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Änderung § 6 StStatG vom 29.12.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 StStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2007 geltenden Fassung
§ 6 StStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Auskunftspflicht


(1) Für die Statistiken nach diesem Gesetz einschließlich für die Angaben nach § 3 besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Finanzbehörden der Länder und die zentrale Stelle.

(Text alte Fassung)

(2) Für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 werden den statistischen Ämtern der Länder von den Finanzbehörden der Länder Lohnsteuerkarten zur Verfügung gestellt. Nach Durchführung der statistischen Erhebungen haben die statistischen Ämter der Länder die ihnen zur Verfügung gestellten Lohnsteuerkarten zu vernichten.

(Text neue Fassung)

(2) Für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 übermitteln die Finanzbehörden der Länder den statistischen Ämtern der Länder die Lohnsteuerkarten und die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen. Die Lohnsteuerkarten sind zu vernichten und die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen zu löschen, sobald sie für die in Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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