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Änderung § 2b StStatG vom 25.07.2006
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§ 2b StStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2006 geltenden Fassung | § 2b StStatG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 5 G v 19.07.2006 BGBl. I 1652 |
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(Text alte Fassung) § 2b (neu) | (Text neue Fassung)§ 2b Statistische Aufbereitung von Daten aus der Körperschaft- und Gewerbesteuer |
(1) Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die im Rahmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens vorhandenen Angaben zur Körperschaft- und Gewerbesteuer jährlich an das Bundesministerium der Finanzen. Die statistische Aufbereitung dieser Daten wird, erstmals für das Veranlagungsjahr 2004, dem Statistischen Bundesamt übertragen. (2) § 2a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. |
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