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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 4 - Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung (ProMechGebV)

V. v. 16.11.2005 BGBl. I S. 3166; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 30 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 30.09.2005; FNA: 2129-44-1 Umweltschutz
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§ 4 Übergangsregelung



Für die bis zum 10. August 2007 entstandenen Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz gilt diese Verordnung in ihrer bis zum 10. August 2007 geltenden Fassung.





 

Frühere Fassungen von § 4 ProMechGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuell vorher 11.08.2007 (23.09.2008)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung
vom 28.08.2008 BGBl. I S. 1830
aktuellvor 11.08.2007 (23.09.2008)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 ProMechGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ProMechGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProMechGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung
V. v. 28.08.2008 BGBl. I S. 1830
Artikel 1 1. ProMechGebVÄndV
... Angabe „Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 8" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Übergangsregelung Für die ... 8" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Übergangsregelung Für die bis zum 10. August 2007 entstandenen Gebühren ...