Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

Anhang - Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung (ProMechGebV)

V. v. 16.11.2005 BGBl. I S. 3166; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 30 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 30.09.2005; FNA: 2129-44-1 Umweltschutz
|

Anhang (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis



Lfd.
Nr.
Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung Gebühr
1Ausstellung eines Befürwortungsschreibens
nach § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 9 oder § 8 Abs. 5
ProMechG für Projekttätigkeiten der
 
1.1Projektkategorie 1 20 bis 400 Euro
1.2Projektkategorie 2 200 bis 600 Euro
2Erteilung einer Zustimmung nach § 3, § 5
oder § 8 ProMechG
 
2.1ohne vorangegangene Ausstellung eines Be-
fürwortungsschreibens für Projekttätigkeiten
der
 
2.1.1Projektkategorie 1 20 bis 400 Euro
2.1.2Projektkategorie 2 200 bis 600 Euro
2.2mit vorangegangener Ausstellung eines Befür-
wortungsschreibens für Projekttätigkeiten der
 
2.2.1Projektkategorie 1 20 bis 200 Euro
2.2.2Projektkategorie 2 100 bis 300 Euro
3Erteilung einer Bestätigung nach § 6 Abs. 1
ProMechG für Projekttätigkeiten der
 
3.1Projektkategorie 1 20 bis 400 Euro
3.2Projektkategorie 2 200 bis 600 Euro
4Erteilung einer Ermächtigung für eine
nachträgliche Projektbeteiligung nach § 8
Abs. 6 ProMechG
20 bis 50 Euro
5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekt-
tätigkeiten, bei deren Durchführung nach
Maßgabe der Projektdokumentation nicht
mehr als 10.000 Emissionsreduktionsein-
heiten oder zertifizierte Emissionsreduk-
tionen pro Jahr erzeugt werden können
50 bis 75 Prozent
der entsprechenden
Gebühr nach Nr. 1
bis 4, mindestens
jedoch 20 Euro
6 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Nr. 1 bis 4 für
Projekttätigkeiten, die in den am wenigsten
entwickelten Ländern durchgeführt werden
20 bis 50 Euro
7Überprüfungsgesuch nach § 4 oder § 9
ProMechG
20 bis 600 Euro
8Widerspruchsgebühr 
8.1Teilweise oder vollständige Zurückweisung
eines Widerspruchs gegen den Verwaltungsakt,
soweit der Widerspruch nicht nur deshalb
keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer
Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich
ist
20 bis 600 Euro
8.2Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn
der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren
Beendigung
bis zu 75 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 8.1
8.3Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließ-
lich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet
bis zu 10 Prozent
des streitigen Be-
trages






 

Frühere Fassungen von Anhang ProMechGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuell vorher 11.08.2007 (23.09.2008)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung
vom 28.08.2008 BGBl. I S. 1830
aktuellvor 11.08.2007 (23.09.2008)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.