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Änderung § 2b StStatG vom 25.07.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2b StStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2006 geltenden Fassung
§ 2b StStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G v 19.07.2006 BGBl. I 1652
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2b Statistische Aufbereitung von Daten aus der Körperschaft- und Gewerbesteuer


vorherige Änderung

 


(1) Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die im Rahmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens vorhandenen Angaben zur Körperschaft- und Gewerbesteuer jährlich an das Bundesministerium der Finanzen. Die statistische Aufbereitung dieser Daten wird, erstmals für das Veranlagungsjahr 2004, dem Statistischen Bundesamt übertragen.

(2) § 2a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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