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Synopse aller Änderungen des StStatG am 29.12.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2020 durch Artikel 35 des JStG 2020 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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StStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
StStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 35 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Erhebungsmerkmale und Periodizität


(1) Für die Umsatzsteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1. bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind:

a) steuerbare Umsätze (ohne Einfuhrumsätze), Umsatzsteuer, Vorsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

b) Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Beginn und Ende der Steuerpflicht, Besteuerungsform, Vorauszahlungszeitraum;

2. bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer-Erklärungen verpflichtet sind, erstmals für 2006, die in Nummer 1 genannten Erhebungsmerkmale sowie der Festsetzungszeitraum.

(2) 1 Für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:

1. von den zur Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen verpflichteten Arbeitgebern der steuerpflichtigen natürlichen Personen:

a) einbehaltene Steuerbeträge und Abzugsbeträge von den einbehaltenen Steuerbeträgen mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

b) Anmeldungszeitraum, Zahl der Arbeitnehmer;

2. von den steuerpflichtigen natürlichen Personen

a) Bruttolohn, Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen, Sondervergünstigungen, Lohn-, Einkommen- und Kirchensteuer, vermögenswirksame Leistungen einschließlich Arbeitnehmer-Sparzulage, sonstige aus dem Einkommensteueraufkommen gezahlte Zulagen, Lohn- und Einkommensersatzleistungen mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

b) Geschlecht, Geburtsjahr, Religion, Stellung im Beruf, Kinderfreibeträge, Kindergeld, Wohnsitzgemeinde, Wirtschaftszweig/Art des Freien Berufs, Art der Steuerpflicht, Steuerklasse, Veranlagungsart;

3. von Personengesellschaften und Gemeinschaften, soweit im Besteuerungsverfahren eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte vorgenommen worden ist,

a) Einkünfte oder Einnahmen mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

b) Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Anzahl der Beteiligten, Wirtschaftszweig.

2 Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 1 werden ab 2018 erfasst.

(3) 1 Für die Körperschaftsteuerstatistik werden alle drei Jahre, erstmals für 1995, von den steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:

1. Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen, Sondervergünstigungen, Körperschaftsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

2. Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Art der Steuerpflicht, Veranlagungsart.

2 Diese Erhebungsmerkmale werden ab 2014 jährlich erfasst.

(4) Für die Vermögensteuerstatistik werden jeweils in Verbindung mit der Hauptveranlagung der Vermögensteuer nach dem Stand zum Hauptveranlagungszeitpunkt von den Steuerpflichtigen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:

1. Vermögen, steuerpflichtiges Vermögen, Vermögensteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

2. Rechtsform, Art der Beteiligung am Erwerbsleben, Wohnsitz oder Sitz (Gemeinde), Art der Steuerpflicht.

(5) Für die Statistiken der Grundsteuerwerte werden jeweils in Verbindung mit der Hauptfeststellung nach dem Stand zum Hauptfeststellungszeitpunkt folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:

1. für die Statistik der Grundsteuerwerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens von den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

a) Fläche der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, Reinerträge, Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag mit den im Bewertungsverfahren festgestellten Angaben;

b) Rechtsform des Eigentümers, Ort der Belegenheit;

2. für die Statistik der Grundsteuerwerte des Grundvermögens von den Grundstücken

a) Gebäudefläche, Grundstücksfläche, Nettokaltmiete, Reinertrag, Gebäudewert, Bodenwert, Grundstückswert, Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

b) Grundstücksart, Rechtsform des Eigentümers, Baujahr, Ort der Belegenheit, Art des Bewertungsverfahrens, Art des Besitzverhältnisses.

(6) 1 Für die Gewerbesteuerstatistik werden alle drei Jahre, erstmals für 1995, von den Steuerpflichtigen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:

1.

a) Gewinn/Verlust des Gewerbebetriebs, Hinzurechnungsbeträge, Kürzungsbeträge, Gewerbeertrag, Freibeträge, Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

b) Einheitswert des Betriebsvermögens des Gewerbebetriebs, Hinzurechnungsbeträge, Kürzungsbeträge, Gewerbekapital, Freibeträge, Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

c) einheitlicher Gewerbesteuermeßbetrag;

2. Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Art der Ertragsteuerpflicht, Wirtschaftszweig;

3. in Fällen der Zerlegung die beteiligten Gemeinden mit den auf Gewerbeertrag und Gewerbekapital entfallenden Zerlegungsanteilen.

2 Für Betriebe beziehungsweise Betriebsstätten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet entfällt die Erfassung gemäß Nummer 1 Buchstabe b bis zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Erfassung. 3 Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 werden ab 2011 jährlich erfasst.

(7) 1 Für die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik werden folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1. für 2002 und 2007 für die Erwerbe, für die in dem jeweiligen Kalenderjahr Erbschaft- oder Schenkungsteuer erstmalig festgesetzt worden ist, und zusätzlich für 2006, soweit der Wert des Erwerbsvermögens durch automatisierte Verfahren ermittelt worden ist:

a) steuerpflichtiger Erwerb nach Vermögensarten, Steuerklasse des Erwerbers, Steuersatz und festgesetzter Erbschaft- oder Schenkungsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben; bei mehreren Erwerben aus dem Nachlass eines Inländers zusätzlich der Nachlass untergliedert nach Vermögensarten, sowie Abzüge für Nachlassverbindlichkeiten;

b) Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer, Art der Steuerpflicht.

2. jährlich, erstmals für 2008, für die Erwerbe, für die in dem Kalenderjahr Erbschaft- oder Schenkungsteuer festgesetzt worden ist:

a) steuerpflichtiger Erwerb nach Vermögensarten, Steuerklasse des Erwerbers, Steuersatz und festgesetzter Erbschaft- oder Schenkungsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben; bei mehreren Erwerben aus dem Nachlass eines Inländers zusätzlich der Nachlass untergliedert nach Vermögensarten, sowie Abzüge für Nachlassverbindlichkeiten;

b) Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer, Art der Steuerpflicht.

2 Die nach § 28a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erlassene Erbschaft- oder Schenkungsteuer mit den im Erlassverfahren festgestellten Angaben wird erstmals ab 2019 erfasst.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(8) 1 Für die Statistik zu den länderbezogenen Berichten multinationaler Unternehmensgruppen werden ab dem Berichtsjahr 2018 jährlich die Angaben nach § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung erfasst. 2 Die Aufbereitung dieser Angaben wird zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.

(Text neue Fassung)

(8) 1 Für die Statistik zu den länderbezogenen Berichten multinationaler Unternehmensgruppen werden ab dem Berichtsjahr 2016 jährlich die Angaben nach § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung erfasst. 2 Die Aufbereitung dieser Angaben wird zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.

(9) Für die Statistik über die Forschungszulage werden von den Anspruchsberechtigten ab 2020 jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1. förderfähige Aufwendungen im Bereich Forschung und Entwicklung, getrennt nach eigenbetrieblicher Forschung und Auftragsforschung, Höhe der gewährten Forschungszulage mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

2. Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Zahl der im Bereich Forschung und Entwicklung Beschäftigten des Anspruchsberechtigten.



(heute geltende Fassung) 

§ 7 Einzelangaben


(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder haben die Ergebnisse der statistischen Erhebungen unverzüglich zu ermitteln und auf Anforderung zeitgleich dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder vollständig zu übermitteln.

(2) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder an das Bundesministerium der Finanzen und an die obersten Finanzbehörden der Länder übermittelt werden.

vorherige Änderung

(3) Aus der Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird von den statistischen Ämtern der Länder jeweils unverzüglich nach Ablauf der Aufbereitung eine bundesweit repräsentative Stichprobe von Einzelangaben mit einem Auswahlsatz von 25 Prozent gezogen und die Einzelangaben werden dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen zur Verfügung gestellt.

(4) 1 Für Zusatzaufbereitungen einschließlich der Entwicklung und des Betriebs von Mikrosimulationsmodellen zur Abschätzung finanzieller und organisatorischer Auswirkungen der Änderungen von Regelungen im Rahmen der Fortentwicklung des Steuer- und Transfersystems werden auf Anforderung dem Bundesministerium der Finanzen, den obersten Finanzbehörden und den statistischen Ämtern der Länder durch das Statistische Bundesamt Einzelangaben ohne Hilfsmerkmale aus einer Unterstichprobe übermittelt, die aus der Stichprobe nach Absatz 3 gezogen wird und nicht mehr als 10 Prozent der Grundgesamtheit umfaßt. 2 Den Empfängern nach Satz 1 ist jeweils die gleiche Unterstichprobe zu übermitteln. 3 Die Stichproben und Unterstichproben sind beim Statistischen Bundesamt vorzuhalten. 4 Es ist sicherzustellen, dass bei den Zusatzaufbereitungen im Bundesministerium der Finanzen und in den obersten Finanzbehörden der Länder das Statistikgeheimnis gewahrt wird. 5 Dafür ist die Trennung von nichtstatistischen Aufgaben durch Organisation und Verfahren zu gewährleisten. 6 Die mit der Durchführung der Zusatzaufbereitungen einschließlich der Entwicklung und des Betriebs von Mikrosimulationsmodellen beauftragten Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 der Abgabenordnung) sein. 7 Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verarbeiten. 8 § 2a Absatz 1 und 5 der Abgabenordnung gilt entsprechend.



(3) (aufgehoben)

(4) 1 Für Zusatzaufbereitungen einschließlich der Entwicklung und des Betriebs von Mikrosimulationsmodellen zur Abschätzung finanzieller und organisatorischer Auswirkungen der Änderungen von Regelungen im Rahmen der Fortentwicklung des Steuer- und Transfersystems werden auf Anforderung dem Bundesministerium der Finanzen, den obersten Finanzbehörden und den statistischen Ämtern der Länder durch das Statistische Bundesamt Einzelangaben ohne Hilfsmerkmale aus einer 10-Prozent-Stichprobe übermittelt. 2 Den Empfängern nach Satz 1 ist jeweils die gleiche Stichprobe zu übermitteln. 3 Die Stichprobe ist beim Statistischen Bundesamt vorzuhalten. 4 Es ist sicherzustellen, dass bei den Zusatzaufbereitungen im Bundesministerium der Finanzen und in den obersten Finanzbehörden der Länder das Statistikgeheimnis gewahrt wird. 5 Dafür ist die Trennung von nichtstatistischen Aufgaben durch Organisation und Verfahren zu gewährleisten. 6 Die mit der Durchführung der Zusatzaufbereitungen einschließlich der Entwicklung und des Betriebs von Mikrosimulationsmodellen beauftragten Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 der Abgabenordnung) sein. 7 Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verarbeiten. 8 § 2a Absatz 1 und 5 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(5) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt auf Ersuchen die Einzelangaben aus den nach § 1 Abs. 1 angeordneten Statistiken für Zusatzaufbereitungen oder zur Übermittlung nach Absatz 6 zur Verfügung.

(6) 1 Für Zusatzaufbereitungen einschließlich der Entwicklung und des Betriebs von Mikrosimulationsmodellen zur Abschätzung finanzieller und organisatorischer Auswirkungen der Änderungen von Regelungen im Rahmen der Fortentwicklung des Steuer- und Transfersystems übermitteln auf Anforderung

a) das Statistische Bundesamt dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder,

b) die statistischen Landesämter den obersten Finanzbehörden des jeweiligen Landes

die Einzelangaben ohne Hilfsmerkmale aus den Statistiken nach § 1 Abs. 1. 2 Absatz 4 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend.

(6a) 1 Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder dürfen die vom Statistischen Bundesamt nach Absatz 6 übermittelten Einzelangaben für die Entwicklung und den Betrieb von Mikrosimulationsmodellen an von ihnen beauftragte Forschungseinrichtungen übermitteln. 2 Die in den Forschungseinrichtungen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Mikrosimulationsmodelle beauftragten Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. 3 Personen, die Einzelangaben erhalten sollen und die nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten. 4 § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. 5 Die beauftragten Personen dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für die Entwicklung und den Betrieb von Mikrosimulationsmodellen zu den in Absatz 6 Satz 1 genannten Zwecken verarbeiten. 6 § 2a Absatz 1 und 5 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(6b) Abweichend von dem in Absatz 6a genannten Übermittlungsweg dürfen die statistischen Ämter von Bund und Ländern im Auftrag der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern die Daten mittels sicheren Datentransfers auch direkt an von diesen beauftragte Forschungseinrichtungen weitergeben.

(7) Die Absätze 1 bis 6b gelten erstmals für die Übermittlung von Angaben aus den Bundesstatistiken

a) über die Umsatzsteuer 1994,

b) über die Lohnsteuer 1992,

c) über die veranlagte Einkommensteuer 1992,

d) über die veranlagte Körperschaftsteuer 1992,

e) über die Einheitswerte des Betriebsvermögens 1989,

f) über die Vermögensteuer 1989,

g) über die Gewerbesteuer 1995,

h) über die Erbschaft- und Schenkungsteuer 2002

sowie für alle später durchgeführten Statistiken, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 6. Dezember 1966 (BGBl. I S. 665), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555), oder nach Maßgabe dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(8) Für die Zerlegung des Kirchensteueraufkommens der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften auf die Diözesen, Landeskirchen und sonstigen regionalen Gliederungen dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften von den statistischen Ämtern der Länder aus der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für ihre Steuerschuldner mit Kirchenlohnsteuer die Einzelangaben Kirchenlohnsteuer und Religionszugehörigkeit mit dem amtlichen Gemeindeschlüssel der Wohnsitzgemeinde übermittelt werden.