervergünstigungen, Körperschaftsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

2.
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Art der Steuerpflicht, Veranlagungsart.

2Diese Erhebungsmerkmale werden ab 2014 jährlich erfasst.

(4) Für die Vermögensteuerstatistik werden jeweils in Verbindung mit der Hauptveranlagung der Vermögensteuer nach dem Stand zum Hauptveranlagungszeitpunkt von den Steuerpflichtigen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:

1.
Vermögen, steuerpflichtiges Vermögen, Vermögensteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

2.
Rechtsform, Art der Beteiligung am Erwerbsleben, Wohnsitz oder Sitz (Gemeinde), Art der Steuerpflicht.

(5) Für die Statistiken der Grundsteuerwerte werden jeweils in Verbindung mit der Hauptfeststellung nach dem Stand zum Hauptfeststellungszeitpunkt folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:

1.
für die Statistik der Grundsteuerwerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens von den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

a)
Fläche der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, Reinerträge, Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag mit den im Bewertungsverfahren festgestellten Angaben;

b)
Rechtsform des Eigentümers, Ort der Belegenheit;

2.
für die Statistik der Grundsteuerwerte des Grundvermögens von den Grundstücken

a)
Gebäudefläche, Grundstücksfläche, Nettokaltmiete, Reinertrag, Gebäudewert, Bodenwert, Grundstückswert, Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

b)
Grundstücksart, Rechtsform des Eigentümers, Baujahr, Ort der Belegenheit, Art des Bewertungsverfahrens, Art des Besitzverhältnisses.

(6) 1Für die Gewerbesteuerstatistik werden alle drei Jahre, erstmals für 1995, von den Steuerpflichtigen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:

1.


a)
Gewinn/Verlust des Gewerbebetriebs, Hinzurechnungsbeträge, Kürzungsbeträge, Gewerbeertrag, Freibeträge, Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

b)
Einheitswert des Betriebsvermögens des Gewerbebetriebs, Hinzurechnungsbeträge, Kürzungsbeträge, Gewerbekapital, Freibeträge, Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

c)
einheitlicher Gewerbesteuermeßbetrag;

2.
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Art der Ertragsteuerpflicht, Wirtschaftszweig;

3.
in Fällen der Zerlegung die beteiligten Gemeinden mit den auf Gewerbeertrag und Gewerbekapital entfallenden Zerlegungsanteilen.

2Für Betriebe beziehungsweise Betriebsstätten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet entfällt die Erfassung gemäß Nummer 1 Buchstabe b bis zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Erfassung. 3Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 werden ab 2011 jährlich erfasst.

(7) 1Für die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik werden folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1.
für 2002 und 2007 für die Erwerbe, für die in dem jeweiligen Kalenderjahr Erbschaft- oder Schenkungsteuer erstmalig festgesetzt worden ist, und zusätzlich für 2006, soweit der Wert des Erwerbsvermögens durch automatisierte Verfahren ermittelt worden ist:

a)
steuerpflichtiger Erwerb nach Vermögensarten, Steuerklasse des Erwerbers, Steuersatz und festgesetzter Erbschaft- oder Schenkungsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben; bei mehreren Erwerben aus dem Nachlass eines Inländers zusätzlich der Nachlass untergliedert nach Vermögensarten, sowie Abzüge für Nachlassverbindlichkeiten;

b)
Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer, Art der Steuerpflicht.

2.
jährlich, erstmals für 2008, für die Erwerbe, für die in dem Kalenderjahr Erbschaft- oder Schenkungsteuer festgesetzt worden ist:

a)
steuerpflichtiger Erwerb nach Vermögensarten, Steuerklasse des Erwerbers, Steuersatz und festgesetzter Erbschaft- oder Schenkungsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben; bei mehreren Erwerben aus dem Nachlass eines Inländers zusätzlich der Nachlass untergliedert nach Vermögensarten, sowie Abzüge für Nachlassverbindlichkeiten;

b)
Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer, Art der Steuerpflicht.

2Die nach § 28a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erlassene Erbschaft- oder Schenkungsteuer mit den im Erlassverfahren festgestellten Angaben wird erstmals ab 2019 erfasst.

(8) 1Für die Statistik zu den länderbezogenen Berichten multinationaler Unternehmensgruppen werden ab dem Berichtsjahr 2016 jährlich die Angaben nach § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung erfasst. 2Die Aufbereitung dieser Angaben wird zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.

(9) Für die Statistik über die Forschungszulage werden von den Anspruchsberechtigten ab 2020 jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1.
förderfähige Aufwendungen im Bereich Forschung und Entwicklung, getrennt nach eigenbetrieblicher Forschung und Auftragsforschung, Höhe der gewährten Forschungszulage mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

2.
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Zahl der im Bereich Forschung und Entwicklung Beschäftigten des Anspruchsberechtigten.





 

Frühere Fassungen von § 2 StStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2020Artikel 35 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
aktuell vorher 18.12.2019Artikel 20 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
aktuell vorher 03.12.2019Artikel 14 Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
vom 26.11.2019 BGBl. I S. 1794
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 13 Betriebsrentenstärkungsgesetz
vom 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
aktuell vorher 30.06.2013Artikel 16 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
aktuell vorher 29.12.2007Artikel 18 Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
aktuellvor 29.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 StStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Statistikregistergesetz (StatRegG)
Artikel 1 G. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1300, 2903; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
§ 2 StatRegG (vom 29.12.2022)
... Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Absatz 1 bis 3 und § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 ... (2) Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Absatz 1 bis 3 und § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken in der jeweils ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 16 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 13 BetrRSG Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... 2016 (BGBl. I S. 2835) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ...

Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 14 GrStRefG Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... Vermögens, b) des Grundvermögens,". 2. § 2 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ...

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 18 JStG 2008 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... werden die Lohnsteuerbeträge nach Satz 1 jährlich ermittelt." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 35 JStG 2020 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „2018" durch die Angabe „2016" ersetzt. 2. § ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG)
G. v. 31.10.2003 BGBl. I S. 2149; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
§ 2 VwDVG Daten der Finanzbehörden (vom 25.03.2009)
... L 316 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, 3. der Umsatzsteuerstatistik nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Steuerstatistiken, 4. der monatlichen Statistiken im ...