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Änderung § 1 StStatG vom 01.01.2020
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§ 1 StStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 1 StStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2051 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anordnung als Bundesstatistik | |
(1) Zur Beurteilung von Struktur und Wirkungsweise der Steuern und ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung werden Bundesstatistiken über 1. die Umsatzsteuer, 2. die Lohn- und Einkommensteuer, 3. die Körperschaftsteuer, 4. die Vermögensteuer, 5. die Grundsteuerwerte a) des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, b) des Grundvermögens, 6. die Gewerbesteuer, 7. die Erbschaft- und Schenkungsteuer, 8. die Statistik zu den länderbezogenen Berichten multinationaler Unternehmensgruppen nach § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung, 9. die Forschungszulage durchgeführt. (2) 1 Im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die nicht von den Wohnsitzländern vereinnahmten Lohnsteuerbeträge für die Zerlegung der Lohnsteuer nach § 7 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. 2 Ab dem Veranlagungsjahr 2007 werden die Lohnsteuerbeträge nach Satz 1 jährlich ermittelt. (3) 1 Aus den Angaben für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer nach § 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. 2 Das Statistische Bundesamt führt zur Beurteilung der Verteilungswirkung des Steueraufkommens auf die Gemeinden anhand der von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder festgelegten alternativen Sockelbeträge Berechnungen durch. | |
(Text alte Fassung) (4) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen zur Verteilung des nach § 1 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes festgesetzten Anteils am Aufkommen der Umsatzsteuer auf die Gemeinden Berechnungen nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes durch. | (Text neue Fassung) (4) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen zur Verteilung des nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes festgesetzten Anteils der Gemeinden am Aufkommen der Umsatzsteuer auf die Gemeinden Berechnungen nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes durch. |
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