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Änderung § 5 StStatG vom 29.12.2007

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§ 5 StStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2007 geltenden Fassung
§ 5 StStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Hilfsmerkmale


Als Hilfsmerkmale werden erfaßt

1. die Nummern der Finanzämter,

2. die Steuer-, Zulagen- und Vertragsnummern der Förderung nach § 10a des Einkommensteuergesetzes sowie die Einheitswertaktenzeichen bei den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 5,

3. die Art des Festsetzungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Veranlagung bei den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 6 und 7,

(Text alte Fassung)

4. die Art des Feststellungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Bewertung bei den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 5.

(Text neue Fassung)

4. die Art des Feststellungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Bewertung bei den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 5,

5. für Personengesellschaften und Gemeinschaften die Finanzamt- und Steuernummer der Beteiligten bei der Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2,

6. für Organgesellschaften die Finanzamt- und Steuernummer des Organträgers bei der Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3.

Die Finanzamt- und Steuernummern dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder gespeichert werden.


 (keine frühere Fassung vorhanden)