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Änderung § 2a StStatG vom 25.07.2006
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§ 2a StStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2006 geltenden Fassung | § 2a StStatG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 5 G v 19.07.2006 BGBl. I 1652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2a Statistische Aufbereitung von Daten aus der Einkommensbesteuerung | |
(1) Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die im Rahmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens vorhandenen Angaben zur Lohn- und Einkommensteuer jährlich an das Bundesministerium der Finanzen. Die statistische Aufbereitung dieser Daten wird, erstmals für das Veranlagungsjahr 2001, dem Statistischen Bundesamt übertragen. (2) Mit Anlaufen der Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge nach § 10a des Einkommensteuergesetzes ab dem Veranlagungsjahr 2002 werden auch Angaben über deren Inanspruchnahme aufbereitet. Die zentrale Stelle übermittelt hierzu die vorhandenen Angaben über die Altersvorsorgeförderung an das Statistische Bundesamt. | |
(Text alte Fassung) (3) Für Zusatzaufbereitungen zur Abschätzung finanzieller und organisatorischer Auswirkungen der Änderungen von Regelungen im Rahmen der Fortentwicklung des Steuer- und Transfersystems übermittelt auf Anforderung das Statistische Bundesamt dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelangaben dieser Aufbereitung ohne Hilfsmerkmale. | (Text neue Fassung) (3) Für Zusatzaufbereitungen zur Abschätzung finanzieller und organisatorischer Auswirkungen der Änderungen von Regelungen im Rahmen der Fortentwicklung des Steuer- und Transfersystems übermittelt auf Anforderung das Statistische Bundesamt dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelangaben dieser Aufbereitung ohne Hilfsmerkmale. Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln. |
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