(1)
1Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen Einzelangaben aus den Statistiken nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 bis 10 miteinander und mit Einzelangaben aus der Einkommensteuerstatistik nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit sie sich auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Gemeinschaften und juristische Personen sowie Inhaber von Einzelunternehmen und Beteiligte an Personengesellschaften und Gemeinschaften beziehen, zu den in
§ 7 Absatz 6 Satz 1 genannten Zwecken sowie für wissenschaftliche Analysen und weitere statistische Zwecke zusammenführen.
2Die nach Satz 1 zusammengeführten Daten dürfen auch mit Daten aus dem Statistikregister nach
§ 1 Abs. 1 des Statistikregistergesetzes und mit Daten, die nach dem
Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelt worden sind, zusammengeführt werden.
(2) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen zu demselben Steuerpflichtigen Einzelangaben aus den Statistiken nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 2, 5 und 7 für die in
§ 7 Absatz 6 Satz 1 genannten Zwecke, für wissenschaftliche Analysen und weitere statistische Zwecke zusammenführen.
(3) Für Verlaufsuntersuchungen über mehrere Jahre dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Einzelangaben aus den Statistiken nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 bis 10 zu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen.
(4) Für Verlaufsuntersuchungen über mehrere Jahre dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder ab dem Jahr 2012 Einzelangaben aus der Statistik nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit sie sich auf steuerpflichtige natürliche Personen beziehen, mit den Einzelangaben aus der Statistik nach
§ 2a zu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen.
(5)
1Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die nach den Absätzen 1 bis 4 zusammengeführten Daten für Zusatzaufbereitungen nach
§ 7 Abs. 6 ohne Hilfsmerkmale an das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder übermitteln.
2§ 7 Abs. 4 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend.
3Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder dürfen die nach Satz 1 übermittelten Daten zur Entwicklung und zum Betrieb von Mikrosimulationsmodellen an die von ihnen beauftragten Forschungseinrichtungen übermitteln.
4§ 7 Abs. 6a Satz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Abweichend von dem in Absatz 5 genannten Übermittlungsweg dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder im Auftrag der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern die Daten mittels sicheren Datentransfers auch direkt an von diesen beauftragte Forschungseinrichtungen weitergeben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387