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§ 2 - Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)

Artikel 35 G. v. 11.10.1995 BGBl. I S. 1250, 1409; zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 21.10.1995; FNA: 601-4 Steuerverwaltung
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§ 2 Erhebungsmerkmale und Periodizität



(1) Für die Umsatzsteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1.
bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind:

a)
die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben, wie insbesondere steuerbare Umsätze (ohne Einfuhrumsätze), Umsatzsteuer, Vorsteuer;

b)
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Beginn und Ende der Steuerpflicht, Besteuerungsform, Vorauszahlungszeitraum;

2.
bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer-Erklärungen verpflichtet sind, die in Nummer 1 genannten Erhebungsmerkmale sowie der Festsetzungszeitraum und Monat und Jahr der Veranlagung.

(2) Für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:

1.
von den zur Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen verpflichteten Arbeitgebern der steuerpflichtigen natürlichen Personen:

a)
die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben, wie insbesondere einbehaltene Steuerbeträge und Abzugsbeträge von den einbehaltenen Steuerbeträgen;

b)
Anmeldungszeitraum, Zahl der Arbeitnehmer;

2.
von den steuerpflichtigen natürlichen Personen

a)
die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Bruttoarbeitslohn, Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen, Steuerermäßigungen und Steuerabzugsbeträge, Lohn-, Einkommen- und Kirchensteuer, vermögenswirksame Leistungen einschließlich Arbeitnehmer-Sparzulage, sonstige aus dem Einkommensteueraufkommen gezahlte Zulagen, Lohn- und Einkommensersatzleistungen;

b)
Geschlecht, Geburtsjahr, Religion, Stellung im Beruf, Kinderfreibeträge, Kindergeld, Wohnsitzgemeinde, Wirtschaftszweig/Art des Freien Berufs, Art der Steuerpflicht, Steuerklasse, Veranlagungsart, Monat und Jahr der Veranlagung;

3.
von Personengesellschaften und Gemeinschaften, soweit im Besteuerungsverfahren eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte vorgenommen worden ist,

a)
die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Einkünfte oder Einnahmen;

b)
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Anzahl der Beteiligten, Wirtschaftszweig, Monat und Jahr der Feststellung.

(3) Für die Körperschaftsteuerstatistik werden jährlich von den steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:

1.
die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben, wie insbesondere Einkünfte, Einkommen, Freibeträge, Steuerermäßigungen und Steuerabzugsbeträge, Körperschaftsteuer;

2.
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Art der Steuerpflicht, Veranlagungsart, Monat und Jahr der Veranlagung.

(4) Für die Vermögensteuerstatistik werden jeweils in Verbindung mit der Hauptveranlagung der Vermögensteuer nach dem Stand zum Hauptveranlagungszeitpunkt von den Steuerpflichtigen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:

1.
die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Vermögen, steuerpflichtiges Vermögen, Vermögensteuer;

2.
Rechtsform, Art der Beteiligung am Erwerbsleben, Wohnsitz oder Sitz (Gemeinde), Art der Steuerpflicht.

(5) Für die Statistiken der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer werden jeweils in Verbindung mit der Hauptfeststellung oder Hauptveranlagung nach dem Stand zum Hauptfeststellungszeitpunkt oder Hauptveranlagungszeitpunkt folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1.
für die Statistik der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

a)
die im Bewertungs- und Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Fläche der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, Reinerträge, Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag;

b)
Rechtsform des Eigentümers, Ort der Belegenheit, Monat und Jahr der Feststellung oder Festsetzung;

2.
für die Statistik der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer des Grundvermögens

a)
die im Bewertungs- und Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Grundstücksfläche, Grundsteuerwert oder Äquivalenzbetrag oder Ausgangsbetrag und Grundsteuermessbetrag;

b)
Rechtsform des Eigentümers, Ort der Belegenheit, Art des Bewertungsverfahrens, Art des Besitzverhältnisses, Monat und Jahr der Feststellung oder Festsetzung.

(6) Für die Gewerbesteuerstatistik werden jährlich von den Steuerpflichtigen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:

1.
die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Gewinn oder Verlust des Gewerbebetriebs, Hinzurechnungsbeträge, Kürzungsbeträge, Gewerbeertrag, Freibeträge, Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag;

2.
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Art der Ertragsteuerpflicht, Wirtschaftszweig, Monat und Jahr der Veranlagung;

3.
in Fällen der Zerlegung die beteiligten Gemeinden mit den auf den Gewerbeertrag entfallenden Zerlegungsanteilen.

(7) 1Für die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale für die Erwerbe, für die in dem Kalenderjahr Erbschaft- oder Schenkungsteuer festgesetzt worden ist, erfasst:

1.
die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere der steuerpflichtige Erwerb nach Vermögensarten, Steuerklasse des Erwerbers, Steuersatz und festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer; bei mehreren Erwerben aus dem Nachlass eines Inländers zusätzlich der Nachlass untergliedert nach Vermögensarten sowie Abzüge für Nachlassverbindlichkeiten;

2.
Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer, Art der Steuerpflicht, Monat und Jahr der Festsetzung.

2Außerdem wird die nach § 28a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erlassene Erbschaft- oder Schenkungsteuer mit den im Erlassverfahren festgestellten Angaben erfasst.

(8) 1Für die Statistik zu den länderbezogenen Berichten multinationaler Unternehmensgruppen werden ab dem Berichtsjahr 2016 jährlich die Angaben nach § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung erfasst. 2Ab dem Berichtsjahr 2021 werden jährlich die Angaben nach § 138a Absatz 7 der Abgabenordnung erfasst. 3Die Aufbereitung dieser Angaben wird zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. 4Die Sätze 1 bis 3 lassen Bestimmungen über die Verwendungszweckbeschränkung und Geheimhaltungspflicht in völkervertraglichen Abkommen sowie Rechtsakten der Europäischen Union unberührt.

(9) Für die Statistik über die Forschungszulage werden von den Anspruchsberechtigten ab 2020 jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1.
die im Antrags- und Festsetzungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere förderfähige Aufwendungen im Bereich Forschung und Entwicklung, getrennt nach eigenbetrieblicher Forschung und Auftragsforschung, Höhe der gewährten Forschungszulage;

2.
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Zahl der im Bereich Forschung und Entwicklung Beschäftigten des Anspruchsberechtigten, Monat und Jahr der Festsetzung der Forschungszulage.

(10) 1Für die Statistik über die Mindeststeuer werden ab dem Berichtsjahr 2024 jährlich die Angaben nach § 95 des Mindeststeuergesetzes (Steueranmeldung) und nach den §§ 75 und 76 des Mindeststeuergesetzes (Mindeststeuer-Bericht) erfasst. 2Die Aufbereitung dieser Angaben wird zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.





 

Frühere Fassungen von § 2 StStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.12.2024Artikel 46 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
vom 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
aktuell vorher 01.01.2020 (05.12.2024)Artikel 45 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
vom 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
aktuell vorher 29.12.2020Artikel 35 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
aktuell vorher 18.12.2019Artikel 20 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
aktuell vorher 03.12.2019Artikel 14 Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
vom 26.11.2019 BGBl. I S. 1794
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 13 Betriebsrentenstärkungsgesetz
vom 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
aktuell vorher 30.06.2013Artikel 16 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
aktuell vorher 29.12.2007Artikel 18 Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
aktuellvor 29.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 StStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Statistikregistergesetz (StatRegG)
Artikel 1 G. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1300, 2903; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
§ 2 StatRegG (vom 29.12.2022)
... Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Absatz 1 bis 3 und § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 ... (2) Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Absatz 1 bis 3 und § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken in der jeweils ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 16 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 13 BetrRSG Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... 2016 (BGBl. I S. 2835) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ...

Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 14 GrStRefG Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... Vermögens, b) des Grundvermögens,". 2. § 2 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ...

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 18 JStG 2008 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... werden die Lohnsteuerbeträge nach Satz 1 jährlich ermittelt." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 35 JStG 2020 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „2018" durch die Angabe „2016" ersetzt. 2. § ...

Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 45 JStG 2024 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... § 2 Absatz 9 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 16. ...
Artikel 46 JStG 2024 Weitere Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... Lohnsteuerbeträge nach Satz 1 werden jährlich ermittelt." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG)
G. v. 31.10.2003 BGBl. I S. 2149; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
§ 2 VwDVG Daten der Finanzbehörden (vom 25.03.2009)
... L 316 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, 3. der Umsatzsteuerstatistik nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Steuerstatistiken, 4. der monatlichen Statistiken im ...