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Änderung § 5 StStatG vom 29.12.2007
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§ 5 StStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2007 geltenden Fassung | § 5 StStatG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Hilfsmerkmale | |
Als Hilfsmerkmale werden erfaßt 1. die Nummern der Finanzämter, 2. die Steuer-, Zulagen- und Vertragsnummern der Förderung nach § 10a des Einkommensteuergesetzes sowie die Einheitswertaktenzeichen bei den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, 3. die Art des Festsetzungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Veranlagung bei den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 6 und 7, | |
(Text alte Fassung) 4. die Art des Feststellungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Bewertung bei den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 5. | (Text neue Fassung) 4. die Art des Feststellungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Bewertung bei den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, 5. für Personengesellschaften und Gemeinschaften die Finanzamt- und Steuernummer der Beteiligten bei der Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 6. für Organgesellschaften die Finanzamt- und Steuernummer des Organträgers bei der Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3. Die Finanzamt- und Steuernummern dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder gespeichert werden. |
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