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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung (ProMechGebV)
V. v. 16.11.2005 BGBl. I S. 3166; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 30 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 30.09.2005; FNA: 2129-44-1 Umweltschutz
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Geltung ab 30.09.2005; FNA: 2129-44-1 Umweltschutz
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Eingangsformel
Auf Grund des § 14 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
§ 1 Gebühren und Auslagen
(1) Die nach § 10 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes zuständige Behörde erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis im Anhang zu dieser Verordnung. Dabei unterfallen der Projektkategorie 1 alle Projekttätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation nicht mehr als 50.000 Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen pro Jahr erzeugt werden können. Alle anderen Projekttätigkeiten sind der Projektkategorie 2 zuzuordnen.
(2) Für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
§ 2 Widerspruch
Im Falle des Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung der Behörde oder gegen deren Gebührenfestsetzung wird eine Gebühr nach Nummer 8 des Gebührenverzeichnisses erhoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wird.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
§ 3 Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
§ 3 hat 1 frühere Fassung
Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
§ 4 Übergangsregelung
Für die bis zum 10. August 2007 entstandenen Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz gilt diese Verordnung in ihrer bis zum 10. August 2007 geltenden Fassung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
Anhang (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
Anhang hat 2 frühere Fassungen
Lfd. Nr. | Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Gebühr |
1 | Ausstellung eines Befürwortungsschreibens nach § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 9 oder § 8 Abs. 5 ProMechG für Projekttätigkeiten der | |
1.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 400 Euro |
1.2 | Projektkategorie 2 | 200 bis 600 Euro |
2 | Erteilung einer Zustimmung nach § 3, § 5 oder § 8 ProMechG | |
2.1 | ohne vorangegangene Ausstellung eines Be- fürwortungsschreibens für Projekttätigkeiten der | |
2.1.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 400 Euro |
2.1.2 | Projektkategorie 2 | 200 bis 600 Euro |
2.2 | mit vorangegangener Ausstellung eines Befür- wortungsschreibens für Projekttätigkeiten der | |
2.2.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 200 Euro |
2.2.2 | Projektkategorie 2 | 100 bis 300 Euro |
3 | Erteilung einer Bestätigung nach § 6 Abs. 1 ProMechG für Projekttätigkeiten der | |
3.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 400 Euro |
3.2 | Projektkategorie 2 | 200 bis 600 Euro |
4 | Erteilung einer Ermächtigung für eine nachträgliche Projektbeteiligung nach § 8 Abs. 6 ProMechG | 20 bis 50 Euro |
5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekt- tätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation nicht mehr als 10.000 Emissionsreduktionsein- heiten oder zertifizierte Emissionsreduk- tionen pro Jahr erzeugt werden können | 50 bis 75 Prozent der entsprechenden Gebühr nach Nr. 1 bis 4, mindestens jedoch 20 Euro |
6 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekttätigkeiten, die in den am wenigsten entwickelten Ländern durchgeführt werden | 20 bis 50 Euro |
7 | Überprüfungsgesuch nach § 4 oder § 9 ProMechG | 20 bis 600 Euro |
8 | Widerspruchsgebühr | |
8.1 | Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen den Verwaltungsakt, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich ist | 20 bis 600 Euro |
8.2 | Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nr. 8.1 |
8.3 | Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließ- lich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet | bis zu 10 Prozent des streitigen Be- trages |
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
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